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Ausgabe: Dezember 2014

 

Bearbeitungsgebühren jetzt von der Bank zurückfordern
Der Bundesgerichtshof urteilte im Mai dieses Jahres, dass die von den Banken geforderten Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit der Kreditvergabe unrechtmäßig erhoben worden seien, weil der Bankkunde hierfür keine Gegenleistung erhalte. Kosten einer Bonitätsprüfung beispielsweise lägen allein im Interesse des Kreditinstituts. In einer weiteren Entscheidung im Oktober 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verjährung der Rückforderungsansprüche hinsichtlich der unrechtmäßigen Bankgebühren zu beschäftigen. Die Entscheidung fiel verbraucherfreundlich aus und lässt Rückforderungen für Kreditverträge zu, welche ab dem Jahr 2004 geschlossen wurden.
Zum Ende des laufenden Jahres droht die Verjährung vieler Rückforderungsansprüche. Werfen Sie einen Blick in Ihren Darlehensvertrag und handeln Sie umgehend.
Unvollständiges Ehegattentestament
Ein Ehegattentestament bedarf zur Wirksamkeit der Unterschrift von beiden Ehepartnern. Unterschreibt nur einer der Eheleute, so sei hierin grundsätzlich kein Einzeltestament des unterzeichnenden Ehegatten zu sehen.
Der Erblasser beabsichtigte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblassers auszulegen und wirksam errichtet worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den amtsgerichtlichen Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Das vom Erblasser verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, sodass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge.
Es fehle aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen.
Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitunterzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.
Arbeitnehmer trägt Darlegungslast für bessere als durchschnittliche Zeugnisbeurteilung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13), dass in einem Arbeitszeugnis bessere als „befriedigende“ Leistungen vom Arbeitnehmer zu beweisen sind.
Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin ein knappes Jahr in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit «zur vollen Zufriedenheit» oder mit «stets zur vollen Zufriedenheit» zu bewerten sind.
Das BAG führte aus: ein Zeugnis, mit dem der Arbeitgeber bescheinigt, der Arbeitnehmer habe die übertragenen Aufgaben «zur vollen Zufriedenheit» erfüllt, entspricht der Schulnote «befriedigend». Der Arbeitnehmer trage auch dann die Darlegungslast für eine bessere Schlussbeurteilung, so das BAG, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei.
Das BAG hat den Rechtsstreit daher wieder an das LAG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, das nun zu prüfen hat, ob die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Arbeitgeberin beachtliche Einwände vorbringt.
Jobcenter ersetzt zur Ausübung des Umgangsrechts nur Kosten des günstigsten Bahntickets
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem Urteil vom 18.11.2014 (B 4 AS 4/14), dass das Jobcenter einem Arbeitslosengeld II-Bezieher die Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets erstatten muss.
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw.
Im konkreten Fall übte der Kläger sein Umgangsrecht als geschiedener Vater einer Tochter aus, indem er sie alle vierzehn Tage am Freitagabend bei der rund 140 km entfernt von ihm lebenden Mutter abholte und sie am Sonntag-nachmittag dorthin zurückbrachte. Wegen der Kosten für die mit seinem eigenen PKW durchgeführten Fahrten machte der Kläger beim beklagten Jobcenter einen Mehrbedarf geltend.
Das BSG hat einen Anspruch des Klägers auf eine Mehrbedarfsleistung für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter von mehr als 340 Euro verneint. Diese Summe entspricht dem Aufwand für die günstigsten Bahntickets zur Bewältigung der Strecken. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrbedarfs dem Grunde nach vor. Der Höhe nach bestünden jedoch Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei der Beurteilung der Einsparmöglichkeiten sei zu beachten, dass die getätigten Ausgaben im Sinne eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.
Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein. Der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen.
Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe.
Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.
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