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Ausgabe: April 2024 |
Das BVerfG stärkt die Rechte leiblicher Väter |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) die Rechte von Vätern im Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder gestärkt.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall, ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater eines im Jahr 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Die Beziehung der Kindeseltern scheiterte und nach der Trennung hatte der leibliche Vater weiterhin Umgang mit seinem Kind.
Die Kindesmutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der leibliche Vater vor dem Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hatte, der die Kindesmutter nicht zustimmte, stellte er einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft. Daraufhin erkannte der neue Lebensgefährte der Kindesmutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so rechtlicher Vater des Kindes geworden.
Der Beschwerdeführer führte gerichtliche Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft, um sowohl leiblicher als auch rechtlicher Vater seines Kindes zu sein. Die Anfechtung scheiterte letztlich an der zwischenzeitlich entstandenen sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Kindesmutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind.
Das OLG Naumburg entschied, mit Verweis auf die Rechtsprechung, dass das Recht des biologischen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen sei, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung bestehe.
Eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Dies ist der Fall, wenn der Mann und die Mutter des Kindes entweder verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
In diesem Fall hatte der rechtliche Vater mit dem Kind inzwischen bereits längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt.
Der leibliche Vater erhob Verfassungsbeschwerde, in der er die Verletzung seines sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Elternrechts rügte. Das derzeitige Recht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.
Das BVerfG hob die Entscheidung des OLG Naumburg auf. Das derzeitige Recht sei in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.
Eltern im Sinne des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sind auch leibliche Väter von Kindern. Ihnen muss die Möglichkeit rechtlicher Vaterschaft eröffnet sein, so dass BVerfG. Das Gesetz kann zukünftig die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Sollte der Gesetzgeber an der – bisher bestehenden - Regelung festhalten, dass die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile beschränkt ist, muss der Gesetzgeber zugunsten des leiblichen Vaters ein effektives Verfahren zur Verfügung stellen, das es dem leiblichen Vater ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, das Gesetz bis spätestens 30. Juni 2025 zu ändern. Bis dahin bleibt die vom Gericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung des § 1600 BGB noch in Kraft.
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