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Ausgabe: Januar 2021 |
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Wir wünschen allen unseren Leserinnen und Lesern ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2021.
Bitte bleiben Sie gesund!
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Erbvertrag in Patch-Work-Familien |
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Die Erbsituation in sog. Patch-Work-Familien stellt sich oft recht kompliziert dar. Insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht gewünscht, so dass ein Testament oder Erbvertrag unumgänglich ist. Insbesondere die dann nach dem Tod des ersten Ehepartners eintretende Bindungswirkung hinsichtlich der Anordnungen im Testament bzw. Erbvertrag führen immer wieder zu Streitigkeiten. So auch in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München.
Ein Ehepaar hatte keine gemeinsamen Kinder. Jedoch hatte die Ehefrau eine Tochter aus erster Ehe und der Ehemann zwei Töchter aus zweiter Ehe. Die Eheleute schlossen einen Erbvertrag, wonach sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Für den Fall des Todes des Längerlebenden von Ihnen setzten sie die drei Töchter zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben wurden keine benannt. Nachdem der Ehemann verstorben war, verstarb auch noch die Tochter der Ehefrau. Daraufhin änderte sie das Testament und setzte eine dritte Person als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Kinder des Ehemannes einen Erbschein je zur Hälfte. Dem trat jedoch die von der Ehefrau nachträglich als Alleinerben eingesetzte dritte Person entgegen.
Das Verfahren landete vor dem Oberlandesgericht München. Nach dessen Auffassung habe die Beschwerde schon deshalb Erfolg, weil der von den Kindern erstrebte Erbschein je zur Hälfte nicht der Erbfolge entspreche. Die Willensrichtung der Ehegatten sei allein darauf gerichtet, dass der überlebende Ehegatte die Erbenstellung der jeweiligen Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten nach dessen Ableben nicht mehr entziehen könne. Demgemäß sei die Erblasserin nicht daran gehindert gewesen, in Bezug auf den ihrer Tochter zugedachten Erbteil neu zu testieren. In Bezug auf die den Kindern des Ehemannes zugedachten Erbteile war sie an ihre Erbeinsetzung gebunden, da das Interesse des Ehemanns darauf gerichtet war, diesen als seine Kinder ihre zugedachten Erbteile zu sichern. Demgemäß führe die Neutestierung zu einer Erbenstellung der Beteiligten zu je 1/3. |
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