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Ausgabe: Mai 2020 |
Ehegattenerbrecht bei einer Scheinehe |
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Das Gesetz stellt die Ehegatten an verschiedenen Stellen unter einen bestimmten Schutz. So auch im Erbrecht, welches in Deutschland grundsätzlich als Verwandtenerbrecht ausgestaltet ist. Da die Ehegatten keine Verwandten im Sinne des Gesetzes sind, war es notwendig, dem langerlebenden Ehegatten ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu geben. Damit sollen der Ehegatten vor plötzlicher Verarmung und Vermögenslosigkeit sowie Verlust der in der Ehe angeschafften Vermögensgüter geschützt werden. Doch gelten der Schutz und damit auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht auch bei sog. Scheinehen?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich über eine solche Fallsituation zu entscheiden. Ein verheirateter Mann hatte aus einer früheren Beziehung zwei Söhne. In einem Testament räumte er dem einen Sohn und dessen Mutter jeweils ein lebenslanges Wohnrecht an verschiedenen Immobilien ein. Den zweiten Sohn enterbte er. Weitere Anordnungen enthielt das Testament nicht. Nachdem der Mann verstorben war, beantragten seine Ehefrau und der eine (nicht enterbte) Sohn einen Erbschein zu je 1/2. Der enterbte Sohn wandte ein, die Ehefrau des Erblassers sei die Lebensgefährtin des anderen Sohnes und habe den Erblasser nur zum Schein geheiratet, um den Pflichtteil zu verringern. Das Nachlassgericht erachtete die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Hiergegen legte der enterbte Sohn Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte der Sicht des Nachlassgerichts. Die Ehefrau des Erblassers sei gemeinsam mit dessen Sohn gesetzliche Erbin des Erblassers geworden, da dieser den anderen Sohn durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen habe, ohne einen Erben einzusetzen. Das Erbrecht der Ehefrau sei nicht ausgeschlossen. Der Erblasser habe keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt. Habe aber der Erblasser trotz Aufhebungsgrund keinen Aufhebungsantrag rechtshängig gemacht, so behalte der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Die (potentielle) Aufhebbarkeit einer Scheinehe falle nicht unter eventuelle Ausnahmetatbestände. |
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