KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Oktober 2021

 

Wenn Eltern unberechtigt Geld vom Konto ihres Kindes abheben...
Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung vom 18.03.2021 (9 UF 200/20) über den Anspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf Rückzahlung zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Großeltern 12.000,- Euro zukommen lassen, im Zuge dessen eröffneten die Eltern ein auf den Namen des Kindes lautendes Konto und überwiesen dorthin das Geld. Auf dieses Konto wurden auch die laufenden Taschengeldzahlungen der Großeltern überwiesen. Als das Kind, der Antragsteller, volljährig wurde, wies das Konto noch etwa 343,- Euro auf, den Restbetrag hatte der Vater zwischenzeitlich abgehoben. Etwa 5.670,- Euro hatte der Vater zurück gezahlt, den Restbetrag hatte der Sohn gerichtlich geltend gemacht.

Das Gericht gab dem Antrag fast vollständig statt, nur hinsichtlich der Zinsen kam es zu einem anderen Ergebnis.
Es führte aus, dass die Eltern aus der ihnen obliegenden Vermögenssorge verpflichtet seien, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Der Betrag in Höhe von 12.000,- Euro sei eine ausdrückliche Schenkung der Großeltern gewesen und in das Vermögen des minderjährigen Kindes übergegangen. Es sei unstreitig, dass die Großeltern dem Enkel und nicht dessen Eltern diesen Betrag geschenkt haben. Selbiges gelte für das Taschengeld. Die Regelmäßigkeit und die Höhe der monatlichen Zahlung von anfänglich 30,- Euro, später 45,- Euro seien typisch für ein Taschengeld, dass dem Kind selbst zur Verfügung stehen solle.
Unerheblich sei, ob der Vater als Inhaber des Sorgerechts im Außenverhältnis zu Verfügungen berechtigt gewesen sei. Im Innenverhältnis zum Kind habe diese Berechtigung jedenfalls nicht bestanden. Der Vater habe nicht dargelegt, dass ausnahmsweise eine Notsituation eingetreten sein könnte, die den nicht nur vorübergehenden Zugriff auf das Kindesvermögen rechtfertigen könnte. Der Vater habe bei der Verfügung über das Vermögen des Sohnes vorsätzlich gehandelt.
Der Wegeunfall mit Abwegen
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen befasste sich in seiner Entscheidung vom 20.07.2021 (L 15 U 594/20) mit der Thematik Wegeunfall.

Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf dem Weg zwischen ihrer Familienwohnung und ihrer Arbeitsstätte verunfallt und prallte gegen einen Straßenbaum. Grundsätzlich ein klassischer Wegeunfall, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Das Problem war jedoch, dass die Klägerin auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit wendete und zurück zur Wohnung fuhr. Das Sozialgericht lehnte die Aberkennung des Wegeunfalls als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, sondern in entgegengesetzter Richtung unterwegs gewesen sei. Sie habe sich daher auf einem sogenannten Abweg befunden und steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sie selbst hatte, auf Grund ihrer Verletzungen, keine Erinnerung an den Unfall. Der Ehemann vermutete, dass sie den Weg zur Arbeit wegen Unwohlseins abgebrochen habe, wenige Tage vorher habe sie Kreislaufprobleme gehabt.

Auch das LSG kam zu dem Ergebnis, dass ein Wegeunfall nicht vorgelegen habe, sondern ein Abweg vorgelegen habe. Die Klägerin habe zwar den üblichen Weg genutzt, jedoch habe sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da die Rückkehr aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Gründen erfolgt sei.
Nach der Rechtsprechung des BSG gilt, wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz.
Das LSG urteilte, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht auf einem versicherten Weg, zurück von dem Ort der Tätigkeit nach Hause befand. Grundsätzlich kann auch Versicherungsschutz bestehen, wenn der Ort der Tätigkeit gar nicht erreicht wird, weil sich im Gesundheitszustand des Versicherten Umstände gezeigt haben, welche die Umkehr erforderlich machten oder weil dienstliche Umstände für die Umkehr maßgeblich sind.
Im zugrunde liegenden Fall, ließ sich jedoch der tatsächliche Grund, welcher die Klägerin zur Umkehr bewegte, nicht aufklären. Es lies sich nicht feststellen, ob die Umkehr der Klägerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte auf Umständen in ihrem Gesundheitszustand beruhte, welche die Umkehr erforderlich machten, ob die Klägerin aus dienstlichen Gründen oder endgültig ohne Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Hause zurückkehren wollte.
Selbst wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nach Hause zurückkehrte wollte, hätte kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört auch eine Tätigkeit, welche der Erhaltung oder auch der Wiederherstellung der Gesundheit diene, zum persönlichen Lebensbereich und stünde nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben