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Ausgabe: April 2023 |
Urlaubsabgeltung im arbeitsgerichtlichen Vergleich ist Teil der ordnungsgemäßen Abrechnung |
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte in seiner Entscheidung vom 24.01.2023 (6 Sa 326/22) darüber zu entscheiden, ob die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen sei, dazu führt, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung – abgegolten sind.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und hatte einen vertraglichen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Am 04.02.2021 wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Unstreitig standen dem Kläger aus dem Vorjahr noch 10 Tage Resturlaub zu und für das Jahr 2021 war noch kein Urlaub gewährt worden.
Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich. In diesem war u.a. vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 15.03.2021 endet und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehaltes von Euro 3.900,- abrechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszahlen wird. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass dessen Beendigung abgegolten und erledigt sein.
Der Kläger beantragte die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger ab dem 1.02.2021 unter Anrechnung von Erholungsurlaub und Überstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt gewesen sei. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Urlaub erfüllt worden.
Ferner war sie der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch die Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich erloschen sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das LAG entschied, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch im Umfang von 15 Tagen (10 Tage Resturlaub für das Jahr 2020 und 5 Tage Teilurlaub für das Jahr 2021) zustand. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstand ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dieser sei von der Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich nicht erfasst worden und auch nicht durch die Freistellung erloschen.
Das LAG hat durch Auslegung ermittelt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien den Willen hatten, einen umfassenden Anspruchsausschluss zu vereinbaren.
Wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erstreckende Abgeltungsklausel aufgenommen wird und nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend und umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen. Von einem Willen, einen umfassenden Anspruchsausschluss zu vereinbaren, kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass neben den im Prozessvergleich gegebenenfalls ausdrücklich genannten noch weitere, nicht näher bezeichnete Ansprüche zu erfüllen sind.
Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Bezahlung erfasse auch weitere nicht näher konkretisierte Zahlungsansprüche des Klägers.
Hätten die Parteien nur die Verpflichtung zur Zahlung und Abrechnung der noch offenen regulären Monatsvergütung regeln wollen, hätte es nahegelegen, die konkrete Zahlungsverpflichtung in vollstreckbarer Weise zu titulieren.
Für die Beklagte ist die Revision zugelassen. |
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