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Ausgabe: Juni 2020 |
Wem obliegt das Entscheidungsrecht zur Umgangsgestaltung? |
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Das Brandenburger Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung vom 24.02.2020 (13 UF 125/19) darüber zu entscheiden, welchem Elternteil das Entscheidungsrecht über die Umgangsgestaltung zusteht.
Die Eltern hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, dass der Vater zum Umgang mit dem älteren Kind von Donnerstag nach der Schule/Hort bis Montag zum Schulbeginn und mit dem jüngeren Kind von Freitag nach der Kita bis Sonntag 18.00 Uhr berechtigt sei. Die Kinder habe er spätestens um 16.00 Uhr von Schule bzw. Kita abzuholen. Der Vater hatte den älteren Sohn aufgefordert, freitags allein vom Schulhort zur Kita des Bruders zu gehen und dort auf ihn zu warten.
Mindestens an einem Freitag hat das Kind mindestens 15 Minuten vor der verschlossenen Kitatür warten müssen.
Die Mutter hat den Horterziehern verboten, dem älteren Sohn zu erlauben, alleine vom Hort zur Kita zu gehen. Der Vater hatte bei Gericht beantragt, der Mutter aufzugeben, das Verbot gegenüber dem Hort aufzuheben.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Vater gemäß § 1687 BGB für die Dauer des durch den gerichtlichen Vergleich geregelten Umgangs, das Recht zur alleinigen Entscheidung über die tatsächliche Gestaltung des Umgangs zustehe.
Eine Einschränkung dieser alleinigen Befugnis zur Umgangsgestaltung ist nur aus Gründen des Kindeswohls zulässig und liege hier nicht vor. Den Einwand der Kindesmutter, dem Kind sei nicht zumutbar, im Freien auf den Vater zu warten, stelle keinen triftigen, das Kindeswohl berührenden Grund dar. Denn es gehe um eine zumutbare Wartezeit, und die hiesigen Witterungsverhältnisse ließen keine Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten.
Grundsätzlich zählt die Abholung des Kindes nur insoweit zu den Umgangsmodalitäten, als geregelt werden muss, wer für den Ortswechsel des Kindes zwischen den Haushalten verantwortlich ist. Eine solche Vereinbarung über den Ortswechsel bestimmt dann den tatsächlichen Umgangsbeginn. Wenn vereinbart ist, dass das Kind zum Umgang gebracht wird, beginnt der Umgang erst im Moment der Abgabe. Wenn - wie hier – ausdrücklich vereinbart ist, dass der Umgang nach der Schule beginnt, ist der Moment des Schulschlusses der tatsächliche Beginn der Alltagssorge des zum Umgang berechtigten Vaters. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Einigung der Eltern„holt... spätestens um 16:00 Uhr von der Schule oder von der Kita ab“, stehe dem nicht entgegen. Der Vater habe für die Dauer des durch den Vergleich festgelegten Umgangs das Recht zur alleinigen Entscheidung über die tatsächliche Umgangsgestaltung. |
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