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Ausgabe: Dezember 2013

 

Erbrecht und Scheidung
Das gesetzliche Erbrecht spricht neben den Verwandten auch dem Ehegatten des Erblassers eine Erbberechtigung zu. Doch wie ist dies zu bewerten, wenn sich die Ehegatten schon lange nicht mehr verstehen, getrennt leben oder vielleicht sogar bereits die Scheidung eingereicht ist und der Erblasser vor Abschluss des Scheidungsverfahrens verstirbt?
Das Oberlandesgericht Celle hatte vor Kurzem über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Die Ehepartner lebten bereits über ein Jahr getrennt. Ein Ehepartner stellte den Scheidungsantrag und der Andere Ehepartner stimmte der Scheidung zu. Noch bevor der Scheidungstermin vor dem Familiengericht stattfand, verstarb der zustimmende Ehepartner.
Das Gericht versagte dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht, da neben der Zustimmung des Verstorbenen auch die sonstigen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.
Entschädigung bei Zugverspätung
Fast jedem Benutzer der Bahn ist das Szenario bekannt – der Zug kommt bereits zu spät am Startbahnhof an und trifft mit noch größerer Verzögerung am Ziel ein. Den Ärger hat der Bahnkunde. Anschlusszüge können nicht mehr rechtzeitig erreicht werden, Termine müssen verschoben werden usw.. Was viele Bahnnutzer nicht wissen – die Bahn unterliegt einer recht strengen Haftung bei Verspätungen. Ausgangspunkt ist eine Europäische Verordnung, welche für Fälle von Verspätungen im Bahnverkehr eine finanzielle Entschädigung zu Gunsten der Kunden vorsieht. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um einen Pauschalbetrag, wobei es auf ein Verschulden des Bahnunternehmens nicht ankommt. Dies bekräftigte der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 26.September 2013. Für die Entschädigungsleistung wird nach Ansicht des Gerichts auch für unvorhergesehene oder externe Ereignisse keine Ausnahme gemacht. Geschädigte Bahnkunden sollten daher prüfen, ob ihnen nicht ein Entschädigungsbetrag zusteht.
Testament mit Drittbestimmung
Es ist immer empfehlenswert, sich rechtzeitig Gedanken über seine Erben zu machen. Nicht nur, dass man so die Personen nach den eigenen Vorstellungen bedenken kann. Auch verhindert man Streitigkeiten um das Erbe. Dies jedoch nur, wenn das verfasste Testament klare und rechtskonforme Regelungen enthält.
Das OLG München hatte im Mai dieses Jahres darüber zu urteilen, ob ein Testament wirksam ist, wonach derjenige Haus und andere Sachen bekommen sollte, welcher sich um den Erblasser bis zu seinem Tode kümmere. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Formulierung so vage, dass insofern die Erbfolge nicht auf einer Bestimmung des Erblassers selbst beruhe. Ein solcher Verstoß führe zur Nichtigkeit des Testaments.
Auch wenn diese Entscheidung den Eindruck erwecken kann, man müsste sich bei Abfassung des Testaments bei der Benennung der Erben festlegen, so ist das doch nicht der Fall. Nach den gesetzlichen Regelungen ist es möglich, einer bestimmten Person die Bezeichnung des Erben zu überlassen. Die Formulierung im Testament muss jedoch so klar sein, dass diese Person kein Ermessen eingeräumt wird oder mitbestimmen darf. Es kommt also auch hier wieder auf die richtige Formulierung an.
Erwerbsobliegenheiten bei Unterhaltsverpflichtungen
Das Kammergericht Berlin (KG, 29.04.2013 – 17 UF 8/13) hat im April diesen Jahres in einem Beschluss die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Erwerbsbemühungen bestätigt.
Wer arbeitslos und unterhaltspflichtig ist, muss sich in Vollzeit um eine neue Beschäftigung bemühen. Im Beschluss des KG ging es um einen Erdölingenieur, der bereits weltweit gearbeitet hatte. Ihm sei es zumutbar, sich weltweit um eine neue Beschäftigungsstelle zu bemühen. Es reiche weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht aus, seine Erwerbsbemühungen lediglich mit einer Liste nachzuweisen, die sich auf eine Handvoll von Telefonnummern von Bergbau-/ Minenunternehmen im Nahen und Mittleren Osten beschränkten. Es kann erwartet werden, dass er sich im Umfang einer Vollzeittätigkeit der Stellensuche widme. Es seien für eine Ingenieursstelle Bewerbungen in angemessener Weise, mindestens per E-Mail oder per Telefax und mit einem ordentlichen Anschreiben zu erwarten.
In einem Unterhaltsverfahren müssen Bewerbungen gewisse Anforderungen erfüllen und hinreichend dokumentiert werden.
Sollte der Unterhaltspflichtige einer Beschäftigung nachgehen, mit dieser jedoch ein relativ geringes Einkommen erzielen, rechnen die Gerichte ein fiktives höheres Einkommen zu. Der Unterhaltsverpflichtete ist angehalten, seine Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Anders ist das unter Umständen nur zu bewerten, wenn der Unterhaltspflichtige bereits in Vollzeit berufstätig ist.
Kein Anspruch auf „Weihnachtsgeschenk“
Gewährt ein Arbeitgeber Sach- oder Geldleistungen, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass damit die Leistungen der Arbeitnehmer vergütet werden sollen. Dann sind Leistungen des Arbeitgebers immer Gegenleistungen welche im Austauschverhältnis zu den Leistungen und somit der Arbeit der Arbeitnehmer stehen.
Arbeitgeber haben es aus rechtlicher Sicht nicht leicht, Sach- oder Geldleistungen aus freien Stücken zu gewähren. Zum einen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wenn einige Arbeitnehmer eine Sonderleistung wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld erhalten und andere – vergleichbare – Arbeitnehmer davon ausgeschlossen sind. Zum anderen sind die Anforderungen an Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte grundsätzlich hoch.
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von rund 400 Euro. Dies stellte das Arbeitsgericht Köln unlängst in einer Entscheidung klar (Urteil vom 18.10.2013 - 3 Ca 1819/13).
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an Betriebsfeiern teilnehmen. Zu diesem Zweck fand auf der Weihnachtsfeier im Jahr 2012 eine nicht angekündigte Geschenkaktion statt, bei der die anwesenden rund 75 Mitarbeiter jeweils ein iPad mini erhielten. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig erkrankt war, berief sich auf die Gleichbehandlung. Er sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Das ArbG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung auf der Weihnachtsfeier ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen.
Es handele sich deshalb um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
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