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Ausgabe: Oktober 2022 |
Das Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 24.05.2022 (9 AZR 461/21) über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu entscheiden.
Im zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsvertrag war im Rahmen einer zweistufigen Ausschlussklausel geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist geltend gemacht bzw. eingeklagt werden. Ausgenommen waren Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Das Arbeitsverhältnis der Beteiligten endete zum 19.07.2019, die Klägerin machte erst im Januar 2020 den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend.
Das Gericht und die Vorinstanzen waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung verfallen war.
Urlaubsabgeltungsansprüche können als reine Geldansprüche auf Grund einer Ausschlussfrist verfallen. Dem steht der Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht entgegen.
Das BAG urteilte, das Transparenzgebot verpflichte den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen.
Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen müsse aus der Verfallklausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Das Gericht betonte ausdrücklich in dieser Entscheidung, dass bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, es nicht auf den flüchtigen Betrachter ankäme, sondern es sei auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen. Dem Vertragspartner könne nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben.
Durch eine allzu detaillierte Regelung könnten unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Vertragspartners zuwiderlaufen. |
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