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Ausgabe: Juli 2015 |
Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeittätigkeit im laufenden Kalenderjahr |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14) im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klargestellt, dass in dem Fall, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen seinen Urlaub nicht nehmen kann, die Zahl der bezahlten Jahresurlaubstage wegen des Wechsels in eine Teilzeittätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr verhältnismäßig gekürzt werden können.
Der Arbeitgeber muss daher den für die Zeit der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub gewähren und darf lediglich für die Phase der Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen die Urlaubstage verhältnismäßig reduzieren. |
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Ausgleichsansprüche gegen die Eltern der Partnerin nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft |
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Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 04.03.2015 (XII ZR 46/13), dass, sollte jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen erbringen, in einer Immobilie, welche von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnt wird und im Eigentum ihrer Eltern steht, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, nicht ohne weiteres von einem Kooperationsvertrag zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden kann.
Grundsätzlich können Arbeitsleistungen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen.
Im zugrunde liegenden Fall, hatte der Kläger mit der Tochter der Beklagten sowie einem aus der Beziehung hervorgegangenem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und sich, um die Wohnsituation seiner Familie zu verbessen, an dem Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten beteiligt. Er hatte 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt sowie über ein Jahr hinweg die Raten in Höhe von monatlich 158 Euro des von den Beklagten zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehens getragen. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auszug aus der Wohnung hatte der Kläger von den Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € verlangt.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Fall kamen Ausgleichsansprüche nicht in Betracht. Der Kläger habe im entschiedenen Fall nicht fremdnützig, sondern zur Verbesserung der Wohnverhältnisse seiner eigenen Familie gehandelt. Durch mietfreies Wohnen hatte hier der Kläger bereits einen seiner Zuwendung entsprechenden Nutzen erhalten.
Das bedeutet, ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Investitionen in eine Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verloren. |
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Erbausschlagung durch einen Verein |
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Gerade in Deutschland ist die Zugehörigkeit zu einem Verein (Tierverein, Sportverein etc.) sehr verbreitet. Oft sind die Vereinsmitglieder über Jahrzehnte aktiv im Verein tätig, was eine starke Verbundenheit schafft. Deshalb kommt es auch häufig vor, dass Vereine zu testamentarische Erben oder Miterben eingesetzt werden. Bestehen Gründe für den Verein, die Erbschaft nicht anzunehmen (bspw. Überschuldung des Nachlasses), so sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich meist aus der Satzung. Erfolgt die Ausschlagung nicht ordnungsgemäß, ist diese nicht wirksam.
Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich im Mai 2015 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Eine Erblasserin vermachte in ihrem Testament einem eingetragenen Verein ihr Grundstück und ihr Sparbuch. Einer Person vermachte sie das Inventar des Hauses, welches nur geringen Wert hatte. Nach entsprechender Information durch das Nachlassgericht erklärte die erste Vorsitzende für den Verein gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Nach der Vereinssatzung wurde der Verein gerichtlich wie außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der zweite Vorsitzende wirkte an der Ausschlagung aber nicht mit.
Es entstand nun die Frage, ob die Ausschlagung dennoch wirksam war, weil der Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung bestünde und sich der Verein das Verhalten der ersten Vorsitzenden zurechnen lassen müsse. Dies sah das Gericht nicht so und sah in der Erklärung der ersten Vereinsvorsitzenden keine wirksame Ausschlagung. |
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Erbteilübertragung auf Minderjährige |
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Sobald Minderjährige Partei eines Vertrages werden sollen, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten. In Rahmen des Erbrechts kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil den vom verstorbenen Ehepartner geerbten Erbteil auf die Kinder übertragen möchte, was grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Ist jedoch das Kind noch minderjährig, so wird regelmäßig die familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages erforderlich sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen. Ein Mann wurde von seiner Ehefrau und den drei Kindern beerbt. Im Nachlass befand sich auch ein Grundstück, welches mit verschiedenen Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken belastet war. Die Ehefrau übertrug ihren Erbteil durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf die drei Kinder, wobei ein Kind noch minderjährig war. Die Mutter ist dabei als Alleinsorgeberechtigte auch in Vertretung für das minderjährige Kind aufgetreten. Sie hat sozusagen den Vertrag, im Hinblick auf das minderjährige Kind, mit sich selbst geschlossen, denn sie trat als Schenker und als Vertreterin der Beschenkten auf.
Das Grundbuchamt wollte die Eigentumsänderung so nicht eintragen. Es war der Auffassung, die Erklärung der Mutter des noch minderjährigen Kindes bedürfe der Genehmigung eines zu bestellenden Pflegers. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Übertragung des Erbteils der Mutter für das minderjährige Kind keinen Nachteil bedeute und daher eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte dem Grundbuchamt dessen Auffassung. Bei Abschluss des notariellen Erbteilübertragungsvertrages sei das minderjährige Kind nicht wirksam durch ihre Mutter vertreten gewesen. Die alleinsorgeberechtigte Mutter sei nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes auf der anderen Seite aufzutreten. Grundsätzlich gelte dieses Verbot allerdings nicht für ein Geschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen sei jedoch wegen der Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft, denn durch den Erbteilserwerb erhöhe sich eine mögliche Haftungsquote dieses Minderjährigen. |
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