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Ausgabe: März 2020

 

Das Kammergericht zum „gemeinsamen Tod“
Das Berliner Kammergericht hatte sich kürzlich mit einem Passus aus einem gemeinsamen Testament zweier Ehegatten zu beschäftigen. Dort hieß es: „Im Falle eines gemeinsamen Todes setzen wir unser Patenkind … als unseren Alleinerben ein.“ Da die Eheleute im Abstand von mehreren Jahren verstorben waren, entstand Streit darüber, ob die Anordnung im Testament auch in diesen Fall das Patenkind als Alleinerben berechtigt. Da das Testament dazu nicht ausdrücklich etwas aussagt, musste es ausgelegt werden. Dabei, so das Kammergericht, sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Verwendung des Begriffs “gemeinsamer Tod” sei nach allgemeinem Sprachverständnis nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt, mit ihm könne auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten als “gemeinsamer” Zustand verstanden werden.
Sind Nacherben gleichzeitig „Schlusserben“?
Bei privat abgefassten Testamenten, insbesondere wenn keine fachkundige vorherige Beratung erfolgt ist, finden sich oft unvollständige und unklare Formulierungen, welche zum Streit zwischen den Erben führen. So auch in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Zwei Eheleute errichteten ein Testament und setzten sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben sollten die beiden gemeinsamen Söhne zu gleichen Teilen sein. Weiter führten sie aus, dass das Grundvermögen nicht verkauft, verschenkt oder belastet werden dürfe. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein neues notarielles Testament und setzte den einen Sohn zu 3/4 und den anderen Sohn zu 1/4 als ihre Erben ein. Nach ihrem Tod beantragte der eine Sohn einen Erbschein zu 1/2 aufgrund des ersten Testaments. Der andere Sohn wandte ein, das gemeinschaftliche Testament enthalte nach seinem eindeutigen Wortlaut nur eine Regelung für den Tod des Erstversterbenden. An keiner Stelle finde sich eine Anordnung oder auch nur eine Andeutung für den Tod des Längerlebenden.
Das Gericht vertrat die Auffassung, die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern. Dieses enthalte nach seinem Wortlaut nur eine Regelung für die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden. Für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten gibt sein Wortlaut nichts her, weshalb das Testament auszulegen sei. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergebe, dass die Eheleute nicht nur die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden, sondern auch die nach dem Tod des Überlebenden haben regeln wollten. Ersichtlich sei es den Eheleuten als Eltern der Beteiligten darum gegangen, ihren Kindern das im Wesentlichen aus dem Familienheim bestehende gemeinsame Vermögen zu erhalten. Dieses Ziel sei jedoch nicht zu erreichen gewesen, wenn der Überlebende hinsichtlich seines hälftigen Miteigentumsanteils beliebig anderweitig hätte von Todes wegen verfügen können. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, so greife die gesetzliche Zweifelsregel, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthalte.
Wechselmodell oder erweiterter Umgang?
Das ehemals vorherrschende Familienbild, bei welchem der eine Elternteil, in der Regel die Mutter, die Kinder betreute, der andere Elternteil, in der Regel der Vater, die zum Leben erforderlichen finanziellen Mittel beschaffte, entspricht seit einiger Zeit nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Nicht selten sind beide Elternteile erwerbstätig und auch beide für die Betreuung der Kinder zuständig. Im Falle einer Trennung besteht häufig der Wunsch sowohl der Elternteile, als auch der Kinder, dass weiterhin beide Elternteile in die Kinderbetreuung einbezogen sind. Ermöglicht werden kann dies durch ein erweitertes Umgangsrecht, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, der Umgang des anderen Elternteiles aber über das ehemals übliche Maß, alle 14 Tage am Wochenende, hinausgeht und nun eine Übernahme elterlicher Verantwortung auch im Alltag möglich ist. Seit einigen Jahren einigen sich einige Eltern auch auf das sogenannte „Wechselmodell“. Hier teilen sich die Eltern die Betreuung gleichmäßig auf, so dass das Kind / die Kinder in beiden Haushalten zu gleichen Teilen ihren Lebensmittelpunkt haben. Solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, besteht kein Wechselmodell, sondern allenfalls ein erweiterter Umgang. Selbst bei einer annähernd hälftige Mitbetreuung, so z.B. in der Rechtsprechung bei einer Verteilung von ~ 46,6 % zu ~ 53,4 %, sehen die Gerichte kein Wechselmodell, mit der Folge der alleinigen Unterhaltspflicht des weniger betreuenden Elternteils, wenn der andere Elternteil ein deutliches Übergewicht bei der Übernahme der organisatorischen Dinge des Kindes, wie Arztbesuche, Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, übernimmt.
Kosten und Unterhalt bei erweitertem Umgangsrecht
Haben sich die Eltern auf einen erweiterten Umgang geeinigt, fragt sich der den Barunterhalt zahlende Elternteil mitunter, ob die dadurch bei ihm entstehenden Kosten auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet werden oder nicht.
Es muss dabei danach differenziert werden, ob durch die Kosten der Bedarf des Kindes gedeckt wird und notwendige Aufwendungen erspart werden oder ob es sich um Mehraufwendungen handelt, welche durch den erweiterten Umgang entstehen. Um bloßen Mehraufwand handelt es sich z.B. bei erhöhten Fahrt- und Unterbringungskosten und doppelt notwendigem Spielzeug oder Schulbedarf.
Dieser Mehrbedarf wird in der Regel dadurch berücksichtigt, dass der Barunterhaltsbedarf des Kindes, der sich aus den Düsseldorfer Tabellensätzen ableitet, um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft wird.
Der Bundesgerichtshof (in seinem Beschluss vom 12.02.2014 Az ZB 234/13) ist der Ansicht, die Regelung, die Kosten des erweiterten Umgangs unterhaltsrechtlich durch eine veränderte Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, habe den Vorteil, dass einerseits der Aufwand für den erweiterten Umgang immer zu einer finanziellen Entlastung des zum Umgang berechtigten Elternteils beitrage und er andererseits keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursache, weil er sich Absetzungen beim Kindesunterhalt erhoffe.
Größere und teurere Kleidungsstücke oder Spielsachen, wie z.B. ein Fahrrad, welche beim Kind bleiben und damit möglicherweise dessen Bedarf decken, sind in der Regel aus dem Kindesunterhalt zu zahlen. Die Entscheidung, ob der Kauf notwendig ist, steht jedoch demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Der zum Umgang berechtigte Elternteil darf nicht eigenständig Dinge kaufen, von denen er annimmt, dass sie benötigt werden und damit seine Unterhaltsleistung verringern.
Es hat zwingend eine Vereinbarung zwischen den Eltern darüber zu erfolgen.
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