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Ausgabe: April 2018

 

Ehegattentestament und Änderungsvorbehalt
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte einen Sachverhalt entgegen der sonst ersichtlichen Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung. Ein Ehepaar errichtete ein Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben des gesamten Nachlasses und weitere Abkömmlinge zu Erben des Überlebenden einsetzten. Das Testament enthielt unter anderem eine Anordnung der Testamentsvollstreckung nach dem Tode des zuletzt Versterbenden unter Benennung zweier Personen. Weiterhin wurde dem Überlebenden gestattet, das Testament in allen Punkten zu ändern und anderweitig letztwillig zu verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern. Davon machte der Überlebende Ehemann auch Gebrauch, allerdings ohne Abstimmung mit den Testamentsvollstreckern. Nach dessen Tod entstand Streit über die Wirksamkeit des letzten Testaments. Das Gericht hielt dieses Testament für unwirksam, weil die Ehegatten die Änderungsbefugnis wirksam durch den Zustimmungsvorbehalt beschränkt hätten.
Bezugnahme im Testament auf andere Schriftstücke
Ein wirksames Testament muss gewisse formelle Voraussetzungen erfüllen, da es andernfalls unwirksam ist und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Doch wie verhält es sich, wenn ein wirksam errichtetes Testament auf ein Schriftstück Bezug nimmt, welches nicht den Formerfordernissen entspricht?
Dies hatte das Kammergericht Berlin vor einigen Wochen zu beurteilen. Die Erblasserin hatte zunächst vor einem Notar ein formwirksames Testament errichtet und zwei Personen je zur Hälfte und falls einer der beiden wegfällt, den anderen zu Alleinerben eingesetzt. Wenige Jahre danach verstarb eine der zum Erben eingesetzten Personen. Danach hat sie ein eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterschriebenes Testament verfasst, nach welchem der Überlebende der ursprünglich eingesetzten Erben Alleinerbe sein sollte und in einer Anlage benannte mildtätige Organisationen jeweils ein Vermächtnis erhalten sollten. Sie fügte diesem Schriftstück eine ebenfalls eigenhändig geschriebene und nicht unterschriebene Liste von mildtätigen Organisationen bei. Nach etwa vier weiteren Jahren errichtete die Erblasserin ein neues handschriftliches und unterschriebenes Testament und setzte unter Bezugnahme auf das vorher errichtete „Testament“ die dort in der Liste benannten mildtätigen Organisationen zu Erben ein. Im Übrigen widerrief sie die Erbeinsetzung. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Überlebende der ursprünglich zu Erben eingesetzten Personen einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht sah die Tatsachen als erwiesen und kündigte den Erlass des Alleinerbscheins an. Dagegen wandten sich die übrigen Beteiligten. Zu Recht, so das Kammergericht. Soweit ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich sei, sei eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung diene. Es müssten allerdings die Person des Bedachten und der Gegenstand des zugewendeten Vermögens hinreichend zu entnehmen sein oder sich jedenfalls im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lassen. Das sei hier der Fall.
Besteht ein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschied am 09.11.2017 (5 Sa 314/17) durch Urteil, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis hat.
Der Kläger war mit dem ihm vom Arbeitgeber ursprünglich erstellten Zeugnis nicht zufrieden und klagte unter anderem darauf, ihm ein ungetackertes und ungeknicktes Zeugnis zu erstellen.
Das LAG urteilte, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis erfüllt, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht, z.B. durch Schwärzungen auf den Kopien, abzeichnen. Daher könne der Kläger kein ungeknicktes Zeugnis verlangen.
Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Anders als der Kläger meint, gäbe es laut LAG keine Belege dafür, dass ein "getackertes Zeugnis" einem Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnissen signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.
Zum Anspruch auf Elternunterhalt
Ebenso wie Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, sind erwachsene Kinder gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Wenn die Eltern oder ein Elternteil ins Pflegeheim umziehen muss und selbst nicht genug Geld hat, um die Heimkosten zu tragen, geht der Sozialhilfeträger häufig in Vorleistung. Er holt sich das Geld dann aber von den Kindern zurück.
Gegen diese Ansprüche gibt es verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Eine Möglichkeit ist häufig der Einwand der Verwirkung. Manchmal schaffen es die Sozialhilfeträger nicht, zeitnah die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Um zu verhindern, dass sich Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast auftürmen, kann der Umstand der Verwirkung schon erfüllt sein, wenn Unterhalt für Zeiten gefordert wird, welche länger als ein Jahr zurückliegen.
Darüber hinaus können weitere Umstände eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinen Eltern entfallen lassen.
So kann der Unterhaltsanspruch herabzusetzen sein oder vollständig entfallen, wenn der bedürftige Elternteil auf Grund eigenen Verschuldens, z.B. durch Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht bedürftig geworden ist oder weil er selbst auf Grund von Vermögensverschwendung keine ausreichende Altersvorsorge bestritten hat. Ferner kann eine grobe Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber seinem Kind (in dessen Kindheit) dazu führen, dass der spätere Unterhaltsanspruch des Elternteils gegenüber seinem nun erwachsenen Kind entfällt. Des Weiteren können vorsätzliche schwere Verfehlungen des Elternteils gegenüber seinem Kind, einen späteren Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Davon umfasst sind Misshandlungen oder Vernachlässigungen des Kindes oder tiefgreifende Kränkungen. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht jedoch in der Regel nicht aus.
Grundsätzlich ist jeder Fall als Einzelfall zu betrachten und pauschale Beurteilungen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht besteht, verbieten sich. In jedem Fall ist gesondert zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch des Elternteils verwirkt ist.
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