KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Dezember 2018

 

Ausbildungsunterhalt für eine zweite Ausbildung
Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 15.05.2018 (7 UF 18/18), dass Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage nicht verpflichtet sind, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen entspricht und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Ausbildungsabschluss keine Arbeitsstelle findet.
Nach Abschluss einer Ausbildung, welche sich das Kind selbst ausgesucht hat, trägt das volljährige Kind selbst das volle Arbeitsplatzrisiko. Die Eltern sind nicht verpflichtet eine weitere Ausbildung zu bezahlen.
Grundsätzlich hat der BGH in den sogenannten Abitur – Lehre – Studium Fällen einen Unterhaltsanspruch bejaht, wenn das Studium mit der vorausgegangenen praktischen Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.
Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung im Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 03.07.2018 (8 SA 175/18) entschieden, dass eine schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zugeht, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks nur kurz zur Quittierung des Empfangs und zur anschließenden Rückgabe an den Arbeitgeber gegeben wird.
Im Fall, teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, er müsse ihm kündigen, zeigte ihm ein bereits unterschriebenes Kündigungsschreiben und bat darum, dieses als zur Kenntnis genommen zu quittieren. Der Kläger unterzeichnete wie gewünscht und reichte die Kündigung umgehend zurück. Das Gericht entschied, dass der Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden nicht bewirkt ist, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung zwar inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann, sie ihm aber nur zum Zwecke des Quittierens und anschließender Rückgabe an den kündigenden Arbeitgeber übergeben wird. Ein Kündigungsschreiben ist für den Empfänger und dessen Information bestimmt, nicht in erster Linie für die kündigende Partei. Dem kündigenden Arbeitgeber ist es unbenommen, sich auf einer Zweitausfertigung den Erhalt der Kündigung quittieren zu lassen.
Der Kündigungsempfänger muss die Möglichkeit haben, das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Nur dann kann er prüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist. Nicht selten ist nicht sofort erkennbar, ob eine Originalunterschrift vorliegt, ferner muss die Möglichkeit bestehen, zu überprüfen, ob die Unterschrift von einer zur Kündigung berechtigten Person stammt.
Anders zu beurteilen sind die Fälle, bei welchen der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung nicht annimmt, die übergebene Kündigung liegen lässt oder sie nach dem Lesen zurück gibt.
Entscheidend ist, dass der Kündigungsempfänger die Kündigung so erhält, dass er damit machen kann, was er will. Im Ergebnis muss er zumindest die Möglichkeit haben, das Kündigungsschreiben mitzunehmen.
Zwei Einzeltestamente als Ehegattentestament
Können zwei von den Eheleuten auf getrennten Blättern errichtete Testamente ein Ehegattentestament darstellen? Folge wäre, dass der einzelne Ehegatte nicht einfach abweichend ein neues Testament wirksam errichten könnte. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Schleswig – ja.
Ein Ehepaar schrieb ein Testament auf einem Blatt Papier, wobei einer im oberen Teile des Blattes den anderen Ehegatten zum Alleinerben einsetzte und der andere eine wortgleiche Erbeinsetzung im unteren Blattteil aufschrieb. Danach zerschnitten die Ehegatten das Blatt zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen zur getrennten Aufbewahrung. Es entstand nach Versterben des einen Ehegatten Streit darüber, ob es sich überhaupt um ein Ehegattentestament handelt,
Das Gericht bejahte das. Maßgeblich sei., dass die Ehegatten den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren. Es komm hingegen nicht darauf an, dass dies in einer einzigen Urkunde geschehe. Der Wille der Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren, komme in den letztwilligen Verfügungen hinreichend zum Ausdruck. Beide letztwilligen Verfügungen seien nahezu wortgleich und zudem zeitgleich errichtet worden. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch der weitere Umstand, dass beide Testamente Teil einer einheitlichen Urkunde seien. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen.
Berliner Testament ohne Schlusserbeneinsetzung
Ein Ehepaar mit drei Kindern setzte ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament auf, welches unter anderem eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, eine Pflichtteilsstrafklausel sowie umfangreiche Bestimmungen für den Fall des Todes beider Ehegatten enthielt. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau notariell ein neues Testament, wonach zwei der drei Kinder zu gleichen Teilen ihre Erben sein sollten. Dem dritten Kind wurde sein Pflichtteil als Vermächtnis zugewandt. Nachdem die Mutter verstorben war beantragten die beiden im neueren Testament bedachten Kinder einen Erbschein, welcher diese je zur Hälfte als Erben aus weisen sollte. Dem trat jedoch das dritte Kind entgegen und beantragte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle drei Kinder zu je 1/3. Das Nachlassgericht erklärte, es beabsichtige, den beantragten Erbschein zu je 1/2 zu erteilen und den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu je 1/3 zurückzuweisen. Hiergegen legte das dritte Kind entsprechend Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit dem Sachverhalt und führte aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu 1/2 ausschließlich dann Erfolg haben könne, wenn das neuere, notariell errichtete Testament der Erblasserin wirksam wäre. Das sei nicht der Fall. Es verstoße gegen die nach dem Tod des Ehegatten eingetretene Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments. Das gemeinschaftliche Testament sei dahin zu verstehen, dass die Eheleute alle drei gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben eingesetzt haben. Die Einsetzung von Erben nach dem Tod des Überlebenden (zweiter Erbfall) in einem gemeinschaftlichen Testament müsse nicht ausdrücklich erfolgen, es reiche aus, wenn sie, wie im Fall, durch Auslegung zu ermitteln sei. Die Sanktionsklausel im Testament enthalte die ausdrückliche Erwartung der Eheleute, dass die Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Tode des Erstversterbenden nicht geschehe. Weiterhin umfasse die Sanktionsklausel ausdrücklich die Anordnung, dass im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung das entsprechende Kind enterbt sein soll. Diese Formulierung lege besonders die Vorstellung der Eheleute nahe, alle ihre Kinder Erben des Letztlebenden. Auch die umfangreichen Ausführungen zum gemeinsamen Tod zeigen, die Ehegatten gingen wie selbstverständlich davon aus, alle ihre Kinder seien zu Erben berufen und hätten das zur Grundlage aller ihrer Anordnungen gemacht.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben