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Ausgabe: Oktober 2019

 

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 20.03.2019 (7 AZR 409/16) über das im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu entscheiden. Im Fall stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Vorbeschäftigung befristet ein. Der Arbeitnehmer macht die Unwirksamkeit der Befristung bei Gericht geltend.
Das Gericht war der Ansicht, dass das Verbot der Vorbeschäftigung in diesem Fall nicht eingeschränkt auszulegen sei, da die Vorbeschäftigung mit 8 Jahren und 9 Monaten nicht sehr lange zurückliege. Es genüge nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen.
Sachgrundlose Befristung kann trotz zurückliegender Vorbeschäftigung zulässig sein
Grundsätzlich ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17) entschieden, dass dieses Verbot bei einer lange zurückliegenden Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung komme.
Im Fall war die Klägerin von Ende 1991 bis Ende 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15.10.2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein und befristete das Arbeitsverhältnis sachgrundlos. Die Klägerin begehrte bei Gericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist.
Das Gericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam sei. Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung sachgrundlos befristen. Zwar sei nach dem TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, dieses Verbot diene jedoch vorrangig dazu, die Arbeitnehmer vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten zu schützen. Wenn diese Gefahr nicht bestehe, sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege. Um einen solchen Fall handelt es sich laut BAG vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurückgelegen habe.
Vollmacht über den Tod hinaus
Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, erteilen viele Leute nahen Angehörigen eine (General-)Vollmacht, welche auch noch nach dem Tod weitergelten soll. Gerade im Zusammenhang mit formbedürftigen Rechtsgeschäften, wie eine Grundstücksübertragung oder -belastung, kommt es häufig zu Problemen, da die Sachbearbeiter auch für die Vollmacht eine bestimmte Form verlangen.
So musste sich das Oberlandesgericht Celle kürzlich mit einem solchen Sachverhalt beschäftigen. Etwa ein Jahr vor seinem Tod erteilte ein Vater seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie sollte in ihrem Umfang unbeschränkt gelten und als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen. Zudem sollte sie ausdrücklich als Generalvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten. Die Vollmacht umfasste in Vermögensangelegenheiten ausdrücklich den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz. Erben waren die vier Kinder des Verstorbenen. Mit einem notariellen Vertrag veräußerte der Bevollmächtigte Grundbesitz aus dem Nachlass an sich, handelnd als Erwerber und unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht als Veräußerer für die Erben des Vollmachtgebers. Das Grundbuchamt beanstandete die beantragte Grundbucheintragung. Die Vollmacht bedürfe der Form der notariellen Beurkundung. Das Gericht hielt die Bedenken des Grundbuchamtes, dass die Vollmacht der notariellen Beurkundung bedurft hätte, für unbegründet. Die Vollmacht zum Abschluss eines formpflichtigen Rechtsgeschäftes sei grundsätzlich formfrei.
Grundbucheintragung der Erben bei Erbteilübertragung
Eine Frau verstarb und wurde von drei Personen beerbt. Im Nachlass befand sich unter anderem eine Immobilie. Durch notariellen Vertrag übertrugen zwei der Erben ihren Erbteil auf einen Dritten (Erwerber). Weiterhin bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Der Erbe und der Erwerber beantragten, sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle. Für die Erbteilübertragung sei zunächst die Voreintragung der Erben erforderlich. Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit einer Beschwerde und das Kammergericht Berlin hatte sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Das Kammergericht Berlin hielt die Zwischenverfügung für nicht veranlasst, da das aufgezeigte Hindernis nicht bestehe. Es sei weder erforderlich noch möglich, im Grundbuch zunächst die drei Erben in Erbengemeinschaft einzutragen. Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten (hier die Verstorbene) noch vor der Berichtigung des Grundbuchs Erbteile auf Miterben oder Dritte übertragen, seien nicht die Erben, gleich diejenigen Personen einzutragen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung berechtigt seien. Soll die Eintragung über den Berechtigten berichtigt werden, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, sei allein der aktuelle Rechtsinhaber im Grundbuch einzutragen. Durch die (Vor-)Eintragung eines früheren Berechtigten würde das Grundbuch unrichtig werden. Würden alle drei Erben als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, so stünde dessen Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. Denn danach gehöre dann das Grundstück den Miterben in ihrer Gesamtheit als Teil des in ihrem gemeinschaftlichen Vermögen stehenden Nachlasses. Das sei jedoch seit der notariellen Erbteilübertragung auf den Dritten nicht mehr der Fall. Mit der Übertragung der Erbteile sei der Erwerber an die Stelle beiden Erben getreten und nunmehr zusammen mit dem anderen Erben gesamthänderisch an den Nachlassgegenständen berechtigt.
Es sei allein der zuletzt Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, weil es nur hierdurch richtig werde. Das Grundbuchamt dürfe nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.
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