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Ausgabe: März 2014 |
Kündigung wegen falscher Spesenabrechnung |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte unlängst seine Rechtsprechnung zum Spesenbetrug, wonach dieser bereits als einmaliger Vorfall und auch bei einem nur geringen Betrag als Grund für eine fristlose Entlassung ausreicht.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und grundsätzlich schuldhaft verletzt und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten ist.
Eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Spesenabrechnung bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BAG, Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 994/12). Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt. |
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Elternunterhalt |
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Auf Grund der sich wandelnden Alterstruktur unserer Gesellschaft gewinnt das Thema Elternunterhalt immer stärker an Bedeutung. Die sich ändernden Lebensverhältnisse tragen einen weiteren Teil dazu bei. Immer häufiger leben Eltern und Kinder an unterschiedlichen Orten, weswegen in immer mehr Familien auf die Unterstützung fremder Pflegekräfte zurückgegriffen werden muss.
Nach dem Gesetz schulden Eltern nicht nur ihren Kindern Unterhalt, sondern unter bestimmten Umständen müssen auch Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Werden Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig und will oder muss in ein Pflegeheim, kommen nicht unerhebliche Pflegekosten auf den bzw. die Pflegebedürftigen zu. Können diese Pflegekosten von den Pflegebedürftigen nicht selbst getragen werden, tritt das Sozialamt ein und zahlt im Wege der Sozialhilfe laufende Hilfe zur Pflege. Aus diesem Grund beginnt das Amt zu ermitteln, ob andere Unterhaltspflichtige vorhanden sind. In der Regel sind dies die – schon lange volljährigen und berufstätigen - Kinder.
Von Seiten des Sozialamtes erhalten die Kinder eine Überleitungsanzeige, in welcher mitgeteilt wird, dass das Sozialamt die Unterhaltsansprüche, welche die Eltern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Kindern haben, selbst geltend machen können. Es wird dann aufgefordert, umfassende Auskunft über das Einkommen und das Vermögen gegenüber dem Sozialamt zu erteilen. Grundsätzlich haften mehrere Kinder entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig.
Schulden der Kinder werden großzügiger behandelt als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zudem ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt größer als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Sollte es innerhalb der Familie eine Schenkung gegeben haben, gilt der Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter gewissen Umständen nicht mehr. Sollte der Schenkende im Pflegeheim wohnen und kann er die Kosten dafür aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht vollständig decken können, kann es von Seiten des Sozialamtes zu einem so genannten Sozialhilferegress kommen. |
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Der minderjährige Erbe |
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Ende des vergangenen Jahres fällte das Oberlandesgericht Koblenz eine Entscheidung, welche für die familien- und erbrechtliche Praxis äußerst wichtig erscheint. Der zu bewertende Sachverhalt betraf die nicht seltene Situation, dass ein Elternteil verstirbt, währenddessen die Kinder noch minderjährig sind. Werden die Kinder Erben oder Miterben, so ist der überlebende Elternteil als Erziehungsberechtigter auch für die Vermögenssorge zuständig. Das Gericht stellt klar, welche Anforderungen und Schutzpflichten der vermögensverwaltende Elternteil seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterliegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz stützt die Entscheidung auf eine Norm aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind im Rahmen einer Erbschaft erwirbt, zu verzeichnen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu versichern hat. Das bedeute, der das Vermögen des Kindes verwaltende Elternteil habe ein vollständiges Vermögensverzeichnis anzulegen. Darin seien die Gegenstände so genau aufzulisten, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Bei Forderungen seien auch die Urkunden, welche diese Vermögensrechte nachweisen, anzugeben (z.B. Sparbücher, Policen, jeweils mit Konto- bzw. Vertragsnummer). Für Haushaltsgegenstände müsse nur der Gesamtwert angegeben werden, wobei auf eine Einzelaufstellung verzichtet werden könne. Sofern wertvolle Einzelgegenstände im Nachlass vorhanden seien, z.B. Kunstwerke, seien diese einzeln zu verzeichnen. Auch der Wert der Einzelgegenstände müsse angegeben werden, wobei die Schätzung des Verzeichniserstellers genüge. |
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Vor- und Nacherbschaft - Grundstücksveräußerung - |
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Macht sich jemand darüber Gedanken, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll, so steht für viele die Sicherung im Vordergrund. Insbesondere bei Familien sollen auch die Kinder oder Enkelkinder am Nachlass beteiligt werden, doch erst nachdem vielleicht der überlebende Ehegatte bis zu seinem Lebensende versorgt ist. In derartigen Fällen wird oftmals ein Testament errichtet, in welchem Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird. Es werden also beispielsweise der überlebende Ehegatte als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt. Doch was bedeutet dies für die Vor- und Nacherben?
Nicht selten gelangt der Vorerbe in eine Situation, welche ihn veranlasst oder sogar zwingt, ein im Nachlass befindliches Grundstück zu verkaufen. Entsprechende Konstellationen lassen sich beliebig ausgestalten. Doch darf er das Grundstück einfach veräußern? Immerhin würden die Nacherben dann nicht mehr in den Genuss kommen, das Grundstück zu nutzen oder vielleicht selbst zu verkaufen. Der Erblasser hatte jedoch die Vor- und Nacherbschaft gerade aus dem Grund gewählt, das Vermögen für die Nacherben zu erhalten.
In der Grundkonstruktion der Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe lediglich eine Art „Verwalter“ des Nachlassvermögens. Er ist angehalten, das Vermögen bestmöglich zu erhalten oder sogar zu vermehren. Will er eine zur Erbschaft gehörende Immobilie verkaufen, so ist er auf die Zustimmung des oder der Nacherben angewiesen. Fällt jedoch der Verkauf des Nachlassgrundstückes unter den Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. um einen großen Wertverlust zu verhindern), so hat der Vorerbe einen Anspruch gegen den oder die Nacherben auf Erteilung der Zustimmung. Durch die erklärte Zustimmung erkennt der Nacherbe den Verkauf als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung an und kann daher keine Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben herleiten.
Als Alternative könnte der Vorerbe im Testament auch von den gesetzlichen Beschränkungen befreit werden. In diesem Falle bedarf es zur Grundstücksveräußerung durch den Vorerben keiner Zustimmung des Nacherben.
Eine Ausnahme gilt aber für eine (teil-) unentgeltliche Übertragung des Grundstücks, wenn also der befreite Vorerbe das Grundstück verschenkt oder verschleudert. Hierfür ist auch die Zustimmung des oder der Nacherben erforderlich. |
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