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Ausgabe: Dezember 2023

 

Kindesunterhalt im Wechselmodell
Im Familien- und Unterhaltsrecht stößt man immer häufiger auf den Begriff des Wechselmodells.

Im gleichwertigen Wechselmodell erziehen getrennt lebende Eltern ihr Kind bzw. ihre Kinder zu gleichen Anteilen, dies bedeutet das Kind wird von beiden Elternteilen gleichwertig betreut und das Kind wohnt auch bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen. Unabhängig davon, ob das Kind krank ist, zu seinem Hobby gebracht werden muss oder Schulsachen und Kleidung angeschafft werden müssen, beide Eltern kümmern sich gleichwertig um diese Angelegenheiten.

Das Familienrecht geht bislang überwiegend von einem Residenzmodell aus, in dem das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Elternteil Umgang mit dem Kind hat und Unterhalt in Form von Geld leistet.

Bei einem „unechten“ Wechselmodell teilen sich die Elternteile die Erziehung, jedoch überwiegt die Erziehung und Betreuung eines Elternteils. In diesem Fall verbleibt es dabei, dass derjenige Elternteil Unterhalt in Geld leistet, der weniger Betreuungsleistung erbringt. Allerdings ist es möglich, das „mehr“ an Betreuung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, indem eine geringere Einkommensstufe bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt wird.

Bei der Durchführung des „echten“ Wechselmodells gibt es mitunter einige rechtliche Probleme, etwa bei der Berechnung des Unterhalts.
Eine Erziehung im Wechselmodell führt nicht dazu, dass grundsätzlich kein Unterhalt mehr zwischen den Elternteilen zu zahlen ist. Vielmehr ist jeder der beiden Elternteile unterhalts-pflichtig.
Es handelt sich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes. Dieses ist während seiner Minderjährigkeit nicht verfahrensfähig und muss in einem gerichtlichen Verfahren über den Unterhalt vertreten werden. In der Regel sind die Eltern, die ein Kind im Wechselmodell erziehen, gemeinsam sorgeberechtigt. Bei gemeinsamer Sorge können Eltern ihr Kind nur gemeinsam vertreten. Um den Anspruch des Kindes auf Unterhalt im Wechselmodell durchsetzen zu können, muss entweder ein Ergänzungspfleger, welcher die Interessen des Kindes wahrnimmt, bestellt werden oder durch eine gerichtliche Entscheidung, die Befugnis den Unterhaltsanspruch geltend zu machen, auf einen Elternteil allein übertragen werden.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Aus dem addierten Einkommen der Eltern ergibt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes. Zu diesem Unterhaltsbedarf wird der sich aus dem Wechselmodell ergebende Mehrbedarf hinzugerechnet. Anschließend werden die Einkommen unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts und des Kindergeldes ins Verhältnis gesetzt.
Die konkrete Unterhaltsberechnung ist kompliziert und bedarf insbesondere hinsichtlich des sich aus dem Wechselmodell ergebenden Mehrbedarfs der Einzelfallbetrachtung.
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