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Ausgabe: September 2019

 

Erbschaftssteuerfreies Familienheim
Eine geerbte Immobilie bildet meist einen erheblichen Wert im Nachlass und kann daher zum Anfall einer hohen Erbschaftssteuer führen. Doch es existiert im Erbschaftssteuergesetz auch eine Steuerverschonung für die Immobilie als „Familienheim“. Hierzu führte der Bundesfinanzhof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung aus, die Steuerbefreiung setze voraus, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei (Familienheim). Er müsse die Absicht auch tatsächlich umsetzen. Ihm sei dabei nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, so dass die Absicht zur Selbstnutzung innerhalb einer angemessenen Zeit gefasst und tatsächlich umgesetzt werden müsse. Als „Angemessen“ sei in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall anzusehen.
Digitaler Nachlass - Vererblichkeit
Im Zeitalter der Digitalisierung befinden sich im Vermögen der Leute immer mehr Bestandteile, die eben gerade nicht greifbar sind, sondern nur im technischen Sinne bestehen. Das betrifft nicht nur Kryptowährungen, wie Bitcoins, sondern bereits auch jegliche Onlinezugänge zu E-Mail, Online-Shops usw.. Wo sich überall digitalisierte Daten einer Person befinden, ist kaum noch nachzuvollziehen. Ob alle nach dem Tod einer Person gefunden werden, ist äußerst fraglich. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, weil der „Digitale Nachlass“ beispielsweise in Testamenten keine Beachtung finden.
Wem stehen die Rechte und Pflichten an diesem „Digitalen Vermögen“ einer Person zu, wenn diese verstirbt? Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich des Zugangs der Eltern zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter ging vor einiger Zeit durch die Medien. Die Eltern erhofften sich über den Account Informationen zu den Todesumständen der Tochter zu erlangen. Nachdem sich der Betreiber weigerte, klagten die Eltern den Zugang erfolgreich ein. Das höchste deutsche Gericht sah keine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen.
Nunmehr hatte sich das Landgericht Münster auch mit einem Sachverhalt zum „Digitalen Nachlass“ auseinanderzusetzen. Ein Mann schloss einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren Benutzerkonto. Er nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod das fragliche Konto. Nachdem er verstorben war, begehrten die Erben Zugang zu diesem Benutzerkonto. Dieser wurde Ihnen jedoch verweigert. Daraufhin klagte ein Kind und Miterbe des Verstorbenen auf Zugang zu diesem Konto.
Zu Recht, urteilte das Landgericht Münster. Der Kläger sei berechtigt, zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag hätten die Erben einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch sei vererblich und es stünden ihm weder das postmortale (nach dem Tode) Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen.
Zum Betreuungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss vom 02.05.2019 (2 UF 273/17) entschieden, dass eine nichteheliche Mutter, welche eine neue Partnerschaft eingeht, deswegen nicht den Anspruch auf Betreuungsunterhalt verliert.
Die Eltern hatten sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt. Die Mutter begann wieder zu arbeiten, nachdem das Kind älter als ein Jahr alt war und lebte inzwischen mit einem neuen Partner zusammen. Der Kindesvater zahlte zwar Betreuungsunterhalt, reduzierte diesen jedoch. Die Mutter verlangte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kinds. Der Mann war der Meinung, seine Ex-Partnerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da sie wieder in einer Partnerschaft lebe. Für sie gelte dasselbe wie für eine geschiedene Ehefrau. Dem widersprach das Gericht und entschied zugunsten der Frau. Die nichteheliche Mutter wird vom Gesetz anders behandelt als die eheliche Mutter. Grundsätzlich sollten nichteheliche und eheliche Mütter gleichbehandelt werden. Aufgrund des schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter habe die Gleichbehandlung aber Grenzen. So habe etwa die nichteheliche Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
Im Falle einer ehelichen Mutter sei der Anspruch auf Unterhalt tatsächlich verwirkt, wenn die Frau eine neue feste Partnerschaft eingehe. Dies sei eine Abkehr von der ehelichen Solidarität. Eine solche Abkehr könne es aber bei nicht verheirateten Paaren nicht geben, so das Gericht.
Zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 09.04.2019 (3 Sa 1126/18) über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung zu entscheiden.
Befristete Arbeitsverträge gibt es in zwei Modalitäten. Den Abschluss für einen bestimmten Zweck, z. B. die Vertretung eines Mitarbeiters während der Elternzeit oder den Abschluss für eine bestimmte Dauer.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Innerhalb dieses zwei-Jahreszeitraumes kann der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann laut Arbeitsvertrag am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung und reiste mit Einvernehmen der Arbeitgeberin bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Die Arbeitgeberin erstattete dem Kläger die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Das zunächst für 6 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde zulässig bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Das Gericht entschied, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger unwirksam sei, da die zulässige Dauer um einen Tag überschritten sei. Diese Zeitdauer war laut Gericht um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen sei.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Damit ende der Zwei-Jahres-Zeitraum mit Ablauf des 03.09.2018. Das Gericht entschied, dass die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise dazu führe, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
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