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Ausgabe: Januar 2014

 

Vaterschaftsanfechtung
Nicht selten gibt es Fälle in welchen der rechtliche Vater und der biologische Vater eines Kindes nicht identisch sind.
Dies beruht darauf, dass nach dem Gesetz Vater der Mann ist, welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der Mann welcher die Vaterschaft anerkannt hat oder der Mann dessen Vaterschaft vom Gericht festgestellt worden ist.
Möchte nun der biologische Vater, welcher nicht auch rechtlicher Vater ist, als Vater festgestellt werden, ist dies nur dann möglich, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Auf Grund der Komplexität des Themas ist eine vertiefende Darstellung der Thematik an dieser Stelle nicht möglich.
Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist anerkannt, dass „innerdienstlich begangene“ Straftaten, die sich gegen den Arbeitgeber richten, grundsätzlich sogar zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen können.
Allerdings ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Dies kann dazu führen, dass je nach der Schwere des Delikts und der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt ist.
Unlängst hat das BAG (BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 583/12) in einem Fall entschieden, dass strafbares außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen und zur fehlenden Eignung für die künftige Erledigung der Aufgaben führen kann.
Der Arbeitgeber hat jedoch zu prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einer anderen Stelle beschäftigen kann. Unter Umständen besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu anderen (ggfs. auch schlechteren) Arbeitsbedingungen. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestünde, wenn sich der Eignungsmangel nicht oder allenfalls gering auswirkt.
Eine personenbedingte Kündigung kann trotz der Straftatbegehung unwirksam sein, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, bei welchen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise, auswirkt.
Es fehle auch bei außerdienstlich begangenen Straftaten nicht zwangsläufig die Eignung für sämtliche in Betracht kommende Tätigkeiten.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war als Wachpolizist im Objektschutz tätig. Ihm waren polizeiliche Befugnisse übertragen. Bei einer Durchsuchung auf richterlichen Beschluss wurden in der Wohnung des Klägers verschiedene Substanzen sowie eine Anleitung und Utensilien zur Herstellung eines als „K.o.-Tropfen“ bezeichneten, verbotenen Betäubungsmittels gefunden. Nach Erhebung der öffentlichen Klage von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger gekündigt. [stark verkürzt]
Geschenkt ist geschenkt …?
Jeder kennt das Sprichwort: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Doch bei den Juristen ist natürlich nichts so einfach, wie es scheint und es kommt auf die Feinheiten an.
Viele wissen gar nicht, dass eine Schenkung zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, sondern geben Sachen einfach als Geschenk an den Beschenkten weiter. Hierdurch wird die Schenkung vollzogen und diese dadurch wirksam. Das ist auch praxisgerecht. Man stelle sich nur vor, was die Notare sonst allein zur Weihnachtszeit beurkunden müssten.
Doch auch nach der Vollziehung der Schenkung kann der Beschenkte nicht ganz sicher sein, das Geschenk auch behalten zu dürfen. Denn das Gesetz sieht für den Fall, dass der Schenker verarmt ein Rückforderungsrecht vor. Auch der Undank des Beschenkten kann zu einem Widerrufsrecht des Schenkers führen.
Noch interessanter ist, wie Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht zu beurteilen sind. Der Bundesgerichtshof hatte gerade einen Fall zu beurteilen, welcher fast alltäglich scheint. Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zum alleinigen Erben und den gemeinsamen Sohn zum Schlusserben eingesetzt. Im Vermögen befand sich unter anderem ein Grundstück. Nachdem der eine Ehepartner verstorben war, heiratete der Überlebende erneut, wobei der neue Ehepartner ein Kind mit in die Ehe brachte. Nach einiger Zeit schenkte er seinem neuen Ehepartner das Grundstück und dieser wiederum einige Zeit später an sein Kind. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der ersten Ehe forderte dessen Sohn das Grundstück vom beschenkten Kind des zweiten Ehepartners zurück und hatte damit Erfolg.
Kauf bricht nicht Miete
Den meisten Leuten ist bekannt, dass ein Mietverhältnis auch im Falle des Verkaufs der Immobilie weiter bestehen bleibt und der neue Eigentümer in das Mietverhältnis als Vermieter eintritt (Kauf bricht nicht Miete - §566 BGB). Doch keine Regel ohne Ausnahme.
Die in Deutschland bestehende Vertragsfreiheit ermöglicht, dass grundsätzlich jeder mit jedem einen Vertrag über alle erdenklichen Gegenstände schließen kann. Das gilt auch, wenn der Vertragsgegenstand keinem der Vertragspartner gehört. Es ist also möglich, mit jemandem einen Mietvertrag z.B. über ein Grundstück abzuschließen, ohne dass einer der beiden Vertragsparteien Eigentümer der Immobilie ist.
Probleme entstehen in einem solchen Fall, wenn das Grundstück dann vom Eigentümer verkauft wird. Hier soll der oben beschriebene Grundsatz des §566 BGB nämlich nicht gelten, da der Eigentümer ja nicht der Vermieter ist. Dies sei aber gerade Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §566 BGB, so das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus diesem Jahr. Kauf bricht also manchmal doch Miete!
Gebrauchtwagengarantie
Wer sich ein gebrauchtes Fahrzeug zulegt, ist darauf bedacht, dass das Fahrzeug einen gewissen Zeitraum ohne nennenswerte Probleme funktioniert. Die Händler bieten oft gegen ein Entgelt eine Gebrauchtwagengarantie, meist für ein Jahr an. Die Garantie wird dabei regelmäßig davon abhängig gemacht, dass Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten vom Verkäufer oder in einer vom Hersteller empfohlenen Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Hält sich der Kunde nicht daran und lässt das erworbene Fahrzeug in einer freien Werkstatt warten, so lehnte der Verkäufer im Schadensfalle sämtliche Garantieleistungen wegen des Verstoßes gegen die Garantiebedingungen ab.
Dies hielt ein Käufer für nicht rechtens und ließ diese Klausel der Garantiebedingungen gerichtlich überprüfen. Er hatte eine Inspektion in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Drei Monate blieb das Fahrzeug mit einer defekten Ölpumpe stehen. Der Verkäufer lehnte den Ersatz der Reparaturkosten ab, weil die Garantiebedingungen nicht erfüllt worden sind.
Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine solche Klausel, wenn die Garantie entgeltlich ist (man für die Garantie also etwas bezahlt), unwirksam sei.
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