|
|
Ausgabe: April 2021 |
Die Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner |
|
Nahezu zeitgleich haben das OLG Celle ( Az: 21 UF 146/20) und das Kammergericht Berlin (Az 3 UF 1122/20) dem BVerfG Fälle zur Anerkennung von zwei Müttern vorgelegt.
Trotz Ehe für alle haben homosexuelle Eltern nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Eltern. Bislang müssen diese den Weg der Stiefkindadoption gehen.
Die Regelung im BGB, nach der nur in einer heterosexuellen Ehe der Mann Vater eines dort geborenen Kindes sein kann, sei verfassungswidrig.
Für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind wolle die Partnerin der Mutter im Einverständnis mit dieser dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Ein Unterschied zwischen heterosexuellen Eltern und gleichgeschlechtlichen Eltern besteht dann nicht.
Die Gerichte sehen Grundrechte von Kind und Ehefrau verletzt. |
|
Rückzahlung von Fortbildungskosten |
|
Das LAG Hamm hatte in einem Verfahren (Az 1 Sa 954/20) über die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für eine Weiterbildung des Arbeitnehmers zu entscheiden, wenn dieser selbst personenbedingt das Arbeitsverhältnis beendet.
Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Fall einer vom Arbeitgeber (teil-) finanzierten Fort- oder Weiter-bildung bzw. der Freistellung unter Fortzahlung des Gehaltes, eine Rückzahlungsvereinbarung, in welcher der Arbeitnehmer sich verpflichtet, in bestimmten Fällen die Kosten des Arbeitgebers zurückzuzahlen.
Diese Rückzahlungsklausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Damit eine solche Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist, muss es, neben anderem, der Arbeitnehmer selbst in der Hand haben, die Rückzahlungsverpflichtung durch seine eigene Betriebstreue zu verhindern. Der Arbeitnehmer darf keine Fortbildungskosten tragen müssen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z. B. betriebsbedingt kündigt. Eine Rückzahlungsklausel muss alle Fälle ausschließen, die allein im Risikobereich des Arbeitgebers liegen.
Problematisch sind Fälle, in welchen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus Gründen erfolgt, die keine Seite, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten hat.
Das Gericht entschied, dass eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung muss, um nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sein, u.a. vorsehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhalten, vom Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Auflösungsvereinbarung beendet wird.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde ein Rechtsmittel zugelassen und eingelegt. |
|
|
|
|