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Ausgabe: August 2020 |
Nottestament ohne Vorlesen, Genehmigung und Unterschrift |
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Befindet man sich in einer lebensbedrohenden Notlage und kann einen Notar zwecks Testamentserrichtung nicht mehr rechtzeitig erreichen, so besteht die Möglichkeit der Errichtung eines sog. Nottestaments. Dabei gibt es mehrere Arten – das See-Testament, das Drei-Zeugen-Testament und das Bürgermeister-Testament. Für alle gibt es bestimmte formelle Vorgaben, um diese wirksam errichten zu können. In einem Streit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Frage der wirksamen Errichtung eines Bürgermeister-Testaments. Der Erblasser errichtete vier Tage vor seinem Tod ein solches und verteilte darin sein gesamtes Vermögen. Die entsprechende Urkunde wurde zwar vom Vertreter des Bürgermeisters und weitere Zeugen unterzeichnet, jedoch fehlte jegliche Angabe, ob das Testament dem Erblasser nochmals vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der testamentarische Erbe nun beim Grundbuchamt die Umschreibung des Grundstückseigentums auf sich. Das wies das Grundbuchamt zurück und forderte einen Erbschein, weil in der Urkunde die vorgeschriebene Aufnahme einer Feststellung über Vorlesen, Genehmigung und Unterschrift des Erblassers fehlte. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein.
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der eine solche Angabe als zwingendes Erfordernis ansieht, kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einem anderen Ergebnis. Die Verletzung dieser Beurkundungsvorschrift führe nicht zur Unwirksamkeit des Nottestaments, da hier die gesetzliche Vermutung greife, dass die zwingenden Erfordernisse des Errichtungsaktes beachtet worden seien, zumal nichts ersichtlich sei, was gegen die Vermutungswirkung spreche. |
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