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Ausgabe: März 2022 |
Maschinengeschriebene Anlage zum Testament |
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Die Einhaltung der vom Gesetz bestimmten Formvorschriften hat enorme Bedeutung, will man mit der getätigten Erklärung eine spezielle Rechtsfolge erreichen. Das gilt insbesondere auch im Erbrecht. Werden hier Formerfordernisse nicht erfüllt, so geht der Nachlass in eine ganz andere Richtung als vom Erblasser gewollt. Wie genau in dem Bereich die Vorschriften zu beachten sind, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Ende des letzten Jahres.
Ein Ehepaar errichtete ein handschriftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Nach dem Tod beider Ehegatten sollte die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe das Vermögen in Deutschland (Grundstück mit Haus) und das Vermögen in Italien (Grundstück mit Ferienhaus) eine Erbengemeinschaft bestehend aus fünf befreundeten Familien erhalten. In einer maschinengeschriebenen Anlage zum waren fünf Paare mit ihren jeweiligen Namen, Adressen und Kontaktdaten aufgeführt. Die Anlage war handschriftlich auf den 10.03.2011 datiert und von beiden Eheleuten unterschrieben. Nach dem Tode beider Erblasser stellte sich nun die Frage, ob es sich dabei um eine wirksame Erbeinsetzung der fünf befreundeten Familien handelte, da die genaue Benennung in der Anlage ja nicht handschriftlich erfolgte.
Der BGH sah darin keine wirksame Erbeinsetzung. Zwar sei es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung verwiesen werde. Doch könne der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen. Die streitgegenständliche Erbeinsetzung für das Vermögen in Italien könne nicht dadurch vervollständigt werden, dass in dem gemeinschaftlichen Testament auf die Namen und Adressen in der maschinengeschriebenen Anlage verwiesen werde. Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Schriftstück könne nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlage gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung werde. Dies folge unmittelbar aus der Formvorschrift. Diese diene unter anderem dem Zweck, die Echtheit der Erklärungen des Erblassers sicherzustellen und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen zu vermeiden. Dem sei nicht Genüge getan, wenn sich erst aus einer nicht formgerechten und damit im Grundsatz einer erhöhten Fälschungsgefahr unterliegenden Anlage ergebe, wer Erbe sei. |
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