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Ausgabe: August 2014 |
Neues Widerrufsrecht für Verbraucher |
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Ab dem 13.06.2014 trat ein neues Verbraucherrecht in Kraft, welches erstmalig in den europäischen Mitgliedsstaaten einheitlich gilt. Es betrifft insbesondere sogenannte Fernabsatzverträge (z.B. Internetshops) und auch Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume. Der Verbraucher kann nun einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen, sofern er ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist. Andernfalls endet die Widerrufsfrist nach 12 Monaten und 14 Tagen. Der Widerruf muss nunmehr ausdrücklich erklärt werden. Allein die Rücksendung der Ware soll nicht mehr genügen. Die jeweils erhaltenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Die Kosten der Rücksendung der Ware hat künftig der Verbraucher zu tragen, wenn er darüber unterrichtet worden ist. |
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Amtssprache ist deutsch |
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Die Gerichtssprache ist deutsch! Darauf wies das Oberlandesgericht Köln in einer kürzlich ergangenen Entscheidung hin. Das Nachlassgericht beteiligte eine „Erbin“ aus Polen. Vor einem polnischen Notar schlug die Frau durch eine in polnischer Sprache errichtete Urkunde die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht forderte daraufhin, dass umgehend eine Übersetzung der Ausschlagungserklärung einzureichen sei, da andernfalls diese nicht beachtet werden könne. Die Übersetzung wurde nicht eingereicht und das Nachlassgericht stellte den entsprechenden Erbschein aus. Erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Erbscheinerteilung reichte die polnische Frau die Übersetzung ein. Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch bereits zu spät. Weiter meinte das Oberlandesgericht Köln, die Erbausschlagung der polnischen Frau könne zwar nach den Formvorschriften vor einem polnischen Notar vorgenommen werden. Jedoch schreibe das deutsche Recht vor, dass die Erklärung gegenüber dem (hier deutschen) Nachlassgericht abzugeben sei. Dazu sei erforderlich, dass sie dem Nachlassgericht in deutscher Sprache zugehe, denn die Gerichtssprache sei deutsch. |
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Verletzung der Persönlichkeit und Erbrecht |
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In der heutigen Zeit scheint ein zwischenmenschlicher Umgang mit beleidigendem oder ehrverletzendem Unterton schon fast normal. Bei erheblicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann dem Betroffenen jedoch ein Geldentschädigungsanspruch gegen die Person zustehen, welche sich verletzend geäußert hat.
Doch was passiert, wenn der in seiner Persönlichkeit Verletzte vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches verstirbt? Geht auch ein solcher Anspruch auf den oder die Erben über und kann dieser bzw. können diese den Anspruch sodann selbst gerichtlich durchsetzen?
Der Bundesgerichtshof sagt in einer Entscheidung im April dieses Jahres: NEIN! Der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sei grundsätzlich nicht vererblich. Dies ergebe sich aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst. Der Gesetzgeber habe diese Ansprüche aufgrund ihres an die Person des Verletzten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtet. Es stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, welcher bei einem Verstorbenen nicht mehr zum greifen komme. |
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Kindesunterhalt bei erweiterten Umgangsregelungen |
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Häufig ist es in jungen Familien heute normal, dass sowohl Mütter als auch Väter erwerbstätig sind und sich die Betreuung der Kinder und den Haushalt teilen. Im Falle einer Trennung wird daher das Modell „einer zahlt und einer betreut“ nicht ausgeübt, sondern die bis dahin praktizierte gemeinsame Betreuung im Rahmen eines „Wechselmodells“ beibehalten.
In diesem Fall, wäre es ungerecht, würde ein Elternteil, welcher sich häufig und regelmäßig um sein Kind kümmert und dadurch unter Umständen sogar weniger arbeitet, den gleichen Kindesunterhalt zahlen müssen, wie ein Elternteil, welcher sein Kind selten oder niemals sieht.
Eine gesetzliche Lösung gibt es dafür bislang noch nicht. Vielmehr muss gegebenenfalls eine Lösung für jeden Einzelfall gefunden werden. Diese können vielseitig ausfallen.
Möglich erscheint die Herabstufung um eine Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies ist jedoch keine Lösung bei Einkommensverhältnissen im unteren Bereich, bei welchen eine Herabstufung nicht mehr möglich ist. Eine weitere Überlegung könnte es sein, bei geteilter elterlicher Betreuungsverantwortung, eine ebenfalls geteilte Barunterhaltspflicht in Erwägung zu ziehen. Denn wenn beide Eltern zu gleichen bzw. annähernd gleichen Teilen am Leben ihrer Kinder teilhaben, werden auch beide Elternteile bei der Betreuung entlastet und beiden wird die Möglichkeit eingeräumt, am Erwerbsleben teilzuhaben.
Für diesen Fall der Kindesbetreuung und des Kindesunterhaltes bedeutet dies, dass sachgerechte Lösungen gefunden werden müssen. Gerne helfen wir dabei! |
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Urlaubsabgeltungsanspruch bei Versterben des Arbeitnehmers |
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat unlängst in seinem Urteil vom 12.06.2014 (C118/13) entschieden, dass auch bei Tod des Arbeitnehmers ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, der an die Erben vererbt und geltend gemacht werden kann. Bislang war es gängige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der unteren Gerichte, dass ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für den Fall, dass das Arbeitsverhältniss durch Tod des Arbeitnehmers beendet wird, nicht entsteht.
Seit 2009 ist die Rechtsprechung zum Thema Urlaub bei Krankheit in einer ständigen Entwicklung. Die Ansprüche auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs nehmen an Bedeutung zu. Denn nicht selten führt eine lange Krankheit zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, an dessen Ende, der über Jahre angesammelte Urlaub abgegolten werden muss. Allerdings deckelte der EuGH die Ansammlung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Grundsätzlich genügt ab dem Ende des Kalenderjahres eine Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Urlaub für 15 Monate.
Bisherige Rechtsprechung des BAG war, dass der Anspruch auf Urlaub ein höchstpersönliches, nur dem Arbeitnehmer, zustehendes Recht sei. Somit könne auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur dem Arbeitnehmer selbst zustehen. Daher ging – nach bisheriger Rechtsprechung – der Urlaubsabgeltungsanspruch unmittelbar mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.
Im aktuellen Urteil des EuGH verweist dieser darauf, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union ist, von welchem nicht abgewichen werden darf. Der EuGH urteilte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur an die folgenden Voraussetzungen anknüpfen darf: das Arbeitsverhältnis ist beendet und der Arbeitnehmer hat nicht den gesamten Jahresurlaub genommen, auf welchen er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Ist dies der Fall, kann der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers auf seine Erben übergehen. Die Abgeltung hängt nicht davon ab, dass der Erblasser im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. Es ist nun Aufgabe der Erben bzw. des Rechtsanwaltes zu prüfen, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch zur Erbmasse gehört. |
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