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Ausgabe: Juli 2024 |
Enthalten Umgangsregelungen generell auch Kontaktverbote? |
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In seinem Urteil vom 21.02.2024 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu einer bislang umstrittenen Thematik geäußert, nämlich ob eine Regelung, welche Umgangszeiten regelt, gleichzeitig auch ein Gebot enthält, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der geregelten Zeiten des Umgangs zu enthalten habe und ob ein Ordnungsmittel im Falle eines Verstoßes verhängt werden könne.
Im Fall lebten die minderjährigen, 8 und 6 Jahre alten Kinder bei der Kindesmutter. Der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde durch Beschluss geregelt. In diesem hieß es, dass dem Vater für „reguläre Betreuungszeiten“ einerseits und die Ferienzeiten andererseits bestimmte Tage unter Festlegung konkreter Übergabezeiten zugewiesen sind. Weiter enthielt der Beschluss den Hinweis, „dass bei „schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung“ Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.“
Der Kindesvater hatte etwa zwischen November 2022 bis Ende Januar 2023 insgesamt achtmal Umgang außerhalb der ihm zugewiesenen Umgangszeiten. Die Mutter hat wegen der Verstöße die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater beantragt.
Das Amtsgericht setzte daraufhin Ordnungshaft gegen den Vater fest, wogegen dieser Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht änderte die amtsgerichtliche Entscheidung ab, wogegen sich die Mutter mit ihrer Beschwerde wandte.
Der BGH entschied: „Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben.“
Die Anordnung von Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in einer gerichtlichen Umgangsregelung ist grundsätzlich nicht unüblich.
Voraussetzung für die Verhängung eines dieser Ordnungsmittels ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts.
Unterschiedliche Ansichten herrschten bislang zu der Frage, ob eine gerichtliche Umgangsregelung, die den Umgang durch Zuweisung von Umgangszeiten positiv regelt, gleichzeitig ein hinreichend deutliches, bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges Gebot an den umgangs-
berechtigten Elternteil enthält, außerhalb dieser Zeiten keinen Umgang mit dem Kind zu haben.
Zudem hat sich der BGH auch dazu geäußert, dass der Begriff des Umgangs umfassend zu verstehen ist. Umgang umfasst grundsätzlich jedweden - auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen - Kontakt mit dem Kind.
Eine Umgangsregelung müsste, um hinreichend bestimmt zu sein, dem umgangsberechtigten Elternteil deutlich vor Augen führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der ihm zugewiesenen Umgangszeiten erwartet wird.
Eine Umgangsregelung kann nicht ohne Weiteres als ein an den Umgangsberechtigten gerichtetes
Verbot zu verstehen sein, sich jeglicher Kontaktaufnahme - etwa auch in Form von Briefen, Telefonaten, Text- oder Sprachnachrichten sowie kurzen Gesprächen oder auch eines nur nonverbalen Kontakts im Rahmen zufälliger Begegnungen - außerhalb der Umgangszeiten zu enthalten, so der BGH.
Grundsätzlich sollen Umgangsregelungen regelmäßig die Umgangsrechte des umgangs-berechtigten Elternteils und des Kindes sichern. Ohne eine ausdrückliche Anordnung hat sie nicht den Zweck, jeglichen Umgang für die übrige Zeit auszuschließen.
Der andere Elternteil hat aber die Möglichkeit, in eine Umgangsregelung konkrete Verhaltensgebote oder -verbote oder explizit einen Ausschluss des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten aufnehmen zu lassen.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, enthielt die Umgangsregelung kein Gebot, dass der zum Umgang berechtigte Vater außerhalb der zugewiesenen Zeiten keinen Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen dürfe, so der BGH. Auch der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung lasse kein Unterlassungsgebot erkennen und könne daher die ihm zugedachte Appellwirkung nicht entfalten, entschied das Gericht.
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