KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Februar 2018

 

Verjährung von Rentenansprüchen
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Leibrentenansprüche verjähren. Ein Vater übertrug seine Unternehmen auf seinen Sohn, welcher sich im Gegenzug zu einer Leibrentenzahlung verpflichtete. Jedoch wurde in der Folgezeit nicht immer die Leibrente in voller Höhe gezahlt, so dass eine Zahlungsdifferenz von fast 300.000 EUR entstand. Diese forderte die Tochter des Erblassers als Erbin ihres Vaters nun ein. Für Leibrentenansprüche, so das Gericht, gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den für den Rentenanspruch relevanten Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie Rentenzahlungen, entstehen mit der Fälligkeit der einzelnen Leistungen.
Anforderungen an eine Pflichtteilentziehung
Manchmal kommt es anders als man denkt! Und immer wieder stellt sich bei Erstellung eines Testaments die Frage, ob eine Person, deren persönliche Entwicklung als nicht tragbar empfunden wird, enterbt werden kann. Diese Frage kann man vom Grundsatz her bejahen. Jedoch stellt das Gesetz aufgrund des weitreichenden Eingriffs hohe Anforderungen an eine Enterbung (Pflichtteilentziehung) in inhaltlicher und formeller Hinsicht.
Mit den Voraussetzungen einer wirksamen Pflichtteilsentziehung beschäftigte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken. Eine Frau war verstorben und hinterließ zwei Kinder. Der Sohn wurde wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In einem notariellen Testament entzog sie dem Sohn den Pflichtteil und begründete dies mit seinen Straftaten und den eigenen Wertevorstellungen. Dort hieß es weiter: „Zudem wurden weitere Straftaten von meinem Sohn … innerhalb meiner Familie begangen, wie bspw. Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden.“.
Das Gericht konnte in den Ausführungen im Testament keine wirksame Pflichtteilsentziehung erkennen. Die Entziehung des Pflichtteils sei möglich, wenn sich der betroffene Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder einen anderen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person schuldig gemacht habe. Dies erfolge durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament), wobei der Grund der Entziehung bei Testamentserrichtung bestanden haben und in der Verfügung angegeben werden müsse. Es komme auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes der Entziehung an. Eine solch konkrete Begründung, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, jedoch nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge bezeichnen müsse, sei unverzichtbar. An einer solchen Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Der bloße Hinweis auf „weitere Straftaten innerhalb meiner Familie“, verweise nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge.
Schadensersatz wegen Erschwerung des Umgangs
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hatte in seinem Beschluss vom 24.11.2017 (4 U 61/17) über einen Schadensersatzanspruch des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter wegen Missachtung der Umgangsvereinbarung zu entscheiden.
Im Fall hatten sich die Eltern im Sorgerechtsverfahren auch über die Verteilung des Umgangs in den Sommerferien geeinigt. In den Ferien verweigerte die Mutter die Herausgabe der Reisepässe für die gemeinsamen Kinder. Sie machte die Herausgabe der Pässe von einer Geldzahlung abhängig, welche sie als Beteiligung an den Kosten der Flugtickets vom Vater erstattet haben möchte. Da die Mutter die Pässe nicht freiwillig herausgab, entstanden dem Vater Rechtsanwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten, welche er als Schadensersatz geltend machte. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Es entschied, dass das Umgangsrecht zwischen den Eltern ein Rechtsverhältnis begründet, welches die Pflicht beinhaltet, auf die wirtschaftlichen Interessen des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht unnötig zu erschweren oder für die Zukunft zu verleiden. Die Flugkosten waren bereits vor der getroffenen Umgangsvereinbarung bezahlt worden. Eine Regelung über die Kostenbeteiligung hätte daher bereits im Vorfeld außergerichtlich geltend gemacht werden können oder in die Vereinbarung des Sommerurlaubsumgangs mit aufgenommen werden können.
Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten bei auffälliger Dienstkleidung
Zum wiederholten Male hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu entscheiden, ob die Zeiten des Umkleidens und der dafür notwendigen Wege vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.9.2017 (5 AZR 382/16), dass beim An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber verlangten und gestellten Dienstkleidung im Betrieb ein Arbeitnehmer grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit leistet.
Der Kläger ist bei der Beklagten (AG) als Krankenpfleger beschäftigt. Zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat gab es eine „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus“ (DV), in welcher es u.a. heißt: „Die vom AG zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung bleibt in seinem Eigentum und wird der/dem Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. … Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigte/n zur Verfügung.“
Der Kläger verlangt Überstundenvergütung wegen Umkleide- und dadurch notwendiger innerbetrieblicher Wegezeiten. Für ihn lasse die DV nur den Schluss zu, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfe.
Das BAG ist der Ansicht, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handele. Zur Arbeitsleistung gehöre nicht nur die eigentliche Leistung der versprochenen Dienste, sondern jede vom AG verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Um zu vergütende Arbeit handele es sich beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten Tätigkeit gegenüber Dritten habe der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhe auf der Anweisung des Arbeitgebers. Daher schulde dieser Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
Aktuelles
April 2024
März 2024
Februar 2024
Archiv
2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben