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Ausgabe: November 2013 |
Das AGG und die Diskriminierung |
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Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Beklagte auf den zurückgesandten Bewerbungsunterlagen einer Bewerberin und der späteren Klägerin neben der Textzeile „verheiratet, ein Kind“ handschriftlich den Vermerk „7 Jahre alt“ anbrachte und die Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt“ durchgängig unterstrich.
Das LAG entschied, dass dadurch in diesem Fall der Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts erfüllt sei. Die Anforderung an eine besondere zeitliche Flexibilität bei der Einstellung, sei geeignet, Frauen besonders stark zu beeinträchtigen, weil diese in der Regel überwiegend für Familie und Haushalt zuständig seien. Ein Problem der mittelbaren Diskriminierung sei die Vereinbarung von beruflichen und familiären Pflichten. [stark verkürzt] |
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Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich |
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Ein großes Interesse in den Medien rief ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Oktober diesen Jahres hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten schlossen 1971 die Ehe, aus welcher drei Kinder hervorgingen, welche mittlerweile erwachsen sind. Die Trennung erfolgte im Jahre 2000, seit 2001 lebte der Mann mit seiner neuen Partnerin zusammen. Ende 2008 erzielte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von insgesamt 956.333,10 Euro. Im Januar 2009 wurde der damaligen Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt, im Herbst 2009 die Ehe geschieden. Unter Berücksichtigung des auf den Mann als Antragsgegner entfallenden hälftigen Anteils am Lottogewinn verlangte die Antragstellerin einen Zugewinn- ausgleich in Höhe von insgesamt 242.500,- Euro.
Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein und die Entscheidung der ersten Instanz wurde von Seiten des OLG abgeändert. Nunmehr stellte der BGH die Entscheidung des Amtsgerichtes wieder her.
Der BGH entschied, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann. Dem privilegierten Vermögenserwerb unterfiele nur ein Vermögenszuwachs, welchem eine persönliche Beziehung zugrunde liegt, wie zum Beispiel eine Erbschaft oder Schenkung.
Des Weiteren hatte der BGH darüber zu urteilen, ob der Zugewinnausgleich im zu entscheidenden Fall grob unbillig wäre. Auch dies wurde verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Auch sei ein Ausgleich nicht aus dem Grunde unbillig, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe. Das Recht des Zugewinnausgleichs unterscheide, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht nach der Art des Vermögenserwerbs.
Da der hälftige Lottogewinn nach alldem zum Endvermögen des Antragsgegners gehörte, war der Lottogewinn im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. |
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Private Bäume - Verkehrssicherungspflicht |
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Die Herbststürme ziehen wieder über das Land und richten von Jahr zu Jahr immer größeren Schaden an. Dies veranlasst, darüber nachzudenken, was eine Privatperson hinsichtlich des Baumbestandes auf dem eigenen Grundstück zu beachten hat.
Grundsätzlich trägt jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt auch für den Baumbestand auf einem privaten Grundstück. Es fragt sich, wie weit diese Pflicht des Eigentümers reicht. Muss er einen Fachmann mit der Sichtung und Gefahrenbeurteilung seiner Bäume beauftragen oder genügt es, wenn die Privatperson dies selbst tut?
Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf genügt eine Prüfung durch den Grundstückseigentümer selbst, ob von den Anpflanzungen eine Gefahr oder Beeinträchtigung für Dritte ausgehen kann. Im Zweifel hat er geeignete Vorsorge zur Verhinderung einer Gefahrverwirklichung zu treffen. Es muss nur der nach allgemeiner Auffassung erforderliche Sicherheitsgrad erreicht werden. Somit hat eine Kontrolle zu erfolgen, ob die Anpflanzungen Umstürzen oder einzelne Teile abfallen können.
Im privaten Bereich reicht es danach aus, wenn der Eigentümer die Sichtung und Kontrolle von Bäumen und sonstigen Gewächsen regelmäßig in eigener Person vornimmt.
Sofern jedoch bei der Kontrolle Schäden oder Gefahrenquellen an den Gewächsen erkannt werden, sollte unbedingt ein Fachmann hinzugezogen werden, um sich nicht eventuellen Schadensersatzansprüchen auszusetzen. |
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Banken haben keinen Anspruch auf die Vorlage eines Erbscheins |
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Die Abwicklung eines Erbfalles gestaltet sich oft schwierig. Insbesondere Banken und Sparkassen stellen sich oft quer und verlangen als Nachweis der Rechtsnachfolge einen Erbschein, wobei sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Dadurch entstehen dem oder den Erben nicht nur weitere Kosten. Auch entsteht dadurch eine nicht unerhebliche Verzögerung der Nachlassregulierung. Die Frage ist jedoch – Dürfen die das?
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich dieser mit genau dieser Frage auseinanderzusetzen. Eine Sparkasse verwendete in ihren AGB´s eine Klausel, wonach sie zur Klärung der Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen kann. Weiter heißt es, hierauf kann verzichtet werden, wenn eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Klausel für unwirksam. Nach dem Gesetz bestehe keine Pflicht, das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der Erbe könne dies auch in anderer Form tun. Hiervon weiche der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse ab, denn danach werde die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangt, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei oder ob es auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könne. Dies benachteilige den Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Zwar habe die Sparkasse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben zu entgehen. Daraus folge jedoch nicht, dass sie ohne Einschränkung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen könne.
Die Erben sollten also in Zukunft bei klaren Erbfällen genau prüfen, ob ihre Berechtigung nicht vielleicht einfacher oder kostengünstiger gegenüber der Sparkasse oder Bank nachweisbar ist. Auch für ältere Fälle, in denen die Bank oder Sparkasse einen Erbschein unberechtigt gefordert hat, sollte geprüft werden, ob die zusätzlich entstandenen Kosten für Gericht und Notar als Schadensersatz verlangt werden kann. |
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