|
|
Ausgabe: September 2015 |
Vaterschaftsanfechtung bei einem heimlich eingeholten Abstammungsgutachten |
|
Das Oberlandesgericht Celle entschied in seinem Beschluss vom 08.05.2015 (15 UF 34/15), dass ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten nicht die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft in Gang setze.
Nach dem BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
In seiner Entscheidung verweist das Gericht darauf, dass das Gesetz die Kenntnis von Tatsachen voraussetze, die eine Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen. Ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten ermöglicht eine Vaterschaftsanfechtung jedoch nicht, da die Gerichte diese Gutachten nicht zulassen.
|
|
Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit |
|
In seiner Pressemitteilung vom 03.08.2015 nahm das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 9 Sa 425/15) Stellung dazu, ob Umkleide- und Waschzeiten des Arbeitnehmers als Arbeitszeit zu bewerten seien und somit vom Arbeitgeber zu vergüten wären.
Die Parteien stritten über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist.
Die Kammer wies darauf hin, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu unterscheiden sei.
Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese Umkleidezeiten seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber anweist, die Dienstkleidung während der Arbeitszeit zu tragen und eine private Nutzung der Kleidung ausschließt. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel bei Krankenhauskleidung erfüllt.
Hinsichtlich der Frage ob Waschzeit Arbeitszeit ist, liege laut Gericht keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Relevant könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Momentan ist es so, dass Körperhygiene eine höchst-persönliche Sache bleibt, solange nicht der individuelle Arbeitsplatz für eine besondere Verschmutzung sorgt. Zur Arbeitszeit könnten jedoch solche Reinigungsmaßnahmen gehören, die hygienisch zwingend erforderlich sind. Auch für diesen Fall bietet sich das Krankenhaus als Beispiel an. Zumindest regelmäßiges Händewaschen und -desinfizieren muss im Interesse des Betriebs und der Patienten erfolgen. So sind zumindest Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig sind, vom Arbeitgeber zu vergüten.
Ob aber eine Dusche, um sich nach Feierabend wieder sauber und frisch zu fühlen zu vergüten ist, darf bezweifelt werden. Grundsätzlich ist das Duschen eher Privatsphäre und muss daher in der Regel nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.
|
|
Immobilienwert bei Pflichtteilsberechnung |
|
Das Grundgesetz gewährleistet in Deutschland die Freiheit des Erbrechts. Dies jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Einschränkung stellt das Pflichtteilsrecht dar, welches eine Mindestbeteiligung am Nachlass gewährt, jedoch nur in Form eines Anspruches in Geld. Vor dem Hintergrund, dass jemand enterbt wurde, führen Pflichtteilsfragen regelmäßig zum Streit. Im Vordergrund stehen dabei größtenteils die Zugehörigkeit von Wertgegenständen zum Nachlass sowie Bewertungsfragen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im laufenden Jahr mit einem solchen Bewertungsstreitfall zu beschäftigen. Die Erblasserin hinterließ eine Tochter und ihren Lebenspartner (nicht verheiratet), welchen sie zum Alleinerben einsetzte. Die Erblasserin und ihr Lebenspartner waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Die Tochter machte ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Es wurde hinsichtlich des Grundstückes ein Verkehrswertgutachten eingeholt und der hälftige Verkehrswert der Pflichtteilsberechnung zu Grunde gelegt. Hiergegen wandte der Lebensgefährte als Alleinerbe ein, er habe nur einen halben Immobilienanteil geerbt. Dieser halbe Immobilienteil sei wirtschaftlich jedoch kaum verwertbar, weshalb von dem halben Gutachterwert erhebliche Abschläge vorzunehmen seien.
Der Bundesgerichtshof konnte keinen Grund für einen Abschlag vom ermittelten hälftigen Grundstückswert erkennen. Der Pflichtteilsanspruch sei ein Geldanspruch, der sich aus dem Nachlasswert berechne. Demnach sei der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als sei die Erbschaft am Todestag in Geld umgesetzt worden. Es komme also bei einem Verkauf auf den Verkaufserlös, bei einem Nichtverkauf auf den geschätzten Wert an.
|
|
Erbfälle mit Auslandsbezug |
|
Seit dem 17.August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, welche einige wichtige Neuerungen mit sich bringt. Die Vorschriften gelten für alle Todesfälle ab diesem Tag und inhaltlich für solche mit Auslandsbezug. Räumlich entfalten sie in allen europäischen Staaten außer in Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich ihre Wirkung.
Viele Deutsche besitzen eine Immobilie im Ausland, beispielsweise in Spanien, Italien oder Frankreich, und verbringen dort ihren Lebensabend. Auch gehen viele Rentner in Pflegeheime eines Balkanlandes, weil die finanziellen Aufwendungen dort wesentlich geringer sind und die Versorgung dennoch besser sein soll.
Das bisherige Recht machte solche Sachverhalte kompliziert und unübersichtlich, weil keine einheitlichen Regeln galten. Es stellte sich immer die Frage, ob das Erbrecht des Heimatlandes oder das des Todesortes anzuwenden war. Manche Länder stellten auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, andere auf die Staatsangehörigkeit. Bei Immobilien musste teilweise das Erbrecht des Landes angewandt, wo diese belegen war. So konnte es dazu kommen, dass eine im Ausland befindliche Immobilie nach dem dort geltenden Erbrecht, das übrige Vermögen nach Erbrecht des Heimatlandes vererbt wurde.
Die neue Europäische Erbrechtsverordnung versucht nun, das Erbrecht der einzelnen europäischen Länder durch verschiedene Verfahrensvorschriften zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, ist nunmehr der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers. Hatte also der Erblasser seine letzten Lebensjahre in Spanien verbracht und verstirbt dort, so kommt das spanische Erbrecht zur Anwendung. Jedoch wird die Möglichkeit der sogenannten Rechtswahl eingeräumt. Wer also seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat aber möchte, dass das Erbrecht des Staates angewendet wird, dem er angehört, kann dies in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen.
Eine weitere Erleichterung soll durch das neu eingeführte europäische Nachlasszeugnis erreicht werden. Dieses ist ähnlich einem Erbschein in Deutschland und soll den Nachweis der Erbenstellung im Ausland erleichtern.
Jedem, der bereits ein Testament errichtet hat, ist zu empfehlen, dieses anhand der Neuerungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
|
|
|
|
|