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Ausgabe: November 2016

 

Mindestlohn liegt ab 2017 bei 8,84 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
Davon gibt es jedoch noch einige Ausnahmen. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Abweichende Regelungen werden die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, der Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien haben. Ab dem 01.01.2017 müssten diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller wird ab dem 01.01.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro gelten.
Ab dem 01.01.2018 müssten alle Beschäftigten dann den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung.
Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsums
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.10.2016 (6 AZR 471/15) entschieden, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin ("Crystal Meth“) gefährden darf.

Nach Auffassung des Gerichts kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung rechtmäßig sein. Das BAG entschied, dass es keinen Unterschied mache, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert worden ist.

Im entschiedenen Fall nahm der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin zu sich. Seine Arbeitsleistung erbrachte er wieder ab dem darauffolgenden Montag. Auf Grund einer polizeilichen Kontrolle am Dienstag wurde sein Drogenkonsum festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die Kündigung. Nach seiner Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden. Die Vorinstanzen hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam, wogegen sich die Revision des Arbeitgebers richtete. Das BAG gab dem Arbeitgeber recht.
Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit eines Berufskraftfahrers bei den nach der Drogeneinnahme durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt ist und es deshalb zu einer tatsächlich erhöhten Gefahr im Straßenverkehr kommt.

Die Entscheidung des BAG bezieht sich grundsätzlich auf Berufskraftfahrer. Darunter fallen neben den im Güterverkehr tätigen Lastkraftwagenfahrern, auch Taxifahrer und Menschen, welche im öffentlichen Nah- und Fernverkehr Linien- und Reisebusse lenken und somit im Personenverkehr tätig sind.
Erbfälle mit Auslandsbezug – gewöhnlicher Aufenthalt
Wie an anderer Stelle bereits berichtet, gilt seit dem 17.August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung. Für Erbangelegenheiten mit Bezug zum (europäischen) Ausland kommt es danach für die erbrechtliche Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen an, soweit der Erblasser keine Wahl des Erbrechts getroffen hat. Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht immer einfach, wie das folgende Beispiel eines Grenzpendlers zeigen wird. Der Erblasser lebte bis Februar 2010 in Berlin-Wedding. Danach zog er in eine Wohnung in einer Lagerhalle in Polen und behielt lediglich für Meldezwecke einen Zweitwohnsitz bei seiner Tochter in Berlin-Pankow, wo er sich jedoch nie aufhielt. Von seiner Wohnung in Polen aus war er bis zu seinem Tod in seinem bisherigen Arbeitsgebiet Berlin und Brandenburg als Bauunternehmer und –berater tätig, wozu er die Grenze zwischen Polen und Deutschland fast täglich überquerte.
Im Rahmen einer Zuständigkeitsstreitigkeit stellte sich nun die Frage, wo denn der gewöhnliche Aufenthalt eines solchen Grenzpendlers anzunehmen sei. Das Kammergericht Berlin sah diesen in dem speziellen Fall in Deutschland. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt sei unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung im jeweiligen Staat zu bestimmen. Der soziale und familiäre Schwerpunkt sei auch nach seinem Wegzug in Deutschland geblieben, da er weiterhin seine üblichen familiären Kontakte in Berlin unterhielt, Ärzte und Krankenhäuser in Deutschland aufsuchte, sämtliche Einkünfte in Deutschland erzielte und dort seine Konten hatte. Hingegen sprach er kein polnisch und hatte kaum Kontakte zu den Bewohnern seines Wohnortes in Polen.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Oftmals befindet sich im Nachlass eine Immobilie, welche von der Erblasserin bzw. vom Erblasser, vielleicht auch noch von deren/dessen Kindern, bis zum Tod bewohnt wurde (sog. Familienheim). Um dieses Familienheim in der Familie halten zu können und nicht etwa aus steuerlichen Gründen verkaufen zu müssen, hat der Gesetzgeber das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung fällt auch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, außer man ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Was jedoch unter den „zwingenden Gründen“ zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Wie zurückhaltend dieser Begriff von den Finanzgerichten angewandt wird, zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hessen aus diesem Jahr.
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer zum Eigentum erworbenen Immobilie. Die Ehefrau litt unter psychischen Problemen. Nach dem Tod des Ehemannes im August 2012, dessen Alleinerbin die Ehefrau war, verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand. Die behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten bescheinigten eine schwere akute Belastungsstörung, welche auf den Verbleib im Familienheim nach dem Tod des Ehegatten zurückzuführen sei und rieten zu einer vollständigen Lösung von dem Haus. Die Ehefrau zog im November 2013 aus dem Familienheim aus und veräußerte es im Jahr 2014. In der Erbschaftssteuererklärung machte die Ehefrau die Steuerbefreiung des Familienheims geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Hiergegen wandte sich die Ehefrau in einem Gerichtsverfahren – jedoch erfolglos.
Das Finanzgericht konnte in der Erkrankung der Ehefrau keinen zwingenden Grund gegen die Selbstnutzung des Familienheims zu Wohnzwecken erkennen. Es lägen keine zwingenden, objektiven Gründe vor, die das selbständige Führen eines Haushaltes im Familienheim unmöglich machen. Es komme auf die Möglichkeit einer Haushaltsführung im Allgemeinen an und nicht auf diese, bezogen auf das Familienheim. Die Haushaltsführung der Ehefrau sei jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass der Ehefrau das selbständige Führen ihres Haushaltes im Familienheim aufgrund ihrer psychischen Probleme unmöglich war, da sie nahezu ein Jahr weiter im Familienheim lebte und ihren Haushalt selbständig weiterführte.
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