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Ausgabe: Juni 2021 |
Der Arbeitsunfall im Homeoffice |
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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen befasste sich in seiner Entscheidung vom 09.11.2020 (L 17 U 487/19) mit der Thematik Arbeitsunfall im Homeoffice.
Das Gericht urteilte, dass der von einem Arbeitnehmer zu Beginn der Tätigkeit zurück gelegte Weg, weder als Weg zur Arbeit, der mit dem Durchschreiten der Haustür beginne, noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert sei.
Der Kläger ist an einem Arbeitstag um 07:10 Uhr auf dem Weg von den Wohnräumen in die Büroräume, die Treppe abwärts gestürzt und hat sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zugezogen. Er ist auf dem Weg in sein Homeoffice von der vierten in die dritte Etage gewesen, hatte dabei eine Stufe verfehlt und ist die Wendeltreppe hinuntergestürzt. Der Kläger arbeitet je nach Bedarf zu Hause. In seinem Anstellungsvertrag ist die Tätigkeit im Homeoffice schriftlich geregelt und er erhält von seinem Arbeitgeber auch einen pauschalen Bürokostenzuschuss.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, es liege schon kein Arbeitsunfall vor, weil sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis und damit nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe.
Das Sozialgericht war in seinem Urteil von einem versicherten Betriebsweg ausgegangen.
Anderer Auffassung ist das LSG. Der Kläger sei zwar gesetzlich Versicherter und er habe einen Unfall erlitten, der vom Kläger zurückgelegte Weg sei jedoch weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit nach dem SGB VII wegeunfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Die versicherte Tätigkeit beginne erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befinde. Die Haustür sei die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und der des versicherten Weges. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert im Sinne des SGB VII sein.
Der Kläger befand sich auch nicht auf einem versicherten Betriebsweg im Sinne des SGB VII. Betriebswege werde im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von einem Weg zur oder von dem Ort der Tätigkeit. Betriebswege wären z.B. Akten zu transportieren oder Material von einem Ort zu holen.
Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Kläger im Zeitpunkt des Treppensturzes keinen versicherten Betriebsweg zurückgelegt hat. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er den Weg am Unfalltag ausschließlich zurückgelegt habe, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice an diesem Tag erstmalig aufzunehmen. Weitere betriebliche Zwecke waren mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Der Kläger hat damit eine auch im Homeoffice gerade nicht unfallversicherte Vorbereitungshandlung zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer vorgenommen, woran ein Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Treppensturzes und damit dessen Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß SGB VII scheitert.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob der Weg zur erstmaligen Aufnahme der versicherten Tätigkeit im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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