|
|
Ausgabe: Juli 2021 |
Wirksamkeit eines abwechselnd eigenhändig geschriebenen Ehegattentestaments |
|
Errichten Ehegatten zusammen ein Testament, gewährt das Gesetz ihnen eine Formerleichterung dahingehend, dass es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dann unterschreiben. Ist diese Form auch gewahrt, wenn die Ehegatten abwechselnd den Text schreiben?
Mit einem so gelagerten Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befassen. Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem der Erblasser bestimmte, dass seine Frau 75% und sein Enkelsohn 25% des im Testament näher aufgeführten Vermögens erben. Zu den im einzelnen aufgeführten Vermögenspositionen traf der Erblasser weitere Anordnungen. Den aus der Sicht des Erblassers in der „Ich-Form“ formulierten Haupttext schrieben der Erblasser und seine Frau abwechselnd nieder. Anschließend unterzeichneten beide das Dokument. Nachdem der Erblasser verstorben war, entstand Streit darüber, ob dieses Testament wirksam sei. Das Gericht sah es als unwirksam an. Es sei weder als gemeinschaftliches Testament, noch als Einzeltestament gültig. Zwar sei es nach der wohl herrschenden Auffassung zulässig, dass beide Ehegatten den Text einer als gemeinschaftliche Verfügung gewollten Erklärung abwechselnd verfassen und unterschreiben. Ein vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschriebenes und von beiden unterzeichnetes Testament sei aufgrund Formmangels nichtig, wenn dieses Testament nicht auch eigene letztwillige Verfügungen des Schreibenden enthalte. Solche letztwilligen Verfügungen der Ehefrau seien dem Testament nicht zu entnehmen. |
|
Aufhebung eine Erbverzichts durch notarielles Testament? |
|
Eine Frau mit zwei Töchtern schloss im Rahmen eines Prozesses vor dem Landgericht mit einer Tochter einen Vergleich, wonach diese gegenüber der Mutter auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtete. Etwa 25 Jahre später errichtete die Mutter ein notarielles Testament und setzte die Tochter, welche auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hatte, als Alleinerbin ein. Die andere Tochter wurde enterbt. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, kam zwischen den Schwestern Streit über die Höhe der Pflichtteilsquote auf. Die enterbte Tochter war der Ansicht, aufgrund des Erbverzichts betrage die Pflichtteilsquote 1/2, da bei der Ermittlung des für die Pflichtteilsquote maßgebenden Erbteils diejenigen nicht mitgezählt würden, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen seien. Eine wirksame Aufhebung des Erbverzichts läge mangels notarieller Beurkundung nicht vor. Die alleinerbende Schwester sah jedoch nur eine Pflichtteilsquote von 1/4 als berechtigt an. Die enterbte Tochter klagte und die Sache landete vor Gericht.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln gab das Gericht der enterbten Tochter der Erblasserin Recht. Die Pflichtteilsquote belaufe sich auf 1/2. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestehe in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil bestimme sich nach der jeweiligen Nachlassquote. Um diese zu ermitteln, seien alle diejenigen Personen mitzuzählen, die, soweit sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wären, hypothetisch erben würden. Die für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils gedanklich zugrunde zulegende Quote ist also die, nach der der Pflichtteilsberechtigte bei seiner fingierten gesetzlichen Erbfolge erben würde. In diesem Fall wäre die Klägerin Alleinerbin der Erblasserin geworden. Da der von der Tochter in dem Prozessvergleich erklärte Erbverzicht weiterhin wirksam sei, werde sie nicht mitgezählt. Auch sei der Erbverzicht nicht durch das notarielle Testament, in dem die verzichtende Tochter zur Alleinerbin berufen worden ist, aufgehoben worden. Hierfür sei aber ein Vertragsschluss zwischen den Beteiligten erforderlich, die den ursprünglichen Verzichtsvertrag geschlossen haben, der der notariellen Beurkundung bedarf. In dem notariellen Testament sei explizit keine Aufhebung des Erbverzichts enthalten. Es fehle daher an einer formwirksamen Erklärung. |
|
|
|
|