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Ausgabe: Dezember 2024 |
Wochenhöchstarbeitszeit - Leistungsfähigkeit - Verzugslohn |
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In seinem Urteil vom 13.09.2024 (12 Sa 321/24) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) über die Vergütung aus einem Nebenjob bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung entschieden und damit ein wichtiges Urteil zur Wochenhöchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitsverhältnissen gefällt.
Zum Fall:
Der klagende Arbeitnehmer hatte neben seiner –nahezu- in Vollzeit ausgeübten Hauptbeschäftigung von 38,33 Wochenstunden einen Nebenjob bei einem Pizza-Service. Der Arbeitsvertrag enthielt keine konkreten Arbeitszeiten. Die Beteiligten hatten im Arbeitsvertrag Arbeit auf Abruf vereinbart. Der Kläger klagte auf Vergütung von nicht geleisteten Arbeitsstunden mit dem Argument, ihm stünden 20 Wochenstunden zu. Da die beklagte Arbeitgeberin ihn nicht im Umfang von 20 Wochenstunden eingesetzt habe, habe er Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich von ihm geleisteten Stunden zu den 20 Wochenstunden. Die ehemalige Arbeitgeberin zahlte einen Teilbetrag der geltend gemachten Vergütung.
Die Entscheidung:
Das LAG lehnte einen Anspruch des Klägers auf weiteren Verzugslohn mit der Begründung ab, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen die Arbeitszeiten zusammenzurechnen sind und die Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf.
Nach Abzug der Hauptbeschäftigung (38,33 Stunden) wären maximal 9,67 Stunden in seinem Nebenjob möglich.
Nach der Rechnung des Klägers hat er mit errechneten 58 Wochenstunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz gesetzlich erlaubte Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden um zehn Stunden überschritten. Arbeitgeber dürfen keine die Höchstarbeitsdauer überschreitenden Arbeitsleistungen entgegennehmen, so das Gericht. Das Arbeitszeitgesetz sei ein Schutzgesetz und solle Arbeitnehmer vor einer Überforderung bewahren.
Der Kläger sei für darüber hinausgehende Stunden nicht leistungsfähig.
Die gemäß Arbeitszeitgesetz gesetzlich erlaubte Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen in der Summe.
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