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Ausgabe: August 2017 |
Auskunftsanspruch des Nacherben |
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Um z.B. den Familienbesitz auch in der Familie zu halten, ordnen die Eltern oft Vor- und Nacherbfolge an. Es erbt also zunächst der überlebende Elternteil (Vorerbe). Dieser nimmt eine Art Verwalterstellung für die Kinder ein, welche die Nacherben sein sollen, und muss den Nachlass für die Nacherben erhalten. Damit der Nacherbe überhaupt in der Lage ist, zu prüfen, ob der Vorerbe seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt oder den Nachlass „verschleudert“, muss er die Zusammenstellung des Nachlasses prüfen können. Jeder Nacherbe hat nach dem Tod des Erblassers einen Auskunftsanspruch gegen den, ohne dass weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen. Dieses erste Verzeichnis kann auch noch zwei Jahre nach dem Tod verlangt werden. Sofern Grund zur Annahme besteht, der Vorerbe verletzte durch seine Handlungen die Rechte des Nacherben, kann dieser ein (weiteres) Bestandsverzeichnis vom Vorerben verlangen. |
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Erbennachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei Erbschaftsausschlagung |
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Sofern sich im Nachlass ein Grundstück befindet, geht das Eigentum auf den oder die Erben über. Da im Grundbuch noch die verstorbene Person als Eigentümer vermerkt ist, ist dieses unrichtig und muss berichtigt werden. Damit das Grundbuchamt die beantragte Umschreibung auf den oder die Erben vornimmt, muss zunächst die Rechtsnachfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Dies kann unproblematisch durch Vorlage eines Erbscheins erfolgen. Beruht die Erbfolge auf einem Testament oder Erbvertrag, so genügt auch dessen Vorlage in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll, sofern sich daraus die Erbfolge entnehmen lässt. Die Vorlage von entsprechenden beglaubigten Abschriften genügt. Es wird auch vertreten, die Angabe des Aktenzeichens der Nachlassakte, in der sich die letztwillige Verfügung und das Eröffnungsprotokoll befinden, sei ausreichend.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in diesem Zusammenhang einen recht interessanten Sachverhalt zu bewerten. Die Erblasserin hinterließ ein Testament, wonach der Enkel als Alleinerbe eingesetzt wurde. Die Tochter der Erblasserin war nur als Ersatzerbin für den Enkel benannt, falls dieser die Erbschaft nicht annehmen kann oder möchte. Unstreitig hat der Enkel die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Dem Grundbuchamt genügte die Vorlage des Testaments und des entsprechenden Eröffnungsprotokoll sowie der Ausschlagungserklärung des Enkels nicht. Vielmehr verlangte es einen Erbschein.
Zu Recht – meinte das Oberlandesgericht Hamm. Es bestehe die Besonderheit, dass sich die Erbfolge nicht ausschließlich aus dem Testament entnehmen lasse. Weiter müsse die Ausschlagung wirksam sein. Vorliegend sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Enkel das Erbe bereits vor seiner Ausschlagungserklärung angenommen habe. Dies schließe eine Ausschlagung aus. Zu entsprechenden Ermittlungen der Umstände sei das Nachlassgericht jedoch nicht verpflichtet oder berechtigt. |
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Das neue Mutterschutzgesetz |
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Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts soll den Mutterschutz modernisieren und ändert in einigen Punkten das seit 1952 bestehende und kaum geänderte Mutterschutzgesetz. Die wesentlichen Neuregelungen werden zum 1.Januar 2018 in Kraft treten. Neuregelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt traten jedoch bereits nach Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 in Kraft.
Das neue Mutterschutzgesetz weitet unter anderem den geschützten Personenkreises aus. Waren bislang nur Frauen geschützt, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen, gilt das neue Mutterschutzgesetz zukünftig auch für Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen (im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes), für Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, für Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind, für Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind, für Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestaltungsvertrags für diese tätig werden, für Frauen in arbeitnehmerähnlicher Stellung und für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. |
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Impfungen der Kinder sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung |
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Wenn sich Eltern trennen, üben sie häufig auch nach der Trennung das Sorgerecht gemeinsam aus.
Nicht selten kommt es dann zum Streit zwischen den Elternteilen über Fragen, welche das Kind betreffen. Jedoch müssen nicht alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
Es wird unterschieden, zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
Der das Kind betreuende Elternteil ist der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dieser darf bei Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Befindet sich das Kind für Umgangskontakte bei dem umgangsberechtigten Elternteil, darf dieser in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung alleine entscheiden. Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung und Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen Situationen und Angelegenheiten des Kindes, welche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Gemeinsam entscheiden müssen Eltern jedoch bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Dies betrifft überwiegend die folgenden Bereiche: Kindergarten-, Schul- und Berufsausbildungsangelegenheiten, das Aufenthalts-bestimmungsrecht, die medizinische Versorgung, planbare Operationen und die Gesundheitsfürsorge, Vermögensfragen, die Vertretung gegenüber Behörden, grundsätzliche Fragen über Erziehungsgrundsätze sowie Pass- und Meldeangelegenheiten. Grundsätzlich sind erhebliche Angelegenheiten, solche, deren Entscheidung maßgebliche Auswirkungen auf das gesamte weitere Leben des Kindes hat.
Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (XII ZB 157/16) das eine Schutzimpfung eines Kindes auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. |
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