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Ausgabe: Oktober 2023 |
Die Befreiung von der Barunterhaltspflicht bei Fremdunterbringung |
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In seiner Entscheidung vom 29.06.2022 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az 13 UF 178/22) über Kindesunterhalt zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall lebte das Kind nach der Trennung der Eltern zunächst mit der Kindesmutter zusammen und wechselte nach einem Streit mit dieser in das Haus der Großeltern väterlicherseits. In dem Haus leben die Eltern und die Schwester des Kindesvaters. Der Kindesvater ist berufstätig und führt eine Beziehung, bei der er sich regelmäßig aufhält. Zwischen den Beteiligten ist der Umfang seiner Betreuungsleistung und wann und wie lange sich der Kindsvater bei seinen Eltern aufhält streitig.
Das Amtsgericht hatte die Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Der antragstellende Kindesvater sei nicht barunterhaltspflichtig. Er erfülle seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Pflege und Erziehung. Dies erfolge aufgrund seiner Erwerbstätigkeit mit Unterstützung seiner Eltern. Leistungen von Dritten, die lediglich zur Unterstützung und Entlastung des betreuenden Teils erfolgten, schaden nicht.
Gegen die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller nicht zum Barunterhalt verpflichtet sei, hatte die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, da er das gemeinsame Kind, ihrer Auffassung nach, nicht betreue.
Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Grundsätzlich haften Eltern anteilig, nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Jedoch sind Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt, damit seine Unterhaltspflicht.
Betreuungs- und Barunterhalt sind auch dann als gleichwertig anzusehen, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und sich für die Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter bedient. Es muss jedoch ein nennenswerter Teil der Betreuung selbst wahrgenommen werden.
Die Befreiung von der Barunterhaltsverpflichtung entfällt aber bei völliger Fremdbetreuung.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kindesvater vorliegend täglich Zeit mit der gemeinsamen Tochter verbrachte. Er hatte jeden Tag gemeinsam mit der väterlichen Familie und der Tochter zu Abend gegessen. Er unterstützt durch Fahrdienste ihre Hobbys, verbringt Zeit mit ihr und übernimmt die einer Betreuungs- und Erziehungsleistung immanente Verantwortung. |
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