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Ausgabe: August 2015

 

Ehegattentestament für den Fall des gemeinsamen Todes
Das „Ehegattentestament“ wurde an dieser Stelle schon mehrfach thematisiert. Die Lebenssituationen sind jedoch so vielfältig, dass sich ebenso viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Wie soll sich beispielsweise die Erbfolge gestalten, wenn beide Ehegatten gleichzeitig, z.B. infolge eines Verkehrsunfalls, versterben?
Denken die testierenden Ehegatten bei der Errichtung des Testaments an diesen Fall so fehlt es dennoch oft an der nötigen Genauigkeit der Formulierung. Einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar mit fünf Kindern errichtete ein Testament, wonach sie sich gegenseitig zum jeweiligen Erben des Erstversterbenden einsetzten. Sie bestimmten weiter, dass in Falle des gemeinsamen Todes die Kinder Erben sein sollten. Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Ehemann ein neues Testament und setzte drei der fünf Kinder zu seinen Erben ein. Nachdem auch der Ehemann verstorben war, beantragte eines der im Testament des Ehemannes bedachten Kinder einen Erbschein, welcher die drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wollte jedoch einen solchen Erbschein nicht erlassen, weil der Ehemann an die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau gebunden gewesen sei. Da Nachlassgericht war also der Auffassung, alle fünf Kinder seien Erben geworden, weil sie nach Auslegung des Ehegattentestaments als Schlusserben anzusehen seien und der Ehemann an diese Regelung nach dem Tod seiner Frau gebunden gewesen sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das Thüringer Oberlandesgericht sah dies anders. In der testamentarischen Regelung hinsichtlich des gemeinsamen Versterbens sei keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen. Vielmehr sei die getroffene Bestimmung zur gemeinschaftlichen Erbfolge der Kinder so zu verstehen, dass sie nur für den Fall gelte, wenn beide Eheleute zusammen oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang versterben würden. Somit konnte der überlebende Ehegatte auch ein neues abweichendes Testament errichten.
Behörde kann überzahlte Grundsicherung nur binnen Jahresfrist zurückfordern
Das Sozialgericht Gießen entschied in einem Urteil vom 05.05.2015 (S 22 AS 629/13), dass die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides durch die Behörde innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit zu erfolgen hat. Sollte diese Frist nicht beachtet werden, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten.
Ein Jobcenter zahlte Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Den Eheleuten floss gleichzeitig ein Einkommen in Höhe von circa 3.800 Euro zu. Im Mai 2011 machte die Behörde deshalb die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers wurde die Erstattungsentscheidung im November 2011 aufgehoben. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut, diesmal 1.300 Euro, von den Klägern zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, die Behörde habe die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies war hier der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden ist und somit im Mai 2011. Bereits im Mai 2012 war die Jahresfrist abgelaufen.
Ehegattenerbrecht entfällt auch bei späterer Rücknahme des Scheidungsantrages
Zur Vermeidung ungewollter Erbfolgen bestimmt das Gesetz, dass das Erbrecht des länger lebenden Ehegatten ausgeschlossen sein soll, wenn zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig (heißt: dem Ehepartner zugestellt) und dieser Antrag auch begründet war. Der entscheidende Zeitpunkt ist der des Todes. Wird also der Scheidungsantrag vorher zurückgenommen, weil sich die Ehepartner beispielsweise wieder versöhnt haben, so greift diese Regelung nicht.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte kürzlich einen etwas anderen Sachverhalt zu beurteilen. Der überlebende Ehepartner nahm den Scheidungsantrag erst nach dem Tod des Partners zurück und behauptete, es habe bereits vorher eine Versöhnung stattgefunden. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies jedoch nichts mehr an dem bereits eingetretenen Erbausschluss.
Altersvorsorgevermögen des verheirateten und nicht erwerbstätigen Kindes beim Elternunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Beschluss vom 29.04.2015 (XII ZB 236/14), dass grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens bei dem zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten besteht, wenn dieser verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt.

Nach dem BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Daher können Kinder verpflichtet sein, den Unterhalt für Ihre Eltern zu zahlen. Wenn ein Elternteil im Heim untergebracht werden muss, sind die Kosten häufig so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente für die Deckung der Kosten nicht ausreichend sind. Dann springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, fordert das Geld später aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Grundsätzlich haben Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie selbst nicht im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen sein werden. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt.

Aber der BGH gesteht der Hausfrau bzw. dem Hausmann kein eigenes Altersvorsorgeschonvermögen zu, sofern ein angemessenes Alterseinkommen über den Ehegatten sichergestellt ist. Denn dieser ist zum Familienunterhalt verpflichtet, weswegen der zum Elternunterhalt verpflichtete Ehepartner an dessen Alterseinkünften teil hat.

Nur dann, wenn das Familieneinkommen im Alter nicht angemessen sein wird, wird das Hausfrauen- / Hausmannvermögen zukünftig dem Elternunterhaltszugriff entzogen.

Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten für das Alter nicht hinreichend abgesichert ist.
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