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Ausgabe: September 2017 |
Mindestlohn und Sonderzahlungen |
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Das Mindestlohngesetz stellt nicht ausdrücklich klar, welche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteil des Lohns zum Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro brutto(Stand 01. Januar 2017) gehören.
Nach rechtlich überwiegender Ansicht gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zum Mindestlohn, wenn sie als monatliche Zahlungen und unwiderruflich vom Arbeitgeber geleistet werden. Sollte der Arbeitgeber eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres leisten, könnte er diese nur auf den Mindestlohn im November anrechnen, denn die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober wären bereits abgelaufen. Nicht zum Mindestlohn gehören jedoch Zuschläge für geleistete Überstunden, Qualitäts-/ Leistungsprämien, Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertags- und Nachtarbeit und Schmutzzulagen. |
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30 Sekunden Fußballschauen während Arbeitszeit rechtfertigen Abmahnung |
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Das Arbeitsgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 28.08.2017 (20 Ca 7940/16), dass eine Abmahnung berechtigt ist, wenn ein Arbeitnehmer ein Fußballspiel auf seinem dienstlichen Computer ansieht, auch wenn dies nur für 30 Sekunden erfolgt ist. Während dieses Zeitraums habe er seine Arbeitsleistung nicht erbracht.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt worden ist. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Das Gericht wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Abmahnung gerechtfertigt sei. Erwiesenermaßen habe der Kläger für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht. Unerheblich sei, was der Arbeitnehmer ansehe. |
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Mindestlohn und Anwesenheitsprämien |
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Das Landesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 10.08.2016 (3Sa16/16) darüber zu entscheiden, ob eine gezahlte Anwesenheitsprämie auf den Mindestlohn anzurechnen ist.
Der Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern Anwesenheitsprämien unter den folgenden Voraussetzungen: Jede/r Mitarbeiter/in erhält pro Monat eine Prämie von DM 100,00 (die Red: tatsächlich ist von DM die Rede), wenn er jeden Arbeitstag anwesend war, bei 1-3 Krankheitstagen reduziert sich die Prämie auf DM 25,00, bei mehr als 3 Tagen Krankheit entfällt die Prämie. Das Gericht führte aus, dass eine Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt wird und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt. Dem Arbeitgeber geht es mit der Zahlung der Anwesenheitsprämie um die mit der Anwesenheit des Arbeitnehmers verbundene Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. |
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Entschädigung bei Verletzung der Persönlichkeit |
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Schon mehrfach beschäftigte verschiedene Gerichte die Frage, ob ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist oder nicht. Hintergrund dieser Streitigkeiten ist, dass die Person, welche von der Verletzung der Persönlichkeit betroffen war, durch die Entschädigungszahlung Genugtuung erfahren sollte. Verstirbt die Person, so kann ihr keine Genugtuung mehr zukommen. Recht unstreitig ist anerkannt, dass eine durch Gericht rechtskräftig festgestellte Entschädigungszahlung auf die Erben übergeht.
Der Bundesgerichtshof untersuchte nun einen Sachverhalt, der davon abweicht. Ein Mann machte eine Entschädigungszahlung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vor Gericht geltend. Nachdem dem Gegner die entsprechende Klage zugestellt worden war, verstarb der Kläger. Das Verfahren wurde sodann von seiner Ehefrau als Alleinerbin weitergeführt. Die Klage wurde abgewiesen, weil ein Anspruch des Erblassers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts mangels Vererblichkeit nicht durch Erbfolge auf die Ehefrau übergegangen sei. Der Anspruch sei auch dann nicht vererblich, wenn er vor dem Eintritt des Erbfalles die Klage zugestellt worden sei. Denn dies stelle kein besonderes Kriterium dar, das eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruchs erfordere.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Die Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) rechtfertige keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs. Es sei allein die Funktion der Geldentschädigung maßgebend. Es stehe die Genugtuung im Vordergrund, welche mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliere. |
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Beerdigungskosten für einen „Unbekannten“ |
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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte kürzlich einen interessanten Fall zu beurteilen. Der Vater verließ Frau und Sohn drei Monate nach der Geburt. Zwischen Vater und Sohn gab es zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt. Auch erfolgte keinerlei Unterhaltszahlung. Als nun der Vater verstarb, forschte die Behörde nach und erfuhr von der Existenz des Sohnes. Nach zwei Wochen erteilte die Behörde einem Bestatter den Auftrag zur Einäscherung der Leiche und informierte den Sohn schriftlich über den Tod seines Vaters und über seine Bestattungspflicht. Die Behörde forderte ihn auf, sich zwecks Absprache der Beisetzung mit dem Bestatter in Verbindung zu setzen und wies darauf hin, dass sie die Bestattung auf seine Kosten vornehmen werde, falls er sich nicht kümmere. So kam es dann auch. Nach Anhörung setzte die Behörde gegenüber dem Sohn durch Bescheid die von ihm zu tragenden Kosten in Höhe von 2.616,15 EUR fest. Hiergegen wandte sich der Sohn vor Gericht und trug vor, es sei ihm bereits die Möglichkeit genommen worden, für die Bestattung zu sorgen, weil er erst nach der Einäscherung von dem Tode des Verstorbenen erfahren habe. Auch sei ungewiss ob er der einige Bestattungspflichtige sei. Schließlich sei seine Heranziehung zur Erstattung der Kosten unzumutbar, da er seinen Vater überhaupt nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht erklärte den Kostenbescheid der Behörde für rechtmäßig. Sofern niemand für die Bestattung sorge, habe die für den Sterbe- und Auffindungsort zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen. Dies habe sie getan. Sie sei durch ihre Ermittlungen den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden, indem sie alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen innerhalb kurzer Zeit genutzt und den primär Bestattungspflichtigen ermittelt habe. Sie durfte, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt der Sohn als primär Bestattungspflichtiger bekannt gewesen sei, die Einäscherung in Auftrag geben. Als Sohn des Verstorbenen sei er vorrangig Bestattungspflichtiger. Ob eine Befreiung von der Kostenerstattungspflicht aus Billigkeitsgründen überhaupt in Betracht könne, kann vorliegend offen bleiben, da für den Sohn schon keine unbillige Härte aufgrund des fehlenden Kontakts zum und der unterbliebenen Unterhaltszahlungen durch den Verstorbenen vorliege. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden sehr eng ausgelegt, so dass eine unbillige Härte nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werde, welche hier nicht vorliegen. |
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