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Ausgabe: Februar 2021 |
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung |
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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2020 (Az. 20 UF 169/19) die Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter an drei Tagen in der Woche für jeweils 6 Stunden, einschließlich des Abschlusses des dazu notwendigen Betreuungsvertrages, als eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind eingeordnet. Es vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob, ab welchem Alter und für wie lange das Kind eine Einrichtung besuche, sei für die kindliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Die regelmäßige Betreuung durch einen Dritten bringe für das Kind eine erhebliche und für seine Entwicklung bedeutsame Veränderung des Tagesablaufs mit sich. Die dabei stattfindenden Begegnungen mit anderen Kindern spielen für die Persönlichkeitsentwicklung eine wichtige Rolle.
Da sich die Eltern nicht einigen konnten, übertrug das Gericht die Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter und stellt fest, dass sie berechtigt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen allein zu entscheiden. |
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- Der Annahmeverzugslohn - Wichtiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
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Das BAG hält mit seinem Urteil vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Arbeitnehmer (-innen) sind zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem SGB III und kann dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zugemutet werden.
Im Fall erhob der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungs-schutzklage, gewann diese und der beklagte Arbeitgeber verlangte Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger während des Annahmeverzugszeitraums übermittelten Stellenangebote.
Das BAG war der Auffassung, aus einer Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ergäbe sich der Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung. Arbeitnehmer (-innen) haben sich nach dem KSchG anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienst auf Annahmeverzugslohn anrechnen zu lassen. Der Arbeitgeber benötigt daher die Auskünfte um den Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer (-innen) abwehren oder zumindest minimieren zu können.
Geht also der/die beklagte Arbeitgeber (-in) davon aus, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, eine neue Tätigkeit und dadurch einen anderweitigen Verdienst zu erhalten, sollte er gegebenenfalls in Erwägung ziehen im Prozess vom Arbeitnehmer schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung verlangen.
Arbeitnehmer (-innen) sollten nach dem Erhalt einer Kündigung alle Vermittlungsvorschläge, welche sie von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter bekommen aufheben. Des Weiteren sollten darüber hinaus Bewerbungen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen und Absagen ebenfalls aufbewahrt werden. |
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