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Ausgabe: September 2013 |
Äußerungen von Arbeitnehmern in sozialen Medien |
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Die Nutzung sozialer Medien ist in der Gesellschaft inzwischen tief verankert. So können sich in der Bevölkerungsgruppe der 14- bis 29-jährigen in Deutschland 46 % ein Leben ohne soziale Netzwerke nicht mehr vorstellen, bei den 30- bis 49-jährigen sind es 27 % (Q: Allensbacher Computer und Technikanalyse, ACTA 2012).
Der Umgang mit sozialen Medien im Arbeitsleben erfordert jedoch eine besondere Vorsicht. So kann eine Beleidigung eines Vorgesetzten auf der Seite eines sozialen Netzwerkes eine ordentliche, unter Umständen sogar eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Neben Rufschädigungen sind gezielte Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten, sowie der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen denkbar. Jeder einzelne Nutzer sozialer Medien sollte sich vor Äußerungen im scheinbar privaten Raum sozialer Netzwerke überlegen, ob diese Äußerung so auch im unmittelbaren Gespräch getätigt werden würde. Des Weiteren könnten Arbeitgeber anhand der Einträge in sozialen Netzwerken überprüfen, ob Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit in sozialen Medien unterwegs sind. |
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Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit |
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Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch eine Scheidung beendet, muss auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden.
Unlängst hatte das Oberlandesgericht München einen Fall mit folgender Problematik zu entscheiden: Die Eheleute, seit 1972 verheiratet, trennten sich 1990. Im Jahre 1982 wurde dem Ehemann ein Grundstück durch Schenkung übertragen. Erst im Jahre 2007 ist der Scheidungsantrag eingereicht worden. Die Immobilie hatte – allein auf Grund der allgemeinen Grundstückssituation – einen erheblichen Wertzuwachs erfahren.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Ehemann beim Ausgleich des Zugewinns auf Grund der langen fast 17- jährigen Trennungszeit § 1381 BGB und somit eine Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit einwenden konnte.
Das Gericht entschied, dass § 1381 BGB nur bei grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnissen in Betracht komme. Eine lange Trennungszeit allein, sei kein ausreichendes Kriterium für eine grobe Unbilligkeit. Allerdings sei sie ein Mosaikstein bei der güterrechtlichen Einzelfallabwägung. Unter anderem sei zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Wird das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet, fehlt es an der inneren Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Wird das Vermögen bereits vor der Trennung erworben – wie hier der Fall -, ist der Vermögenszuwachs in der Ehe angelegt. Dann muss dieser Vermögenszuwachs grundsätzlich auch ausgeglichen werden.
In Fällen von Wertzuwächsen bei Immobilienvermögen vertritt die Rechtsprechung regelmäßig die Ansicht, dass diese Wertzuwächse ausgleichspflichtig sind. Dies gilt z. B. für den Wertzuwachs auf Grund Umwidmung von Ackerland zu Bauland oder für den Wertzuwachs bei ehemaligen DDR- Grundstücken.
Wollen die getrennten Ehegatten aus den verschiedensten Gründen eine Ehescheidung nicht durchführen, befürchtet einer der Partner jedoch den Wertzuwachs seines Vermögens während der Trennungszeit, kommt ein vorzeitiger Zugewinnausgleich in Betracht. |
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Auskunftsanspruch unter Miterben |
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Erbengemeinschaften sind darauf angelegt, sich auseinanderzusetzen, also sich aufzulösen. Dies gestaltet sich oftmals sehr schwierig. Die Gründe dafür sind vielfältig. Im Ergebnis geht es jedoch immer darum, dass sich die Erben über die Höhe des Auseinandersetzungsbetrages uneinig sind.
Nicht selten ist der Fall, dass ein Miterbe wesentlich mehr Informationen über das Vermögen des Erblassers und eventuelle Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod hat, als die anderen Miterben. Zum Beispiel weil er oder sie den Erblasser gepflegt hat, also in dessen unmittelbarer Nähe war. Oft bestehen auch Kontovollmachten, so dass dieser eine Miterbe auch eine entsprechende Verfügungsgewalt über das Geldvermögen des Erblassers besitzt. Die anderen Miterben, welche vielleicht in einer anderen Stadt wohnen und arbeiten, sind daher auf die Informationen angewiesen, welche sie vom, dem Erblasser näher stehenden, Miterben erhalten können.
In diesem Zusammenhang entsteht immer wieder Streit zwischen den Miterben, inwieweit ein Auskunftsanspruch besteht oder nicht. Auch werden zum Teil unvollständige Auskünfte erteilt, welche vielleicht dann im Nachhinein ergänzt werden. Einen solchen Sachverhalt hatte im vergangenen Jahr auch das Oberlandesgericht Koblenz zu beurteilen.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter anderem eine Sonderbeziehung zwischen den Personen erfordert. Soweit diese fehle, müsse gesichert sein, dass das Recht, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, dem Grunde nach bestehe. Dient die erstrebte Auskunft lediglich der Verbesserung der Erbauseinandersetzungsberechtigung, berührt dies nur die erbrechtlichen Verhältnisse der Parteien, begründet jedoch keine Sonderbeziehung. Folge: Kein Auskunftsanspruch! |
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Ehegattentestament Bindungswirkung und Wiederverheiratungsklausel |
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Ehegatten errichten oft gemeinsam ein Testament, in welchem sie den überlebenden Ehepartner als Erben oder Vorerben einsetzen und diesen so absichern wollen. Als Schluss- oder Nacherben werden meist die Kinder eingesetzt. Was viele jedoch nicht wissen – verstirbt ein Ehepartner, so entfaltet das gemeinsame Testament eine Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nicht ohne weiteres ein neues Testament errichten kann. Vielfach wird in das Testament auch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Diese trifft Anordnungen für den Fall, dass der überlebende Ehepartner erneut heiratet. Manche Klauseln ordnen den Eintritt der Nacherbfolge an. Schließt der überlebende Partner also eine neue Ehe, so werden die Nacherben (meist die Kinder) zu Erben. Andere bestimmen für den Fall der Wiederheirat ein Vermächtnis, meist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, zugunsten der im Erbfall übergangenen Kinder.
Interessant ist hier die Frage, ob der überlebende Ehepartner nach Eingehung einer neuen Ehe an die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament weiterhin gebunden bleibt.
Vorrangig kommt es bei der Beantwortung dieser Frage sicher auf den genauen Wortlaut im Testament an. Es sollte daher bei Errichtung des Testaments bedacht formuliert werden, um der Lebenssituation gerecht zu werden.
In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass der überlebende Ehegatte, für den Fall, dass er durch die Wiederverheiratungsklausel die Vorteile verliert, die ihm beim Tode des Erstverstorbenen zugefallen sind, jedenfalls von der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei wird.
Zur Verdeutlichung: Errichten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel, wonach im Falle einer Wiederverheiratung der Längstlebende z.B. dem Kind vermächtnisweise einen Geldbetrag zu zahlen hat, welcher wertmäßig dem gesetzlichen Erbteil des Kindes im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden entspricht, so entfällt mit der Wiederheirat des Überlebenden Ehepartners für diesen der Nutzen des gemeinschaftlichen Testaments, nämlich der Zufluss des gesamten hinterlassenen Vermögens. Es verbleibt ihm wirtschaftlich nicht mehr, als er ohnehin als gesetzlicher Erbe ohne Bindung durch das gemeinschaftliche Testament erhalten hätte. |
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