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Ausgabe: Mai 2022 |
„vorhandenes Bargeld“ Bedeutung im Testament |
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Die Wortwahl insbesondere in privatschriftlichen Testamenten ist oft nicht eindeutig gewählt. Auch wenn es für den das Testament verfassenden Laien ganz klar ist, was gemeint sei, so ist zu bedenken, dass er zu dem Zeitpunkt, in dem das Testament relevant wird, nämlich mit dem Tod, nicht mehr dazu befragt werden kann. Unklare oder nicht eindeutige Formulierungen führen dann nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
So auch ein Sachverhalt, den das Oberlandesgericht München kürzlich zu bewerten hatte. Eine Frau hatte ein Testament errichtet und in diesem neben der Regelung, wer Erbe sein soll auch verschiedene Vermächtnisse angeordnet. Unter anderem hieß es dort „Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten …“. Im Anschluss wurde aufgezählt, wer alleseinen Teil erhalten sollte. Es entstand nun ein Streit zwischen den Erben und einem Vermächtnisnehmer darüber, ob mit der Begrifflichkeit „vorhandenes Bargeld“ nur das physisch tatsächlich vorhandene Geld oder auch das Geld auf den Bankkonten gemeint sei. Das zunächst diesen Rechtsstreit zu beurteilende Landgericht nahm ersteren Fall an. Das sah der Vermächtnisnehmer anders und legte dagegen Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht München hielt das Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend und wies die Berufung als unbegründet zurück. Dass das Bargeld gegen Ende des Testaments erwähnt werde, sei ein Indiz dafür, dass die Erblasserin damit nur das physisch vorhandene Bargeld meinte und nicht in einer Größenordnung verfügen wollte, die einer Erbeinsetzung hätte gleichkommen können. Es könne sein, dass es Konstellationen gebe, in denen unter dem Begriff des Bargeldes auch andere Geldformen verstanden werden könnten. Zwingend in dem Sinne, dass vom Begriff „Bargeld“ auch zwangsläufig das auf Konten vorhandene Buchgeld umfasst sei, sei dies indes nicht. Im Gegenteil: Das auf Bankkonten liegende Geld sei ersichtlich „unbar“.
Der Vermächtnisnehmer musste sich als mit 1/19-Teil des tatsächlich bei der Erblasserin vorgefundenen Bargeldes (Münzen und Scheine) zufriedengeben. Ob das im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, wo kaum noch Bargeld zu Hause aufbewahrt wird, tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht, erscheint zumindest fraglich. Es sollte immer auf eine genaue Wortwahl geachtet werden, um solche fraglichen Auslegungen zu vermeiden.
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