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Ausgabe: September 2014 |
„Waldmeister“ ist kein zulässiger Vorname |
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Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen beschloss im Juni diesen Jahres (Az 1 W 19/14) das Eltern ihr Kind nicht „Waldmeister“ nennen dürfen.
In diesem Fall wollten die Eltern ihrem Kind als dritten Vornamen den Namen „Waldmeister“ geben. Dies lehnte das zuständige Standesamt ab. Nachfolgend wurde diese Entscheidung sowohl vom Amtsgericht als auch vom OLG Bremen bestätigt.
Danach obliege den Eltern zwar die Sorge für die Person des Kindes. Diese Personensorge umfasse auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht seien aber Grenzen gesetzt. Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde. So verhalte es sich aber bei der Wahl des Vornamens «Waldmeister». |
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Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug |
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Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, wenn dieser sich bezahlte Pausen erschleicht, indem er vortäuscht, sich über die Zeiterfassungsanlage ordnungsgemäß ab- und wieder anzumelden.
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit mehr als 25 Jahren bei seinem Arbeitgeber, einer Metzgerei, beschäftigt.
Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Produktionsbereich wieder betreten wird. Der Kläger beließ den Chip in seiner Geldbörse und schirmte diesen zusätzlich mit seiner Hand ab, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt.
Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten dadurch Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne dass eine Ab- und Anmeldung erfolgte.
Diese Zeiten waren vom Arbeitgeber bezahlt worden.
Da die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde, war ein Versehen des Klägers ausgeschlossen. Bewusst habe der Kläger nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.
Das Gericht war der Ansicht, dass es dem Arbeitgeber wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar sei, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. Die vom Arbeitsgeber ausgesprochene fristlose Kündigung war daher rechtmäßig.
Mit dieser Entscheidung zeigt sich, dass Gerichte Wert auf eine Interessenabwägung legen.
Da der Kläger vorliegend mehrfach bewusst und zum Nachteil seines Arbeitgebers handelte und der Schaden des Arbeitgebers auch außerhalb des Bereiches lag, bei welchem man eventuell von einem Bagatelldelikt ausgehen könnte, waren die Interessen des Arbeitgebers höher zu bewerten als die des Klägers, welcher durch die Täuschungen seinen langjährigen Arbeitsplatz verloren hat. |
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Testament – Unterschrift auf Briefumschlag |
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Über die Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments wurde bereits in einer früheren Ausgabe informiert. Die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Testaments äußerst wichtig.
Ein Erfordernis ist die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. Diese hat die Funktion, die darüber stehenden Erklärungen abzuschließen. Auch soll eine gewisse Rechtssicherheit dahingehend erreicht werden, dass der Verfasser sich zum Inhalt des Geschriebenen bekennt und die Erklärungen auch von ihm stammen.
Üblicherweise wird das Testament direkt unter dem Test unterschrieben. Das Oberlandesgericht Rostock hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden, auf welchen nicht direkt unterzeichnet war. Vielmehr befand sich die Unterschrift auf dem fest verschlossenen Briefumschlag, welcher das Testament enthielt. Kann das den gesetzlichen Anforderungen einer Unterschrift unter der Erklärung des Testators genügen?
Das Oberlandesgericht Rostock meint ja. Eine lediglich auf dem Briefumschlag angebrachte Unterschrift kann ausnahmsweise der Abschlussfunktion genügen. Das Gericht folgt dabei der Ansicht des Nachlassgerichtes, wonach zwischen dem Umschlag und dem Testament ein so enger Zusammenhang bestehe, dass sie ein Ganzes bilden und der die Unterschrift tragende Umschlag als letztes Blatt der Testamentsurkunde angesehen werden könne. Das genüge den Formerfordernissen.
Diese Entscheidung zeigt mal wieder, dass es keine Regel ohne Ausnahmen gibt. Zur Streitvermeidung sollte man sich lieber an den Wortlaut der Formvorschrift halten. |
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Autokauf – Rückabwicklung wegen Mängeln |
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Auch Neuwagen sind in der heutigen Zeit umfangreicher technischer Ausstattung oftmals mit Mängeln behaftet. Der Defekt eines kleinen Bauteils kann zum Ausfall eines ganzen Systems führen. Das ist besonders ärgerlich, wenn man sich ein fabrikneues Fahrzeug zulegt, denn der Preis ist hoch und die Vorfreude war groß.
Nicht selten sind Käufer solcher mängelbehafteten Fahrzeuge derart genervt, dass sie den Kauf rückgängig machen wollen. Diese Reaktion ist absolut verständlich. Die Rückabwicklung ist natürlich an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist die Bagatellgrenze. Diese besagt, dass erst ab einer bestimmten Höhe der Mängelbeseitigungskosten die Rückabwicklung verlangt werden kann. Dadurch soll die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages bei nur kleinen und unerheblichen Mängeln oder Fehlern verhindert werden. Die bisher weit überwiegende Rechtsmeinung sah die Grenze bei 10% des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof hatte dies in einer Entscheidung im Mai dieses Jahres zu beurteilen und prüfte dabei ausführlich die bisherige Rechtsprechung und Literatur. Er kam zum Ergebnis, dass die Erheblichkeitsschwelle in der Regel dann erreicht sei, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung 5% des Kaufpreises übersteigen. |
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Beschränkung der Haftung des Erben |
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Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Erbe so in die Vermögenssituation des Verstorbenen eintritt, wie sie bei dessen Tod vorlag. Er erwirbt also nicht nur alle vorhandenen Vermögensgegenstände, sondern auch die Schulden. Eine Gefahr besteht insoweit, als dass der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für die ererbten Schulden haftet. Ist der Nachlass überschuldet, wird der „Erbe“ die Erbschaft ausschlagen. Möchte er das nicht oder ist er sich nicht sicher, ob das vorhandene Vermögen für den Ausgleich der Schulden ausreicht, so sollte er jedoch sein privates Vermögen schützen.
Hinsichtlich der sog. Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe seine Haftung beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Gegenüber einzelnen Gläubigern kann der Erbe verschiedene Einreden geltend machen und so seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränken. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Arten, je nach Vermögenszusammensetzung. |
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