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Ausgabe: August 2019 |
Der BFH zum Erstausbildungsbegriff bei Kindergeld |
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Der BFH entschied kürzlich, dass volljährige Kinder, welche bereits einen ersten Ausbildungsabschluss erlangt haben, nur dann einen weiteren Kindergeldanspruch haben, wenn eine weitere Ausbildung Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Es genüge nicht, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliege, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund stehe. Laut Gericht müssen mehrere Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine einheitliche Erstausbildung liege nicht vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist und weitere Ausbildungen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen. |
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Arbeitgeber können das Tragen von Gelnägeln aus Hygienegründen untersagen |
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Das Arbeitsgericht Aachen hat im Urteil vom 21.02.2019 (1 Ca 1909/18) entschieden, dass Angestellten im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst aus Gründen der Hygiene untersagt werden kann.
Die Klägerin ist als Helferin in einem Altenheim beschäftigt. Durch eine Dienstanweisung ihrer Arbeitgeberin wurde das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagt. Die Klägerin sieht ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Grundrechte gelten auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses und sind von Arbeitgebern grundsätzlich zu beachten.
Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei. Sie habe die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen.
Das Arbeitsgericht entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflege-einrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe, so das Arbeitsgericht. |
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Stundung im Pflichtteilsrecht |
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Bestimmte Personengruppen, die z.B. infolge eines Testaments nicht Erbe werden, haben Anspruch auf den sog. Pflichtteil. Das ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Das ist weitgehend bekannt. Nicht so geläufig ist, dass der Erbe unter Umständen auch einen Anspruch auf Stundung, also auf ein Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlung hat.
Das Oberlandesgericht Rostock hatte sich kürzlich mit einer Sache zu befassen, die genau einen solchen Sachverhalt betraf. Ein Mann setzte anstatt seiner Kinder, seine Enkelin als Alleinerbin ein. Im Nachlass war insbesondere ein bebautes Grundstück. Die Kinder des Verstorbenen machten ihren Pflichtteil geltend, wogegen sich die Enkelin wehrte und beantragte, ihr die Zahlung des Pflichtteils zu stunden. Die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche beinhalte eine unbillige Härte für sie, da sie jetzt mit fünf Kindern das Haus bewohne und aus persönlichen Gründen keinen weiteren Kredit erhalten werde. Die Pflichtteilsberechtigten führten aus, im Zeitpunkt des Erbfalls und auch noch drei Jahre danach sei die Enkelin Studentin und andernorts wohnhaft gewesen. Sie habe zu dieser Zeit auch keine fünf Kinder gehabt. Die Erbin habe, statt Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, in der Folgezeit das Objekt erheblich belastet und von einem Verkauf abgesehen.
Das Gericht stimmte dem Stundungsbegehren nicht zu. Bei der Stundung seien die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Eine Stundung komme dann nicht in Betracht, wenn absehbar sei, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt werde, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, was hier der Fall sei. |
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Grundbucheinsichtsrecht eines Miterben |
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Ein Ehepaar hatte drei Kinder und waren Eigentümer eines Hausgrundstückes. In einem Testament setzten sie sich gegenseitig zum Alleinerben und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden ein. Nachdem der Ehemann verstorben und die Witwe im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen war, übertrug sie das Eigentum an dem Grundstück auf die eine Tochter. Diese veräußerte das Grundstück kurz darauf an eine dritte Person weiter. Etwa fünf Jahre danach verstarb auch die Ehefrau und wurde, entsprechend der testamentarischen Anordnungen von der einen Tochter, dem Sohn und den Erben des bereits vorverstorbenen dritten Kindes beerbt. Die Betreuerin des Sohnes bat um Auskunft über die Veräußerungsfälle, was die Tochter der Erblasserin ablehnte. Der Sohn begehrt deshalb einen Grundbuchauszug und die Erteilung von Abschriften der notariellen Verträge, die zu einem Eigentumswechsel von Mutter und/oder der Tochter auf dritte Personen geführt haben. Er macht geltend, im Hinblick erbrechtliche Ausgleichungs- und/oder Anrechnungsansprüche ein berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften zu haben. Den Antrag der Betreuerin auf Erteilung eines Grundbuchauszuges wies das Grundbuchamt mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht der jetzigen Eigentümerin benötige. Auskunft, an wen die Tochter das Grundstück veräußert habe, könne nicht erteilt werden.
Die diesbezügliche Streitfrage landete vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Diese sah die Rechtslage anders. Der Antragsteller könne einen uneingeschränkten Grundbuchauszug und die Erteilung von beglaubigten Abschriften der Veräußerungsverträge verlangen. Einer Vollmacht der Grundstückseigentümerin bedürfe es insoweit nicht. Der Antragsteller habe vorliegend sein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch und in die Veräußerungsverträge dargetan. Er habe ausreichend dargelegt, dass sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten diene. Hierin liege ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers. Er könne einen vollständigen Grundbuchauszug verlangen. Sein berechtigtes Interesse erstrecke sich auf die gesamten Eintragungen im Grundbuch. Er habe zudem Anspruch auf eine beglaubigte Abschrift der Veräußerungsverträge, da die Interessen des Sohnes hier überwiegen. |
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