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Ausgabe: November 2023

 

Unwirksame Erbeneinsetzung bei unbestimmtem Wortlaut
Wie schon mehrfach an dieser Stelle angesprochen, ist es von erheblicher Bedeutung, eine klare und genaue Formulierung des tatsächlich Gewollten im Testament zu wählen, um nicht ungewollte Erbgänge zu eröffnen. Dies zeigt wiedermal eine kürzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Die kinderlose Erblasserin hatte etwa 10 Jahre vor ihrem Tod ein formell wirksames handschriftliches Testament errichtet. In diesem hieß es: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau ... [= Beteiligte zu 1], wohnhaft …“ Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, welcher sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens wurde Beschwerde einer weiteren pflegenden Person eingereicht. Im Beschwerdeverfahren ergab sich, dass einige Jahre vor dem Tod auf Wunsch der Erblasserin nicht nur die Beteiligte zu 1, sondern auch eine Frau P. als Betreuerin für die Erblasserin bestellt wurde. Die Erblasserin hatte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zuvor erklärt, sie würde beide Damen mögen, sie seien sehr patent und anständig. Durch Beschluss des Betreuungsgericht aus dem Jahr 2017 wurde eine weitere Betreuerin bestellt, die Betreuerin Frau P. wurde auf eigenen Wunsch entlassen.
Das Gericht vertrat die Ansicht. Dass die Beteiligte zu 1 aus dem Testament keine Rechte herleiten könne, denn dieses Testament enthalte keine Erbeinsetzung zu ihren Gunsten. Zwar werde die Beteiligte zu 1 in diesem Testament namentlich genannt, eine Erbeinsetzung sei damit aber nicht verbunden, denn die Erblasserin habe als Erbin gerade keine bestimmte Person eingesetzt. Vielmehr habe sie lediglich Voraussetzungen festgelegt, die ein Erbe erfüllen müsse und festgehalten, dass die Beteiligten zu 1 diese Voraussetzungen derzeit erfüllen würde. Welche Voraussetzungen genau das seien, lässt sich jedoch nicht feststellen, so dass sich auch nicht feststellen lasse, welche Person diese Voraussetzungen erfülle. Eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 lasse sich nicht feststellen. Bereits die Verwendung des Wortes „derzeit“ spreche dagegen, dass die Erblasserin mit der namentlichen Nennung der Beteiligten zu 1 ihren Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht endgültig benennen wollte. Insbesondere im Zusammenspiel mit den Bestimmungen im Testament, in dem die Erblasserin die Zuwendung für denjenigen anordnet, der sie „pflegt und betreut“, ergäbe sich, dass die Beteiligte zu 1 lediglich beispielhaft erwähnt wurde und nicht endgültig als Erbin benannt werden solle. Vielmehr habe die Erblasserin in ihrem Testament keinen Rechtsnachfolger benannt. Nach den von ihr aufgestellten Kriterien lasse sich ein solcher auch nicht hinreichend sicher ermitteln. Die Erblasserin dürfe ihren Willen im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten nicht in der Weise unvollständig äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibe, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen. So liege der Fall jedoch hier. Auch im Wege der Testamentsauslegung lasse sich nicht feststellen, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden könne. Schon in zeitlicher Hinsicht lasse sich nicht feststellen, was die Erblasserin mit der Formulierung „bis zu meinem Tod“ zum Ausdruck bringen wollte (Pflege ab Testamentserrichtung oder auch spätere Pflegeübernahme?, ununterbrochene Pflege?, eine oder mehrere Pflegepersonen als Erben?, Sterbebegleitung inbegriffen?). Darüber hinaus lasse sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstanden habe.
Der Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1. wurde daher im Ergebnis zurückgewiesen.
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