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Ausgabe: Juni 2015 |
Finanzamt fordert Grunderwerbsteuer wegen Tauschs geerbter Grundstücke |
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Ein Erblasser wurde von mehreren Personen beerbt. Im Nachlass befanden sich mehrere Grundstücke. Im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wurden zwei Grundstücke auf drei Erben zu je 1/3 übertragen. Einige Jahre später tauschten diese Erben ihre Miteigentumsanteile, wodurch ein Erbe Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde. Das zuständige Finanzamt setzte hierfür eine Grunderwerbssteuer in Höhe von rund 1.900,- € fest. Dagegen wandte sich der Erbe. Er war der Meinung, der Erwerb sei steuerfrei.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah das anders. Mit der Erbauseinandersetzung und der Übertragung der Grundstücke auf die Erben seien diese aus dem Nachlass ausgeschieden. Der nachfolgende Tausch sei nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses erfolgt und daher nicht steuerbefreit. |
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Nicht-Erben haften nicht für Gutachterkosten |
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Es bereitet immer wieder Probleme, wer im Zusammenhang mit der Abwicklung erbrechtlicher Angelegenheiten für die verschiedenen anfallenden Kosten aufzukommen hat.
Die Problematik stellt sich vielfach bei Pflichtteilsverfahren, da hier widerstreitende Interessen bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte möchte einen möglichst hohen Nachlasswert, damit er einen möglichst hohen Zahlungsanspruch berechnen kann. Der Erbe hingegen möchte möglichst viele Kosten einbeziehen, um so den Nachlasswert als Berechnungsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu minimieren. Die Wahrheit liegt meist irgendwo dazwischen.
Das Landgericht Dortmund hatte sich kürzlich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen. Ein Ehepaar hatte drei Kinder. Der Ehemann übertrug im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück auf einen Sohn. Dieser zahlte an den anderen Sohn zur Gleichstellung einen bestimmten Geldbetrag. Nachdem der Ehemann verstorben war, schlugen dessen Tochter und der Sohn, welcher das Grundstück erhalten hatte, die Erbschaft aus. Letzterer duldete die Wertermittlung des betreffenden Grundstückes durch einen Gutachter, welcher von der Tochter beauftragt wurde. Das Gutachten ergab einen Grundstückswert, welcher um 50.000 Euro hoher lag, als der Betrag, den der Sohn zur Gleichstellung gezahlt hatte. Die Tochter forderte nun von ihrem Bruder neben einer Pflichtteilsergänzung die Erstattung der Kosten für das Gutachten.
Das Landgericht Dortmund konnte einen entsprechenden Anspruch der Tochter nicht erkennen. Für die Gutachterkosten haften nach den gesetzlichen Vorgaben die Erben als Gesamtschuldner. Aufgrund der wirksamen Ausschlagung des Sohnes, sei dieser kein Erbe. Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen träfen ihn daher nicht. Als Beschenkter hafte er aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten für die Kosten der Wertermittlung. dass der Mann seine Schwester persönlich bedenken wollte. Der Erbteil der Schwester wachse daher den übrigen Erben an.
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes ist unwirksam |
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Und hier noch eine ganz aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zum Mindestlohn. In seinem Urteil vom 17.04.2015 (28 Ca 2405/15) entschied das Berliner Arbeitsgericht, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 14 Stunden in der Woche bei einer Vergütung von monatlich 315,00 Euro beschäftigt. Diese Vergütung entsprach einem Stundenlohn von 5,19 Euro. Von seinem Arbeitgeber forderte der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Arbeitgeber bot an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden zu senken und dafür einen Lohn von 325,00 Euro zu zahlen. Dies entspräche einem Lohn von 10,15 Euro in der Stunde. Dies wurde von Seiten des Arbeitnehmers abgelehnt, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte.
Das Arbeitsgericht entschied, dass es sich bei der Kündigung um eine verbotene Maßregelung handele. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis nur aus dem Grund gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Diese Kündigung ist unwirksam.
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Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung für Feiertage oder wegen Krankheit |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 13.05.2015 (10 AZR 191/14), dass die Höhe der Entgeltfortzahlung für Feiertage und im Krankheitsfall nach den für den entsprechenden Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften berechnet wird.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (TV-Mindestlohn) Anwendung, welcher eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vorsah.
Für erbrachte Arbeitsstunden und für Urlaubszeiten zahlte die Beklagte die Mindeststundenvergütung. Für Stunden, welche durch Feiertage oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfielen und für Urlaubsabgeltungen, zahlte die Beklagte jedoch eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung.
Das BAG entschied nun, dass dieser Rückgriff auf den geringeren, vertraglich vereinbarten Stundenlohn unzulässig sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangt.
Das BAG legte seiner Entscheidung das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Bundesurlaubsgesetz zugrunde. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitgeber für Arbeitszeit, welche wegen eines gesetzlichen Feiertags oder auf Grund von Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies wäre im hier entschiedenen Fall die Höhe der Vergütung nach dem TV-Mindestlohn gewesen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich laut Bundesurlaubsgesetz nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen.
Auch wenn der der Entgeltzahlung zugrunde liegende Tarifvertrag keine Aussage zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zum Urlaubsentgelt trifft, kann der Arbeitgeber nicht auf eine im Arbeitsvertrag vereinbarte niedrigere Vergütung zurückgreifen, sondern muss dazu die gesetzlich vorgesehene Berechnungsmethoden heranziehen.
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