|
|
Ausgabe: Januar 2022 |
|
|
Wir wünschen allen unseren Mandantinnen und Mandanten, Leserinnen und Lesern ein frohes, erfolgreiches, glückliches und vor allem gesundes neues Jahr 2022! |
|
Erbvertrag – Wirksamkeit bei Ehescheidung |
|
Immer wieder wird die Auffassung an mich herangetragen, dass doch alle letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) von Ehegatten, Verlobten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Scheidung einer Ehe kraft Gesetzes unwirksam werden, ohne dass die Beteiligten nochmal ausdrücklich deren Aufhebung erklären müssten. Das mag in den meisten Fällen zutreffen. Doch gilt das nicht uneingeschränkt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zeigt.
Eine Frau und ein Mann, welche in einer unehelichen Lebensgemeinschaft lebten, schlossen einen Erbvertrag. Etwa eineinhalb Jahre nachdem sie diesen Erbvertrag geschlossen hatten, heirateten sie. Die Ehe hielt etwa 5 Jahre. Gut 10 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe verstarb der Mann. Er hinterließ einen einzigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Der Sohn beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser ausweist. Dies begründete er damit, dass der Erbvertrag des Erblassers mit seiner geschiedenen Ehefrau durch die Auflösung der Ehe unwirksam geworden sei. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Sohn mit einer Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Rostock stimmte dem Nachlassgericht zu. Der Erbvertrag habe seine Wirksamkeit nicht mit der Scheidung der Ehe verloren. § 2077 BGB sei keine widerlegliche Vermutung für den Erblasserwillen. Die Norm sei ihrem Wortlaut nach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar, und zwar auch nicht bei nachfolgender Eheschließung, weil einer letztwilligen Verfügung von unehelichen Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres die Annahme eines besonderen partnerschaftlichen Bindungswillens unterstellt werden könne. Deshalb sei der tatsächliche Wille des Erblassers bei Errichtung des Testamentes oder Abschluss des Erbvertrages zu ermitteln. Vorliegend lasse der Erbvertrag jedoch nicht erkennen, dass er in Vorbereitung der Eheschließung geschlossen worden wäre. Es stehe vielmehr die Vermutung nahe, dass die Vertragsbeteiligten, wäre dies ihr Wille gewesen, auch den Erbvertrag aufgehoben hätten.
Diese Entscheidung zeigt gut, dass die oben erwähnte pauschale Aussage so nicht stimmt und ein Untätigbleiben nach erfolgter Scheidung unter Umständen auch ein vielleicht unerwünschtes Ergebnis herbeiführt. |
|
|
|
|