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Ausgabe: September 2016 |
Der EuGH zum Jahresurlaub |
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20.07.2016 (C-341/15) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für seinen ganz oder teilweise nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, wenn er von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendete. Allerdings betonten die Richter, dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Ist der Arbeitnehmer auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines Zeitraums von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Weiterzahlung seines Gehaltes von der Arbeit freigestellt, hat er keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen Jahresurlaubs. Anders wäre es, wenn Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. |
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Ausschluss von Witwenrente |
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Das Gesetz sieht vor, dass Witwen oder Witwer grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich. Hintergrund ist, dass eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewünscht wird, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsgedanke der hauptsächliche Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Eine reine Versorgungsehe, die nur eingegangen wurde, damit der Hinterbliebene nach dem Tod des anderen finanziell abgesichert ist, soll damit ausgeschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht Trier nahm in seinem Urteil vom 05.07.2016 (1 K 940/16.TR) eine solche Versorgungsehe auch bei einer Ehedauer von 1,5 Jahren an und verneinte einen Anspruch auf Witwenrente.
Im zugrunde liegenden Fall führte das Gericht aus, dass die Ehe zwar länger als ein Jahr bestanden habe, dem Gesundheitszustand des Verstorbenen jedoch eine entscheidende Bedeutung zukäme. Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der Hauptbeweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Zusätzlich sei der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen. Im Fall betrug der Altersunterschied über 30 Jahre und zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige Ehemann an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe kann jedoch auch bei sehr kurzer Ehe wiederlegt werden. Argumente dafür wären, dass die Eheleute vor der Eheschließung bereits lange vorher zusammen lebten, ein gegenseitiges Testament errichteten, Patientenverfügungen vorlagen und gegenseitige Bankvollmachten bestanden. Ist eine Heirat bereits lange geplant und nur wegen des langen Scheidungsverfahrens einer ersten Ehe spät möglich gewesen, kann dies gegen eine reine Versorgungsehe sprechen. |
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Zustandsverantwortlichkeit des Fiskus als Erbe |
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In einer Nachlassangelegenheit hatten sämtliche Erben das Erbe ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet war. Nach den gesetzlichen Vorschriften erbt in einem solchen Fall das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein solche nicht feststellbar, dann erbt der Bund. Im vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg zu entscheidenden Fall war das Land Erbe geworden. Zum Nachlass gehörten Grundstücke mit verschiedenen Gebäuden, die immer mehr verfielen. Da Einsturzgefahr bestand, verfügte die zuständige Baubehörde gegenüber dem Bundesland als Eigentümer der betreffenden Immobilie, dass das Gebäude abzureißen ist und die dabei anfallenden Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und Ersatzvornahme angedroht.
Hiergegen wandte sich das Bundesland. Das Gericht sah das Bundesland in seiner Eigenschaft als Eigentümer des mit dem einsturzgefährdeten Gebäude bebauten Grundstücks als sogenannten Zustandsstörer an. Die sich aus der Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks ergebende Verpflichtung zum Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes stelle keine reine Nachlassverbindlichkeit dar, da die entsprechende Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers erst nach dem Erbfall originär und neu entstehe. Das Bundesland könne daher nicht entgegenhalten, der Nachlass sei dürftig. Ebenso könne das Bundesland nicht einwenden, es hafte nur mit dem Wert des Nachlasses, welcher wesentlich unter den Abrisskosten lag. Auch konnte das Gericht keine Unverhältnismäßigkeit erkennen, denn die Baubehörde hatte keine Auswahl zwischen dem Bundesland und einem weiteren Störer. |
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Erbenermittler – Tätigkeit und Vergütung |
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Erbenermittler werden in Sachverhalten tätig, in denen die Erben nicht bekannt sind. Manchmal werden sie von jemandem beauftragt und erhalten gegebenenfalls vom Auftraggeber eine Vergütung für die Bemühungen. Meist jedoch treten die Erbenermittler an die vermeintlichen Erben heran und begehren die Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung, bevor sie Einzelheiten bekannt geben. Doch was kann der Erbe dann von dem Erbenermittler verlangen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Mai dieses Jahres mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ein Erbenermittler schrieb den späteren Kläger an und teilte diesem mit, dass er als Miterbe für einen bestimmten Nachlass in Betracht komme. Er bat um Unterzeichnung und Rücksendung einer Vergütungsvereinbarung und Vollmacht. Im Anschreiben teilte der Erbenermittler mit, dass alle entstandenen und noch entstehenden Kosten in der Vergütung enthalten, Vorauszahlungen nicht zu leisten seien und die Vergütung erst mit Auszahlung des Nachlassanteils an den Miterben fällig werde. Darüber hinaus wurde die weitere Bearbeitung davon abhängig gemacht, dass der Erbenermittler auch von allen übrigen ermittelten Miterben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Der Miterbe unterzeichnete die Dokumente und sandte sie dem Erbenermittler zurück. Im Anschluss verlangte er vom Erbenermittler, ihm umfassend Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten. Da sich der Erbenermittler weigerte, zog der Miterbe vor Gericht.
Das Gericht konnte einen solchen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nicht feststellen. Neben den vom Kläger (Miterbe) unterschriebenen Formularen sei auch das Anschreiben Vertragsinhalt geworden. Danach war die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit davon abhängig, dass der Erbenermittler von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Nach Ansicht des Gerichts mache eine solche Bedingung den geschlossenen Vertrag auch nicht unwirksam. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Erbenermittler zunächst seinen Vergütungsanspruch sichere, da er später sonst nicht durchsetzbar sei. Dem Erbenermittler treffe noch keine Betätigungspflicht, weshalb er auch die begehrte Auskunft und Rechenschaft zu leisten brauche. |
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