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Ausgabe: Oktober 2021 |
Wenn Eltern unberechtigt Geld vom Konto ihres Kindes abheben... |
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Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung vom 18.03.2021 (9 UF 200/20) über den Anspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf Rückzahlung zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Großeltern 12.000,- Euro zukommen lassen, im Zuge dessen eröffneten die Eltern ein auf den Namen des Kindes lautendes Konto und überwiesen dorthin das Geld. Auf dieses Konto wurden auch die laufenden Taschengeldzahlungen der Großeltern überwiesen. Als das Kind, der Antragsteller, volljährig wurde, wies das Konto noch etwa 343,- Euro auf, den Restbetrag hatte der Vater zwischenzeitlich abgehoben. Etwa 5.670,- Euro hatte der Vater zurück gezahlt, den Restbetrag hatte der Sohn gerichtlich geltend gemacht.
Das Gericht gab dem Antrag fast vollständig statt, nur hinsichtlich der Zinsen kam es zu einem anderen Ergebnis.
Es führte aus, dass die Eltern aus der ihnen obliegenden Vermögenssorge verpflichtet seien, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Der Betrag in Höhe von 12.000,- Euro sei eine ausdrückliche Schenkung der Großeltern gewesen und in das Vermögen des minderjährigen Kindes übergegangen. Es sei unstreitig, dass die Großeltern dem Enkel und nicht dessen Eltern diesen Betrag geschenkt haben. Selbiges gelte für das Taschengeld. Die Regelmäßigkeit und die Höhe der monatlichen Zahlung von anfänglich 30,- Euro, später 45,- Euro seien typisch für ein Taschengeld, dass dem Kind selbst zur Verfügung stehen solle.
Unerheblich sei, ob der Vater als Inhaber des Sorgerechts im Außenverhältnis zu Verfügungen berechtigt gewesen sei. Im Innenverhältnis zum Kind habe diese Berechtigung jedenfalls nicht bestanden. Der Vater habe nicht dargelegt, dass ausnahmsweise eine Notsituation eingetreten sein könnte, die den nicht nur vorübergehenden Zugriff auf das Kindesvermögen rechtfertigen könnte. Der Vater habe bei der Verfügung über das Vermögen des Sohnes vorsätzlich gehandelt. |
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Der Wegeunfall mit Abwegen |
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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen befasste sich in seiner Entscheidung vom 20.07.2021 (L 15 U 594/20) mit der Thematik Wegeunfall.
Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf dem Weg zwischen ihrer Familienwohnung und ihrer Arbeitsstätte verunfallt und prallte gegen einen Straßenbaum. Grundsätzlich ein klassischer Wegeunfall, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Das Problem war jedoch, dass die Klägerin auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit wendete und zurück zur Wohnung fuhr. Das Sozialgericht lehnte die Aberkennung des Wegeunfalls als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, sondern in entgegengesetzter Richtung unterwegs gewesen sei. Sie habe sich daher auf einem sogenannten Abweg befunden und steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sie selbst hatte, auf Grund ihrer Verletzungen, keine Erinnerung an den Unfall. Der Ehemann vermutete, dass sie den Weg zur Arbeit wegen Unwohlseins abgebrochen habe, wenige Tage vorher habe sie Kreislaufprobleme gehabt.
Auch das LSG kam zu dem Ergebnis, dass ein Wegeunfall nicht vorgelegen habe, sondern ein Abweg vorgelegen habe. Die Klägerin habe zwar den üblichen Weg genutzt, jedoch habe sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da die Rückkehr aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Gründen erfolgt sei.
Nach der Rechtsprechung des BSG gilt, wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz.
Das LSG urteilte, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht auf einem versicherten Weg, zurück von dem Ort der Tätigkeit nach Hause befand. Grundsätzlich kann auch Versicherungsschutz bestehen, wenn der Ort der Tätigkeit gar nicht erreicht wird, weil sich im Gesundheitszustand des Versicherten Umstände gezeigt haben, welche die Umkehr erforderlich machten oder weil dienstliche Umstände für die Umkehr maßgeblich sind.
Im zugrunde liegenden Fall, ließ sich jedoch der tatsächliche Grund, welcher die Klägerin zur Umkehr bewegte, nicht aufklären. Es lies sich nicht feststellen, ob die Umkehr der Klägerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte auf Umständen in ihrem Gesundheitszustand beruhte, welche die Umkehr erforderlich machten, ob die Klägerin aus dienstlichen Gründen oder endgültig ohne Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Hause zurückkehren wollte.
Selbst wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nach Hause zurückkehrte wollte, hätte kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört auch eine Tätigkeit, welche der Erhaltung oder auch der Wiederherstellung der Gesundheit diene, zum persönlichen Lebensbereich und stünde nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |
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