KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: März 2014

 

Kündigung wegen falscher Spesenabrechnung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte unlängst seine Rechtsprechnung zum Spesenbetrug, wonach dieser bereits als einmaliger Vorfall und auch bei einem nur geringen Betrag als Grund für eine fristlose Entlassung ausreicht.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und grundsätzlich schuldhaft verletzt und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten ist.
Eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Spesenabrechnung bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BAG, Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 994/12). Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt.
Elternunterhalt
Auf Grund der sich wandelnden Alterstruktur unserer Gesellschaft gewinnt das Thema Elternunterhalt immer stärker an Bedeutung. Die sich ändernden Lebensverhältnisse tragen einen weiteren Teil dazu bei. Immer häufiger leben Eltern und Kinder an unterschiedlichen Orten, weswegen in immer mehr Familien auf die Unterstützung fremder Pflegekräfte zurückgegriffen werden muss.
Nach dem Gesetz schulden Eltern nicht nur ihren Kindern Unterhalt, sondern unter bestimmten Umständen müssen auch Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Werden Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig und will oder muss in ein Pflegeheim, kommen nicht unerhebliche Pflegekosten auf den bzw. die Pflegebedürftigen zu. Können diese Pflegekosten von den Pflegebedürftigen nicht selbst getragen werden, tritt das Sozialamt ein und zahlt im Wege der Sozialhilfe laufende Hilfe zur Pflege. Aus diesem Grund beginnt das Amt zu ermitteln, ob andere Unterhaltspflichtige vorhanden sind. In der Regel sind dies die – schon lange volljährigen und berufstätigen - Kinder.
Von Seiten des Sozialamtes erhalten die Kinder eine Überleitungsanzeige, in welcher mitgeteilt wird, dass das Sozialamt die Unterhaltsansprüche, welche die Eltern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Kindern haben, selbst geltend machen können. Es wird dann aufgefordert, umfassende Auskunft über das Einkommen und das Vermögen gegenüber dem Sozialamt zu erteilen. Grundsätzlich haften mehrere Kinder entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig.
Schulden der Kinder werden großzügiger behandelt als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zudem ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt größer als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Sollte es innerhalb der Familie eine Schenkung gegeben haben, gilt der Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter gewissen Umständen nicht mehr. Sollte der Schenkende im Pflegeheim wohnen und kann er die Kosten dafür aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht vollständig decken können, kann es von Seiten des Sozialamtes zu einem so genannten Sozialhilferegress kommen.
Der minderjährige Erbe
Ende des vergangenen Jahres fällte das Oberlandesgericht Koblenz eine Entscheidung, welche für die familien- und erbrechtliche Praxis äußerst wichtig erscheint. Der zu bewertende Sachverhalt betraf die nicht seltene Situation, dass ein Elternteil verstirbt, währenddessen die Kinder noch minderjährig sind. Werden die Kinder Erben oder Miterben, so ist der überlebende Elternteil als Erziehungsberechtigter auch für die Vermögenssorge zuständig. Das Gericht stellt klar, welche Anforderungen und Schutzpflichten der vermögensverwaltende Elternteil seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterliegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz stützt die Entscheidung auf eine Norm aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind im Rahmen einer Erbschaft erwirbt, zu verzeichnen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu versichern hat. Das bedeute, der das Vermögen des Kindes verwaltende Elternteil habe ein vollständiges Vermögensverzeichnis anzulegen. Darin seien die Gegenstände so genau aufzulisten, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Bei Forderungen seien auch die Urkunden, welche diese Vermögensrechte nachweisen, anzugeben (z.B. Sparbücher, Policen, jeweils mit Konto- bzw. Vertragsnummer). Für Haushaltsgegenstände müsse nur der Gesamtwert angegeben werden, wobei auf eine Einzelaufstellung verzichtet werden könne. Sofern wertvolle Einzelgegenstände im Nachlass vorhanden seien, z.B. Kunstwerke, seien diese einzeln zu verzeichnen. Auch der Wert der Einzelgegenstände müsse angegeben werden, wobei die Schätzung des Verzeichniserstellers genüge.
Vor- und Nacherbschaft - Grundstücksveräußerung -
Macht sich jemand darüber Gedanken, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll, so steht für viele die Sicherung im Vordergrund. Insbesondere bei Familien sollen auch die Kinder oder Enkelkinder am Nachlass beteiligt werden, doch erst nachdem vielleicht der überlebende Ehegatte bis zu seinem Lebensende versorgt ist. In derartigen Fällen wird oftmals ein Testament errichtet, in welchem Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird. Es werden also beispielsweise der überlebende Ehegatte als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt. Doch was bedeutet dies für die Vor- und Nacherben?
Nicht selten gelangt der Vorerbe in eine Situation, welche ihn veranlasst oder sogar zwingt, ein im Nachlass befindliches Grundstück zu verkaufen. Entsprechende Konstellationen lassen sich beliebig ausgestalten. Doch darf er das Grundstück einfach veräußern? Immerhin würden die Nacherben dann nicht mehr in den Genuss kommen, das Grundstück zu nutzen oder vielleicht selbst zu verkaufen. Der Erblasser hatte jedoch die Vor- und Nacherbschaft gerade aus dem Grund gewählt, das Vermögen für die Nacherben zu erhalten.
In der Grundkonstruktion der Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe lediglich eine Art „Verwalter“ des Nachlassvermögens. Er ist angehalten, das Vermögen bestmöglich zu erhalten oder sogar zu vermehren. Will er eine zur Erbschaft gehörende Immobilie verkaufen, so ist er auf die Zustimmung des oder der Nacherben angewiesen. Fällt jedoch der Verkauf des Nachlassgrundstückes unter den Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. um einen großen Wertverlust zu verhindern), so hat der Vorerbe einen Anspruch gegen den oder die Nacherben auf Erteilung der Zustimmung. Durch die erklärte Zustimmung erkennt der Nacherbe den Verkauf als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung an und kann daher keine Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben herleiten.
Als Alternative könnte der Vorerbe im Testament auch von den gesetzlichen Beschränkungen befreit werden. In diesem Falle bedarf es zur Grundstücksveräußerung durch den Vorerben keiner Zustimmung des Nacherben.
Eine Ausnahme gilt aber für eine (teil-) unentgeltliche Übertragung des Grundstücks, wenn also der befreite Vorerbe das Grundstück verschenkt oder verschleudert. Hierfür ist auch die Zustimmung des oder der Nacherben erforderlich.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben