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Ausgabe: Oktober 2014 |
Untervermietung an Touristen |
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In touristischen Hochburgen, wie beispielsweise Berlin, kommen die Mieter einer Wohnung nicht selten auf die Idee, sich durch die Untervermietung des Wohnraums eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass eine solche Untervermietung ohne entsprechende Erlaubnis des Vermieters auch dann vertragswidrig sei, wenn der Vermieter die Untervermietung generell im Mietvertrag oder außerhalb des Vertrages erlaubt habe. Grund hierfür sei, dass die Untervermietung zu Wohnzwecken üblicherweise keine kurzfristige, hotelähnliche Überlassung erfasse.
Sollte der Mieter also eine Untervermietung an Touristen beabsichtigen, so hat er sich vom Vermieter eine spezielle Erlaubnis hierfür einzuholen, will er nicht eine Kündigung riskieren. |
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Grundstücksübertragung auf Minderjährige |
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Gerade bei größeren Vermögenswerten, wie Grundstücken, machen sich viele Leute Gedanken darüber, wie sie diese für die Nachkommen sichern. Oftmals wird das Familiengrundstück bereits zu Lebzeiten auf das Kind bzw. die Kinder übertragen (Schenkung).
Doch was ist, wenn die Kinder noch minderjährig sind? Gibt es in diesem Falle Besonderheiten zu beachten? Hierauf ist eindeutig mit „ja“ zu antworten.
Der Gesetzgeber schützt das vorhandene Vermögen des Minderjährigen und will ihn vor nachteiligen Geschäften bewahren. Besondere Gefahren werden gesehen, wenn auf beiden Seiten eines Vertrages dieselbe Person steht. Übertragen die Eltern ein Grundstück auf ihr minderjähriges Kind, so sind sie auf der einen Seite die Schenker. Gleichzeitig sind sie aber auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und treten somit auf der Seite des beschenkten Kindes ebenfalls im Vertrag auf. Wenn man so will, schließen die Eltern einen Vertrag mit sich selbst. Dass hier ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht, drängt sich fast auf. Denn auch andersherum (Grundstücksübertragung vom Minderjährigen auf die Eltern) ist ein Vertrag gut denkbar.
Hier setzt der Gesetzgeber an und richtet verschiedene Schranken der Handlungsfähigkeit ein.
Grundsätzlich sind die sorge- und damit vertretungsberechtigten Kindeseltern als Vertragspartei von der Vertretung ihres minderjährigen Kindes beim Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages (Eigentumsüber-tragung auf das Kind) nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, soweit aus diesem Geschäft für den vertretenen Minderjährigen lediglich ein rechtlicher Vorteil erwächst. Die Rechtsprechung nimmt einen solchen Vorteil an, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Die Übertragung des Grundstückes wäre also dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Kind unmittelbar mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht allein mit dem Grundstück, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.
Ob dies so ist, muss für jeden Fall einzeln beurteilt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob für eine Grundstücksübertragung auf einen Minderjährigen mit Rücktrittsvorbehalt der Eltern, ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist und hat dies verneint. |
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Einspruch gegen Bescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam |
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Mit einer einfachen E-Mail können Behördenbescheide nicht wirksam angefochten werden. Das betont das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 8 K 1658/13. Betroffene müssten damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Im Streitfall ging es um einen Kindergeldbescheid. Die Betroffene hatte gegen den Bescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Es kam nicht mehr darauf an, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war. Im Einzelnen hat das FG darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach der Abgabenordnung zwingend mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Es wird dazu ein Revisionsverfahren beim BFH geführt. |
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Gemeinsame elterliche Sorge |
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Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder wenn das Familiengericht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
In der jüngeren Vergangenheit sind Anträge auf eine gemeinsame elterliche Sorge häufig erfolgreich. Der Gesetzgeber hat mit der negativen Kindeswohlprüfung das Verfahren für Anträge dieser Art im Jahre 2013 erleichtert.
Bei einer negativen Kindeswohlprüfung überträgt das Familiengericht auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Dieser Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge ist zurückzuweisen, wenn eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht besteht und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn derjenige, welcher den Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Sorgerechts stellt, es an jeglicher Kooperations- und Absprachefähigkeit fehlen lässt.
In einem Beschluss vom Amtsgericht Halle (Westf.) vom 26.05.2014 (Az.: 5a F 552/13) hatte es rechtliche Folgen, dass der Kindesvater während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf eine gemeinsame elterliche Sorge den Sohn gegen den Willen der Kindesmutter taufen lies.
Die Mutter hatte sich nicht grundsätzlich gegen eine Taufe ausgesprochen. Sie wollte die Entscheidung über die Taufe jedoch dem Kind selbst überlassen, sobald es mit 14 Jahren religionsmündig wäre. Der Kindesvater nutzte ein Umgangswochenende um das Kind heimlich taufen zu lassen.
Das Familiengericht vertrat hier die Auffassung, dass dem Vater damit jegliche Absprachefähigkeit fehle und auch in Zukunft davon auszugehen sei, dass er die Kindesbelage nur im eigenen Interesse entscheiden und dies im Zweifel rücksichtslos durchsetzen werde. Eine solche Grundhaltung schließe eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern aus und wirke sich deshalb nachteilig auf das Kindeswohl aus. |
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