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Ausgabe: Januar 2019 |
Wir wünschen allen unseren Mandanten und Lesern ein gesundes, fröhliches und erfolgreiches neues Jahr 2019! |
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Vorsicht bei Erteilung von Generalvollmachten |
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Grundsätzlich ist es richtig und absolut empfehlenswert, wenn man sich Gedanken darüber macht, was geschehen soll, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Ernstfall vorzusorgen. Bekannt sind sicherlich die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Doch gerade die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht und deren Reichweite will gut überlegt und formuliert sein. Die Erteilung einer Generalvollmacht, welche über den Tod hinaus gelten soll, bringt auch Gefahren für das Vermögen mit sich. Denn schließlich könnte der Bevollmächtigte auch zulasten des Vermögens des Vollmachtgebers handeln. Nur absolut vertrauenswürdige Personen sollten so umfangreich bevollmächtigt werden.
Vor Kurzem hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einen interessanten Fall zu beurteilen. Ein Mann, Zu dessen Vermögen auch ein Grundstück zählte, erteilte einer ihm vertrauten Person eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, welche ausdrücklich über den Tod hinaus gelten sollte und auch die Vermögenssorge umfasste. Einige Zeit nach dem Tod des Vollmachtgebers schloss der Bevollmächtigte mit zwei Kaufinteressenten unter Verwendung der erteilten Vollmacht einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und bewilligte zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung. Darüber hinaus wurden die Käufer bevollmächtigt, zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises zulasten des Grundbesitzes Grundpfandrechte jeder Art mit einschließlich Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen. Diese bestellten zugunsten der finanzierenden Bank eine Grundschuld über einen Betrag von 450.000 € und bewilligten und beantragten deren Eintragung im Grundbuch im Rang nach der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt beanstandete, dass zur Eintragung der Grundschuld die Voreintragung der Erben erforderlich sei und lehnte die Eintragung ab. Hiergegen beschwerten sich die Kaufvertragsparteien.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart bedarf es jedoch einer solchen Voreintragung der Erben nicht. Dies gelte sowohl für die Eintragung der Auflassungsvormerkung, als auch dann, wenn das vererbte Grundstück mit einer einzutragenden Finanzierungsgrundschuld belastet werden solle. Auch die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson über den Tod hinaus erfolge, um gegen die Erben wirksame Eintragungen unabhängig von der Erbenfeststellung zügig und möglichst kostensparend durchführen zu können. |
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