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Ausgabe: Februar 2024

 

Zur äußeren Form des Arbeitszeugnisses
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hatte in seiner Entscheidung vom
01.11.2023 (5 Sa 35/23) darüber zu entscheiden, wie die äußeren Form eines Arbeitszeugnisses
gestaltet sein kann und ob ein Arbeitszeugnis gefaltet sein darf.
Die Parteien stritten über die Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Privatanschrift eines Arbeitnehmers nicht in ein Arbeitszeugnis
gehöre. Durch Angabe der Anschrift im Zeugnis könne der Eindruck entstehen, das Zeugnis sei nach
einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung postalisch zugestellt worden.
Stattdessen könne das Zeugnis mit einem kurzen Anschreiben, das die Adresse enthalte,
übersandt werden.
Des Weiteren sei das Zeugnis ungefaltet zu übersenden, da es für spätere Bewerbungen
kopierfähig sein müsse. Aufgrund des Faltens könne sich beim späteren Kopieren oder Scannen
ein quer über das Blatt verlaufender Balken zeigen, der die Lesbarkeit des Zeugnisses und dessen
optisches Erscheinungsbild einschränke. Dadurch könne der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber
distanziere sich von dem Inhalt des Zeugnisses.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis)
enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung
und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und
verständlich formuliert sein. Zudem muss ein Zeugnis wahr sein.
Das Gericht entschied, dass ein Arbeitszeugnis ein Adressfeld enthalten darf, in dem nicht nur der
Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.
Die Angabe der Anschrift sei kein Merkmal, das den Zweck habe, die äußere Form des Zeugnisses
zu entwerten oder eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen. Ein verständiger potentieller neuer Arbeitgeber kann aus der Angabe der Adresse
lediglich schließen, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer möglicherweise per Post übersandt
wurde. Rückschlüsse auf Streitigkeiten mit dem früheren Arbeitgeber ergeben sich daraus nicht.
Insbesondere lasse sich daraus nicht entnehmen, dass der frühere Arbeitgeber den Arbeitnehmer
nicht mehr im Betrieb habe sehen wollen und deshalb das Zeugnis per Post übersandt habe.
Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übersendung des Zeugnisses, da es
sich um eine Holschuld handele, jedoch sei eine postalische Übersendung eines
Arbeitszeugnisses nicht ungebräuchlich.
Der äußere Eindruck des Arbeitszeugnisses wird allein durch die Angabe der Anschrift weder
entwertet oder in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Des weiterem muss bei einem Arbeitszeugnis ohne weiteres und auf den ersten Blick erkennbar
sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Unternehmen hat.
Die Funktion, die berufliche Stellung des Unterzeichners und seine Stellung innerhalb des
Unternehmens geben Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz
des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers.
Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine
Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.
Ferner war das Gericht der Auffassung, dass ein Zeugnis gefaltet werden darf, um das DIN-A4-
Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss dann jedoch
möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist
nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen
verlaufende Schwärzungen abzeichnen.
Ebenfalls im vergangenen Jahr hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom
06.06.2023 (9 AZR 272/22) zur Dankesformel geäußert.
Eine Dankesformel am Ende des Arbeitszeugnisses, also der vom Arbeitgeber geäußerte Dank für
die Zusammenarbeit, ist nicht notwendig Bestandteil eines Arbeitszeugnisses. Hat jedoch ein
Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis eine Dankesformel aufgenommen und der Arbeitnehmer hat
Änderungswünsche am Arbeitszeugnis, darf der Arbeitgeber in einer neuen Variante des
Zeugnisses die Dankesformel nicht streichen.
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