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Ausgabe: April 2015

 

Kostentragung unter Miterben
Sobald sich mehrere Personen in einer Erbengemeinschaft befinden, entstehen fast immer Diskussionen darüber, ob Kosten/Aufwendungen, die einem Miterben im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses entstanden sind, anteilig auszugleichen sind. Dies ist verständlich, da die Aufwendungen meist allen Miterben zugutekommen.
Eine vorherige Absprache und schriftliche Fixierung zwischen den Miterben ist die beste Lösung. Doch auch ohne eine solche Abstimmung kann es Ansprüche auf Kostenersatz geben. So beispielsweise, wenn es sich um eine Notmaßnahme, also eine nicht aufschiebbare Maßnahme zur Schadensvermeidung, handelt. Aber auch bei Maßnahmen, die grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes können Ersatzansprüche bestehen. Dies gilt sogar dann, wenn einzelne Miterben der Maßnahme nicht zugestimmt haben.
Lücken im Testament
Auf die Probleme, welche entstehen können, wenn man ohne vorherige juristische Beratung ein Testament errichtet, wurde an dieser Stelle bereits mehrfach hingewiesen. Man kann zwar nicht alle erdenklichen Lebenssituationen bedenken. Jedoch sollte das Testament möglichst genau und auch weitergehend formuliert werden. Eine ungenaue Formulierung führt zu Lücken in der Erbfolge. Daraus entstehen dann teure und langwierige Erbstreitigkeiten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Inhalt eines solchen lückenhaften Testaments zu entscheiden. Der Sachverhalt in stark vereinfachter Form lautete wie folgt: Ein Mann setzte in seinem Testament vier Personen, darunter auch seine Schwester, jeweils zu gleichen Teilen zu seinen Erben ein. Zum Zeitpunkt des Todes des Mannes war jedoch seine Schwester bereits vorverstorben. Deren Tochter war nun der Ansicht, dass sie die Ersatzerbin der Schwester des Erblassers sei. Die übrigen Erben meinten jedoch, der Erbteil der bereits verstorbenen Schwester des Erblassers werde auf die übrigen drei Erben verteilt.
Das Problem wird aus den unterschiedlichen Ansichten der Beteiligten recht deutlich. Der Mann hatte in seinem Testament nicht bedacht, dass eine zum Erben eingesetzte Person auch vor ihm versterben kann. Was sollte für diesen Fall gelten? Da der Mann hierzu ja nicht mehr befragt werden konnte, musste das Gericht das Testament auslegen. Es musste festlegen, wie das Testament zu verstehen ist. Sollte die Zuwendung an die Schwester ersatzlos entfallen? Sollte der Erbteil den übrigen im Testament genannten Erben zuwachsen? Oder sollten vielleicht Ersatzerben zum Zuge kommen?
Im Testament gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mann bei Abfassung des Testaments überhaupt an diese Situation gedacht hatte. Somit blieb nur die Ermittlung des Erblasserwillens über eine ergänzende Auslegung.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwendung an die Schwester ersatzlos entfallen und hinsichtlich dieses Erbteils nun die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, waren für das Gericht nicht ersichtlich. Auch fehlten dem Gericht jegliche Ansatzpunkte für die Annahme einer Ersatzerbschaft der schwesterseitigen Tochter. Die Wortwahl spreche mehr dafür, dass der Mann seine Schwester persönlich bedenken wollte. Der Erbteil der Schwester wachse daher den übrigen Erben an.
Auskunftsanspruch des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Mit dem zum 13.07.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters kann der biologische Vater nun neben einem Umgangsrecht auch einen Auskunftsanspruch geltend machen.
Der Auskunftsanspruch bildet die Grundlage dafür, dass der nicht betreuende Elternteil alle Informationen erhält, die für die persönliche Entwicklung seines Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Er erhält damit die Möglichkeit fortlaufend die Entwicklung seines Kindes zu verfolgen, erhält allerdings damit keine Berechtigung, den die Betreuung des Kindes tatsächlich ausübenden Elternteil zu kontrollieren.
Hilfreich und eine mögliche Alternative ist dieser Auskunftsanspruch insbesondere bei Elternbeziehungen, welche konfliktbehaftet sind oder bei Elternbeziehungen welche über eine große Distanz erfolgen. Nicht selten kann bei großer räumlicher Distanz, verbunden mit den damit einhergehenden Zeitverschiebungen ein persönlicher Umgang mit dem Kind nur erschwert gepflegt werden.
Der Anspruch richtet sich auf solche Informationen, die der berechtigte Elternteil während eines persönlichen Umgangs durch direkten Austausch mit seinem Kind erhalten könnte und bezieht sich daher in der Regel auf die persönliche Lebenssituation, die Kindesinteressen, den Gesundheits-zustand, die schulische Situation und Lichtbilder.
Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13, dass eine ohne Einschränkung im Sinne von § 22 KunstUrhG erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Bildnissen nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ein Widerruf der Einwilligung könne zudem nur erfolgen, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben werde.
Der Kläger hatte als Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung dazu erklärt, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlen darf. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief der Kläger die Einwilligung. Der Kläger verlangte die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Auch vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG war der Ansicht, dass selbst, wenn man unterstellen würde, dass die Abbildungen vom Kläger in dem Video seines Arbeitgebers seiner Einwilligung benötigten, so habe die Beklagte diese erhalten, heißt es in der Begründung.
Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, sei im Fall des Klägers erfüllt.
Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung ist nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen.
Ein späterer Widerruf ist grundsätzlich möglich, betont das BAG, jedoch muss der Kläger für die Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann einen plausiblen Grund angeben können.
Im entschiedenen Fall hat der Kläger eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen können und wurde durch die Veröffentlichung auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
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