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Ausgabe: März 2024

 

Bestellzettel einer Brauerei als Testament
Das Gesetz bestimmt zwar, in welcher Form ein Testament genügen muss. Es findet sich jedoch keinerlei Regelung dazu, auf welchem „Untergrund“ der letzte Wille formuliert sein muss. Kann somit eine schriftliche Äußerung auf einem Bestellzettel einer Schankwirtschaft ein Testament sein? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kürzlich zu entscheiden.
Ein kinderloser und unverheirateter Mann lebte seit vielen Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Seine Eltern und Geschwister waren bereits verstorben, nur die Kinder seiner Schwester lebten noch. Er betrieb ein Lokal, in welchem auch seine Lebensgefährtin arbeitete. Als der Mann verstarb, beantragte seine Lebensgefährtin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie legte dabei einen Notizzettel einer Brauerei vor, auf dem eigentlich Bestellungen in der Gastronomie notiert werden. Dort hieß es wörtlich „BB kriegt alles AA 04.12.22“. Die Lebensgefährtin meinte, dass es sich bei dem Zettel um das von dem Erblasser selbst handschriftlich verfasste Testament handele. Sie habe es am 06.01.2023 im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen („Deckel“) verwahrt habe. Die Lebensgefährtin heißt mit Vornamen BB. Der Erblasser habe sie zu Lebzeiten immer „BB“ genannt. Eine andere BB habe er nicht gekannt.
Dem traten die Neffen/Nichten des Erblassers entgegen. Es sei nicht ausreichend sicher, dass es sich bei der Lebensgefährtin um “BB“ handele. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Zettel tatsächlich um ein Testament handele.
Das Nachlassgericht kündigte an, einen Erbschein erteilen zu wollen, wonach die Neffen/Nichten Erben nach gesetzlicher Erbfolge geworden seien, weil der Zettel kein wirksames Testament darstelle, der Testierwille des Erblassers nicht feststellbar und die Bezeichnung „BB“ nicht konkret genug sei. Hiergegen wendete sich die Lebensgefährtin und legte Beschwerde ein.
Das OLG Oldenburg war der Ansicht, der von der Lebensgefährtin beantragte Erbschein sei ihr zu erteilen. Sie sei die testamentarisch bestimmte Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem auf den 04.12.2022 datierten Schreiben (Zettel) handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Lebensgefährtin ausreichend bestimmt zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfülle das Schreiben (Zettel). Verlangt werde nämlich ausschließlich die eigenhändige Abfassung und die Unterschrift. Beides sei erfüllt. Darüber hinaus seien auch mehrere sog. Soll-Voraussetzungen für ein wirksames eigenhändiges Testament erfüllt. Die Unterschrift sei mit Vor- und Nachnamen geleistet und das Schreiben (Zettel) datiert.
Die Lebensgefährtin sei in dem Schriftstück auch ausreichend bestimmt bezeichnet worden. Soweit ein Erbe nicht eindeutig bezeichnet werde, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, wen der Erblasser konkret einsetzen wollte. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Erblasser die Lebensgefährtin mit der von ihm verwandten Abkürzung „BB“ meinte. Sie heißt mit Vornamen BB und sei von dem Erblasser in den letzten 30 Jahren durchgehend als BB bezeichnet worden. Dies bestätigten auch die Nichten/Neffen des Erblassers, die sie ebenfalls BB nennen.
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