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Ausgabe: Juli 2013

 

Die Krankmeldung im Arbeitsverhältnis
Für Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, auch im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erhalten, ihnen obliegen aus diesem Grund allerdings gewisse Anzeige-, Nachweis- und Verhaltenspflichten.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer ist dabei von ihm zu schätzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Zum einen ist der Arbeitgeber berechtigt die Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Zum anderen ist die Differenzierung zwischen Kalender- und Arbeitstagen zu beachten. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer muss sich auf Grund der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.
Zuwendungen von Schwiegereltern im Zugewinnausgleich
Bereits im Jahr 2010 gab der Bundesgerichtshof seine bis dahin entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich der Zuwendungen von Schwiegereltern an ihre (künftigen) Schwiegerkinder auf und bestätigte dies ein Jahr später als nunmehr ständige Rechtsprechung. "Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren“, BGH Urteil v. 03.02.2010 XII ZR 189/06. Im Falle des Scheiterns der Ehe ist es nun möglich, einen Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage durchzusetzen. Des Weiteren können Rückforderungen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach den im Schenkungsrecht vorgesehenen Anspruchsgrundlagen über die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten erfolgen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass gleichfalls Ansprüche wegen Zweckverfehlung im Einzelfall in Betracht kommen können.
Eine der Voraussetzungen ist ein tatsächliches Scheitern der Ehe. Ein bloßes Getrenntleben der Ehegatten, wenn auch über Jahre, genügt nicht. Die Bemessung des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind erfolgt unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und im Wege der Anpassung des Schenkungsvertrags. Zu berücksichtigen ist, dass der Gegenstand der Schenkung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugute kommen sollte. Wird diese Erwartung nicht bzw. nicht vollständig verwirklicht, so ist, wenn das eigene Kind in Folge des Scheiterns der Ehe nicht (mehr) angemessen von der Schenkung profitiert, die Geschäftsgrundlage nur insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes vorzeitig endet.
Der sich nach Scheitern der Ehe und entsprechender Abwägung ergebende Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind ist eine eigenständige Verbindlichkeit des Schwiegerkindes und im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Pfeildiagramm ist kein Testament
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Anfang dieses Jahres darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an das Schriftformerfordernis eines Testaments zu stellen sind. Speziell ging es in dieser Entscheidung darum, ob ein geschriebenes Testament mit Worten und Bildern oder sonstigen Zeichnungen formwirksam ist. Der Testator hatte ein Testament errichtet und neben den in Worten gefassten Ausführungen auch Pfeildiagramme zur Bestimmung der Erbfolge eingefügt.
Das Gericht hielt das Testament im Ergebnis für unwirksam, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Nach dem Gesetz könne der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zweck dieses Schriftformerfordernisses sei es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherzustellen. Darüber hinaus gewährleiste das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz.
Als eigenhändig geschriebenes Testament sei nur ein solches anzusehen, das nicht nur vom Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit damit in einer Art und Weise errichtet worden sei, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestatte. Eine Überprüfung der Echtheit könne hinsichtlich der Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung abgeändert werden können.
Löschung erloschener Erbbaurechte
Im heutigen Grundstücksverkehr sind Abschlüsse von Erbbaurechtsverträgen keine Seltenheit. Dies hat vielfach mit den erschwinglichen Konditionen zu tun. Man zahlt einen Erbbauzins, anstatt den gesamten Kaufpreis entrichten zu müssen, was finanzielle Vorteile bieten kann.
Diese Erbbaurechtsverträge sehen eine bestimmte Laufzeit vor. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt das Erbbaurecht und der Grundstückseigentümer wird Eigentümer sämtlicher Gebäude und sonstiger wesentlicher Bestandteile, welche vom Erbbauberechtigten stammen. Im Gegenzug schuldet der Grundstückseigentümer jedoch eine Entschädigung.
Grundsätzlich ist eine unrichtige Grundbucheintragung auf Antrag des Eigentümers vom Grundbuchamt zu löschen. Da das Erbbaurecht mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums erlischt, ist die diesbezügliche Eintragung im Grundbuch falsch, denn das Recht besteht nicht mehr. Dennoch soll es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht möglich sein, das Erbbaurecht im Wege der Grundbuchberichtigung auf Antrag des Grundstückseigentümers ohne Rücksicht auf das Bestehen der Entschädigungsforderung zu löschen (BGH Beschluss vom 11.April 2013, Aktenzeichen: V ZB 109/12).
Nach Ansicht des BGH sei das Grundbuch zwar allein durch Fristablauf unrichtig geworden. Auch könne die Unrichtigkeit durch die Vorlage des Erbbaurechtsvertrags nachgewiesen werden. Aber das Erbbaurecht und die Entschädigungsforderung seien nicht zwei voneinander unabhängige Rechte, sondern hängen voneinander ab. Die Entschädigungsforderung entstehe bereits mit der Entstehung des Erbbaurechts als bedingtes Recht. Ihre Fälligkeit sei bis zum Erlöschen des Erbbaurechts aufgeschoben. An die Stelle des erloschenen Rechts trete ranggleich die Entschädigungsforderung, für die nicht nur der Grundstückseigentümer persönlich hafte, sondern auch das Grundstück. Dies führe im Ergebnis dazu, dass mit der Löschung des erloschenen Erbbaurechts zwar das Grundbuch insoweit richtig werde, aber im Hinblick auf die Entschädigungsforderung eine neue Grundbuchunrichtigkeit entstehe.
Soweit der Grundstückseigentümer den Erbbaurechtsvermerk im Grundbuch löschen lassen möchte, muss er zugleich die Eintragung der Ausgleichsforderung beantragen. Steht die Höhe der Entschädigungsforderung noch nicht fest, kann sie auch ohne Nennung eines bestimmten Geldbetrags eingetragen werden.
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