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Ausgabe: Oktober 2024 |
Kein wirksamer Verzicht auf Urlaub und Urlaubsabgeltung |
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In seinem Urteil vom 11.04.2024 (7S Sa 516/23) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers entschieden.
Zum Fall:
Der Fall behandelt einen Rechtsstreit zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber (Beklagte) um Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der Kläger war bereits seit längerem bei der Beklagten beschäftigt. Anfang 2023 einigten sich die Parteien auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war 2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und hatte keinen Urlaub genommen. Dies war zwischen den Beteiligten unstrittig. Ihm stand daher für den Zeitraum 2023 ein Anspruch in Höhe von (gerundet) 7 Urlaubstagen zu.
Im März 2023 fanden Vergleichsverhandlungen statt. Während der Vergleichsverhandlungen wies der Kläger auf die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs hin. Ende März schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der u.a. festlegte: "Urlaubsansprüche sind in natura gewährt."
Nachfolgend machte der Kläger gegenüber der Beklagten, zunächst außergerichtlich, später gerichtlich, Urlaubsabgeltung geltend.
Er vertrat die Auffassung, auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch als unabdingbaren Anspruch im Rahmen des Vergleichs nicht verzichtet zu haben, so dass der Mindesturlaub im Umfang von sieben Tagen für das Jahr 2023 abzugelten sei. Das habe er auch explizit in den Vergleichsverhandlungen thematisiert.
Im Raum steht die Frage, ob der geschlossene Vergleich auch den gesetzlichen Mindesturlaub wirksam abgegolten hat oder ob dem Kläger trotz des Vergleichs noch ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs zusteht.
Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht, als auch das LAG kamen zu der Auffassung, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der Urlaubsanspruch war nicht durch Erfüllung untergegangen, da der Kläger im Jahr 2023 keinen Urlaub genommen hatte. Die im Prozessvergleich vom 31.03.2023 enthaltene Klausel, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt worden seien, ließ den Urlaubsanspruch nicht erlöschen. Es lag kein wirksamer Tatsachenvergleich vor, da zwischen den Parteien kein Streit über die offenen Urlaubstage bestand. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch ist nach dem BUrlG nicht möglich. auf Abgeltung des Mindesturlaubs zusteht.
Es ist dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Verzichtsvereinbarung zu berufen. Grundsätzlich gilt der Grundatz, dass Verträge einzuhalten sind. Jedoch habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vielmehr darauf aufmerksam gemacht, dass auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht wirksam verzichtet werden könne und dass der Kläger diese Rechtsauffassung auch im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss vertrete.
Die Entscheidung ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig. |
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